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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 67.1942
- Erscheinungsdatum
- 1942
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-194201002
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19420100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19420100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Hefte 15 und 17 fehlen
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 10 (15. Mai 1942)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Neuordnung der Organisation der gewerblichen Wirtschaft
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Die Kunstuhren Isaak Habrechts
- Untertitel
- Kunstuhren Isaak Habrechts in Ulm in Heilbronn
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 67.1942 -
- TitelblattTitelblatt -
- BeilageAnzeigen Nummer 1 -
- AusgabeNr. 1 (9. Januar 1942) 1
- BeilageAnzeigen Nummer 2 -
- AusgabeNr. 2 (23. Januar 1942) 11
- BeilageAnzeigen Nummer 3 -
- AusgabeNr. 3 (6. Februar 1942) 25
- BeilageAnzeigen Nummer 4 -
- AusgabeNr. 4 (20. Februar 1942) 35
- BeilageAnzeigen Nummer 5 -
- AusgabeNr. 5 (6. März 1942) 45
- BeilageAnzeigen Nummer 6 -
- AusgabeNr. 6 (20. März 1942) 55
- BeilageAnzeigen Nummer 7 -
- AusgabeNr. 7 (3. April 1942) 67
- BeilageAnzeigen Nummer 8 -
- AusgabeNr. 8 (17. April 1942) 77
- BeilageAnzeigen Nummer 9 -
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1942) 91
- BeilageAnzeigen Nummer 10 -
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1942) 101
- ArtikelDer erste Viertaktmotor des Münchener Uhrmachers Christian ... 101
- ArtikelDer Front die Treue durch Leistungsentfaltung im Betrieb 102
- ArtikelWohin gehört die Stoppuhr? 103
- ArtikelMagnetismus und magnetische Werkstoffe 104
- ArtikelDas Polieren und Reinigen von Uhrgehäusen 108
- ArtikelDie Anwendung des Flume-Werksuchers 109
- ArtikelNeuordnung der Organisation der gewerblichen Wirtschaft 110
- ArtikelDie Kunstuhren Isaak Habrechts 110
- ArtikelTechnische Neuerungen an Uhren 111
- ArtikelWochenschau der "U"-Kunst 111
- ArtikelZwei Jubiläen im Wiener Uhrenmuseum 113
- ArtikelPersönliches 113
- ArtikelInnungsnachrichten 113
- ArtikelAnzeigen 114
- BeilageAnzeigen Nummer 11 -
- AusgabeNr. 11 (29. Mai 1942) 115
- BeilageAnzeigen Nummer 12 -
- AusgabeNr. 12 (12. Juni 1942) 121
- BeilageAnzeigen Nummer 13 -
- AusgabeNr. 13 (26. Juni 1942) 135
- BeilageAnzeigen Nummer 14 -
- AusgabeNr. 14 (10. Juli 1942) 145
- BeilageAnzeigen Nummer 16 -
- AusgabeNr. 16 (7. August 1942) 163
- BeilageAnzeigen Nummer 18 -
- AusgabeNr. 18 (4. September 1942) 185
- BeilageAnzeigen Nummer 19 -
- AusgabeNr. 19 (18. September 1942) 195
- BeilageAnzeigen Nummer 20 -
- AusgabeNr. 20 (2. Oktober 1942) 203
- BeilageAnzeigen Nummer 21 -
- AusgabeNr. 21 (16. Oktober 1942) 217
- BeilageAnzeigen Nummer 22 -
- AusgabeNr. 22 (30. Oktober 1942) 227
- BeilageAnzeigen Nummer 23 -
- AusgabeNr. 23 (13. November 1942) 237
- BeilageAnzeigen Nummer 24 -
- AusgabeNr. 24 (27. November 1942) 245
- BeilageAnzeigen Nummer 25 -
- AusgabeNr. 25 (11. Dezember 1942) 255
- BeilageAnzeigen Nummer 26 -
- AusgabeNr. 26 (25. Dezember 1942) 269
- BandBand 67.1942 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
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I 110 UHRMACH Eli ■ JAH* Neuordnung der Organisation der gewerblichen Wirtschaß Wie bereits aus der Tagespresse bekannt geworden ist, ist eine tiefgreifende Neuordnung der Organisation der gewerblichen Wirtschaft im Gange. Was mit dieser Neuordnung beabsichtigt ist und auf welcher Linie sie durchgeführt werden soll, hat der Reichswirtschafts minister in der „Ersten Verordnung zur Durchführung der Verordnung über die Vereinfachung und Vereinheitlichung der Organisation der ge werblichen Wirtschaft (Gauwirtschaftskammerverordnung)“ vom 20. April 1942 (RGBl. Teil 1/41, S. 189) bestimmt. Wir bringen daher die Verordnung im Wortlaut: (2) Er erläßt die zur Durchführung dieser Verordnung erfc* liehen Vorschriften. Berlin, den 20. April 1942. Erste Verordnung zur Durchführung der Verordnung über die Vereinfachung und Vereinheitlichung der Organisation der gewerblichen Wirtsijjiaft (Gau wirtschaf tskammerverordnung). Vom 20. April 1942. Die gesteigerten Anforderungen der Rüstungswirtschaft machen im Bereich der gesamten gewerblichen Wirtschaft eine durchgreifende Ver einfachung ihrer Organisation und eine straffe Zusammenfassung ihrer Kräfte notwendig; die Organisation der gewerblichen Wirtschaft muß unter Gewährleistung der reibungslosen Fortführung ihrer kriegswirt schaftlichen Arbeit auf ein Höchstmaß von Leistungsfähigkeit gebracht werden. Auf Grund der Verordnung über die Vereinfachung und Vereinheit lichung der Organisation der gewerblichen Wirtschaft vom 20. April 1942 (RGBl. I, S. 189) wird daher verordnet: Der Reichswirtschaftsministf Walther Funk ^' ne *** Damit ist bereits das Wesentlichste gesagt. Aus der Tage«, ät« ^, er ging ferner hervor, daß als Leiter -der Gauwirtschaftskammcm K® " al allem die Gauwirtschaftsberater der Gauleiter in Betracht kom ? (SJcbn'U daß also damit die Partei einen starken Einfluß auf die Wirtschaft jderscits hält. Ferner wurde betont, daß die fachliche Führung des Handir hrt und durch den Reichshandw r erksmeister und der Handwerkszweige (ft iteken 9 die Reichsinnungsmeister erhalten bleibt und daß die DurchfühniM (Ebene« Verordnung hinsichtlich der Handwerkskammern mit dem Reichs« K® des deutschen Handwerks besprochen werden soll. Diese Besprechia ® sind noch nicht abgeschlossen. Wir bringen im folgenden eine i (igs 4USS< läufige Erklärung des Reichsstandes des deutschen Handwerks, pseitig * idaß si« Zur Neuregelung p^kiapp der Organisation der gewerblichen Wirtschi , Es wird weiter gearbeitet! § 1. (1) Die gewerbliche Wirtschaft wird bezirklich in Gauwirtschafts kammern zusammengefaßt, deren Grenzen sich grundsätzlich mit den Grenzen der Gaue decken sollen. (2) Innerhalb des Bezirks einer Gauwirtschaftskammer können nach Bedarf Wirtschaftskammern und Zweigstellen errichtet werden. Bei ii Das amtliche Organ des Reichsstandes des deutschen Handvd «wende „Deutsches Handwerk“, schreibt: ,155er- u „Hinsichtlich der durch die Verordnungen vom 20. April 1942 1 ® ^ nncl geworfenen grundsätzlichen organisatorischen und handwerkspolitisd Hn“ 61 * Fragen sind vom Reichsstand des deutschen Handwerks und durch« B® rauc ‘ , § 2. (1) Die Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern und die bisherigen Wirtschaftskammern sind in die Gauwirtschaftskammer überzuführen. Die Gauwirtschaftskammern sind Rechtsnachfolger dieser Kammern und übernehmen ihre Aufgaben. (2) Die bezirklichen Gliederungen der fachlichen Organisation der gewerblichen W irtschaft sind in die Gauwirtschaftskammern bzw. Wirt schaftskammern einzugliedern; das fachliche Weisungsrecht der zen tralen Gliederungen der fachlichen Organisation bleibt unberührt. Herrn Reichshandwerksmeister persönlich sofort Verhandlungen 1 ^' n> ® den zuständigen Stellen aufgenommen worden. Die Verhandle sind noch nicht abgeschlossen. Über die Ergebnisse wird zu gegebe ® zur Zeit berichtet werden. tilgende: Inzwischen wird die Arbeit sämtlicher Gliederungen und Einri tungen der Handwerksorganisation ohne die geringste Unterbrecht er vom deutschen D in bewährter Pflichterfüllung und im Geist der werk stets bewiesenen nationalsozialistischen Einsatzbereitschaft (L. ■ geführt. Die Innungen und Kreishandwerkerschaften bleiben als Fu» m ment der öffentlich-rechtlichen Handw'erksorganisation voll erhalr Cm § 3. Die Gauwirtschaftskammern sind rechtsfähig. Sie führen ein Siegel nach Maßgabe der hierüber zu erlassenden Vorschriften. § 4. Die Gauwirtschaftskammern unterstehen der unmitelbaren Aufsicht des Reichswirtschaftsministers. § 5. (1) Die Errichtung der einzelnen Gauwirtschaftskammern erfolgt jeweils durch besondere Anordnung des Reichswirtschaftsministers. Die einzelnen Handwerkszweige werden nach wie vor in den Rei innungsverbänden ihren fachlichen Zusammenschluß haben. Wel Form auch immer die regionale Zusammenfassung und Einglieden [ ^ • des Handwerks erfahren mag: an der grundsätzlichen Einstellung 1 es , Partei und Staat gegenüber dem Handwerk ändert sich nichts. * s . c . « a eite de Der Reichshandwerksmeister erwartet von jedem handwerklich hemiscl Amtsträger, jedem hauptamtlichen Mitarbeiter und jedem einzell reiches Angehörigen des Handwerks, daß er — gemäß dem Appell des Fiihn leschlos in der großen Reichstagsrede am 26. April 1942 — mehr denn je H Mittels ganze Kraft für den deutschen Sieg einsetzt!“ mttels Etwaige Eingriffe außenstehender Stellen sind jedoch abzuleh und die Betreffenden an den Reichsstand zu verweisen. e< ebsrau auf! ille au Die Kunetuhren leaah Habrechte in Ulm in Heilbronn Aufn.: Web«r & Co., Stuttgart Aufn.: Raleppa, Heilbronn k- t
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