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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 67.1942
- Erscheinungsdatum
- 1942
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-194201002
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19420100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19420100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Hefte 15 und 17 fehlen
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 10 (15. Mai 1942)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Wochenschau der "U"-Kunst
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 67.1942 -
- TitelblattTitelblatt -
- BeilageAnzeigen Nummer 1 -
- AusgabeNr. 1 (9. Januar 1942) 1
- BeilageAnzeigen Nummer 2 -
- AusgabeNr. 2 (23. Januar 1942) 11
- BeilageAnzeigen Nummer 3 -
- AusgabeNr. 3 (6. Februar 1942) 25
- BeilageAnzeigen Nummer 4 -
- AusgabeNr. 4 (20. Februar 1942) 35
- BeilageAnzeigen Nummer 5 -
- AusgabeNr. 5 (6. März 1942) 45
- BeilageAnzeigen Nummer 6 -
- AusgabeNr. 6 (20. März 1942) 55
- BeilageAnzeigen Nummer 7 -
- AusgabeNr. 7 (3. April 1942) 67
- BeilageAnzeigen Nummer 8 -
- AusgabeNr. 8 (17. April 1942) 77
- BeilageAnzeigen Nummer 9 -
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1942) 91
- BeilageAnzeigen Nummer 10 -
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1942) 101
- ArtikelDer erste Viertaktmotor des Münchener Uhrmachers Christian ... 101
- ArtikelDer Front die Treue durch Leistungsentfaltung im Betrieb 102
- ArtikelWohin gehört die Stoppuhr? 103
- ArtikelMagnetismus und magnetische Werkstoffe 104
- ArtikelDas Polieren und Reinigen von Uhrgehäusen 108
- ArtikelDie Anwendung des Flume-Werksuchers 109
- ArtikelNeuordnung der Organisation der gewerblichen Wirtschaft 110
- ArtikelDie Kunstuhren Isaak Habrechts 110
- ArtikelTechnische Neuerungen an Uhren 111
- ArtikelWochenschau der "U"-Kunst 111
- ArtikelZwei Jubiläen im Wiener Uhrenmuseum 113
- ArtikelPersönliches 113
- ArtikelInnungsnachrichten 113
- ArtikelAnzeigen 114
- BeilageAnzeigen Nummer 11 -
- AusgabeNr. 11 (29. Mai 1942) 115
- BeilageAnzeigen Nummer 12 -
- AusgabeNr. 12 (12. Juni 1942) 121
- BeilageAnzeigen Nummer 13 -
- AusgabeNr. 13 (26. Juni 1942) 135
- BeilageAnzeigen Nummer 14 -
- AusgabeNr. 14 (10. Juli 1942) 145
- BeilageAnzeigen Nummer 16 -
- AusgabeNr. 16 (7. August 1942) 163
- BeilageAnzeigen Nummer 18 -
- AusgabeNr. 18 (4. September 1942) 185
- BeilageAnzeigen Nummer 19 -
- AusgabeNr. 19 (18. September 1942) 195
- BeilageAnzeigen Nummer 20 -
- AusgabeNr. 20 (2. Oktober 1942) 203
- BeilageAnzeigen Nummer 21 -
- AusgabeNr. 21 (16. Oktober 1942) 217
- BeilageAnzeigen Nummer 22 -
- AusgabeNr. 22 (30. Oktober 1942) 227
- BeilageAnzeigen Nummer 23 -
- AusgabeNr. 23 (13. November 1942) 237
- BeilageAnzeigen Nummer 24 -
- AusgabeNr. 24 (27. November 1942) 245
- BeilageAnzeigen Nummer 25 -
- AusgabeNr. 25 (11. Dezember 1942) 255
- BeilageAnzeigen Nummer 26 -
- AusgabeNr. 26 (25. Dezember 1942) 269
- BandBand 67.1942 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
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I 112 Witwe des Handwerksmeisters den Betrieb weiterführt und bisher einen Meister beschäftigte, der nun einberufen wurde. Auch sie kann dann als Betriebsleiter einen Handwerker bestellen, der die Gesellen prüfung bestanden hat. Weniger beachtet wurde die weitere Vorschrift der Verordnung vom 17. Oktober 1939, daß die an Stelle des einberufenen Handwerkers oder Betriebsleiters verantwortliche Person der Handwerkskammer un verzüglich anzuzeigen ist. Die Handwerkskammer muß einen ent sprechenden Vermerk in der Handwerksrolle aufnehmen. Es ist daher erforderlich, daß der Handwerksmeister seine Einberufung der Hand werkskammer mitteilt. Wenn der Betrieb geschlossen wird, muß ein Vermerk über das Ruhen des Betriebes in der Handwerksrolle auf genommen werden. Wird der Betrieb weitergeführt, ist der Name des verantwortlichen Betriebsleiters anzugeben und gleichzeitig der Nach weis der bestandenen Gesellenprüfung zu erbringen. Der Reichshandwerksmeister über die Schaufenstergestaltung Reichshandwerksmeister Schramm hat folgende Anweisung erlassen, die die Grundsätze der Bekanntmachung des Werberats der deutschen Wirtschaft über die Schaufenstergestaltung jetzt auf das Handwerk an wendet: Das Schaufenster hat für das Handwerk, soweit es offene Ver kaufsstellen mit Schaufenstern betreibt, zwei Aufgaben zu erfüllen. Es soll einmal für den Verkauf der Waren werben, zum zweiten Art und Leistungsfähigkeit des Geschäfts zum Ausdruck bringen. Es darf keine VVünsche wecken, die nicht erfüllbar sind. Um dies sicherzustellen und die Gestaltung des Schaufensters mit den Notwendigkeiten der Kriegs wirtschaft in Einklang zu bringen, erlasse ich mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers auf Grund des § 16 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Vorbereitung des organischen Auf baues der deutschen Wirtschaft vom 27. November 1934 (RGBl. I, S. 1194) folgende Anweisung: § 1. 1. Auch für die Schaufensterwerbung ist im Kriege der Grundsatz bestehen geblieben, daß die Werbung der Wahrheit entsprechen muß. Irreführende Schaufensterwerbung ist unlauter und unter Umständen nach dem Wettbewerbsgesetz sogar strafbar. Es dürfen daher in der Regel nur solche Waren ausgestellt werden, die verkäuflich und vor rätig oder (namentlich bei brancheüblichem Verkauf nach Muster) in absehbarer Zeit lieferbar sind. Die Verwendung von Schildern „Verkauft“, „Unverkäufliches De korationsstück“ usw. ist nicht statthaft. 2. Eine Ausnahme von dem Grundsatz, daß nur verkäufliche und vor rätige Waren gezeigt werden sollen, gilt für Spezialgeschäfte, deren Schaufenster der Repräsentationswerbung dienen und einen bestimmten Ausstellungsgedanken verkörpern sollen. Wer nur Spezialwaren führt (z. B. Möbel, Radioapparate, Schreibmaschinen, Fahrräder, Pelze, Uhren, Koffer, Gas- und Elektro-Wärme- und -Kältegeräte) und wegen Waren mangels lediglich die Art seines Geschäftes in der Dekoration kenntlich machen will, kann auch einen Gegenstand ausstellen, der heute nicht mehr regelmäßig zu haben ist. In diesen Sonderfällen ist gegen einen Hinweis „Ausstellungsmuster“ nichts einzuwenden. Es geht aber nicht an, etwa eine ganze Anzahl derartig gekennzeichneter Radiogeräte, Schreibmaschinen oder Stapel von Warenpackungen und -behältern ins Schaufenster zu stellen, wenn schon wenige oder gar ein Stück aus reichen, um den gewollten Zweck zu erfüllen. Vorzuziehen ist in jedem Falle die Ausstellung von Gegenständen, die noch erhältlich sind. 3. Im Schaufenster können auch Nachbildungen (Attrappen), Pla kate, Schilder u. dgl. belassen werden, die ersichtlich nur Dekorations zwecken dienen oder zur Dauerwerbung, z. B. für Markenware, be stimmt sind. Aber auch dabei muß, was den Umfang der Werbung und die Zahl der ausgestellten Gegenstände anbelangt, Zurückhaltung be obachtet werden. Keinesfalls darf durch die Ausstellung von Attrappen und anderen Dekorationsstücken ein falscher Eindruck über die Liefer möglichkeit und Leistungsfähigkeit des Geschäfts entstehen. Schaupackungen sind keine Attrappen und können deshalb nur mit den oben festgelegtcn Einschränkungen gezeigt werden, also wenn die Waren vorrätig oder in absehbarer Zeit lieferbar sind oder wenn sie die Art des Geschäfts kennzeichnen sollen. § 2. Wenn der Handwerker diese Grundsätze beachtet, werden nur noch ausnahmsweise Waren im Schaufenster stehen, die der Kunde nicht erhalten kann, etwa wenn eine Ware ausverkauft ist und das Schaufensterstück das letzte Stück darstellt. Man kann vom Hand werker nicht verlangen, dieses letzte Stück aus dem Schaufenster zu verkaufen, weil dies ein zu häufiges Umdekorieren der Auslagen nötig machen wurde. Bei dem bekannten großen Mangel an Arbeitskräften wurde der Zwang zu einer häufigen Neugestaltung des Schaufensters den Handwerker vor die größten Schwierigkeiten stellen. In vielen I'allen wäre aus diesen Gründen eine Neudekoration praktisch gar nicht möglich. Eine rechtliche Verpflichtung zum Verkauf aus dem Schaufenster besteht außerdem nicht. UHRMACHERN Um das Schaufenster dem sich ändernden Warenangebot zupassen, wird die Zeit, während der das letzte Stück im Schauf* 1 verbleiben darf, auf einen Monat seit Erschöpfung der entsprecht Lagervorräte befristet. Nach Ablauf eines Monats ist das letzte sÜ aus dem Schaufenster zu entfernen. ^ Es empfiehlt sich, Kaufinteressenten im Verkaufsgespräch da. hinzuweisen, daß Schaufensterstücke erst bei Dekorationswechsel kauft werden. Etwaige Kaufwünsche können vorgemerkt und ni kommende Interessenten an Hand eines Vormerkbuches unter* 1 werden. mc< 1 § 3. Die Schaufensterwerbung muß den Umständen und Verhält«, der Kriegswirtschaft entsprechen. In den Schaufensterauslagen darf halb keine Warenfülle vorgetäuscht werden, die tatsächlich nicht' handen ist. Die Zahl der im Schaufenster gezeigten Artikel ist auch wenn Verkaufsvorräteartikel gezeigt werden, zu begrenzen. § 4. Die vorstehende Anweisung tritt mit dem 5. März 1942 in Kn(t| Zuwiderhandlungen der in der Handwerksrolle eingetragenen werbetreibenden werden gemäß § 49 Abs. 5 der Ersten Handwer Ordnung vom 15. Juni 1934 (RGBl. 1, S. 493) durch die Handwerk» mern, Zuwiderhandlungen der Mitglieder der unmittelbaren Fi gruppen der Reichsgruppe Handwerk durch die Eachgruppcnlciter] mäß § 17 der Ersten Durchführungsverordnung zum organischen \ bau der deutschen Wirtschaft vom 27. November 1934 (RGBl. I Sil mit Ordnungsstrafe bis zu 1000 'Ji'it bestraft. Neuregelung iirelrfor des Anfechtungsverfahrens gegenüber Steuerbescheiden Der Reichsminister der Finanzen hat durch Verordnung im „Reick gesetz“ Nr. 43 das Anfechtungsverfahren folgendermaßen geordnet: Der Steuerpflichtige muß die Anfechtung schriftlich begründe XIl Die Begründung geschieht, wenn sie nicht bereits in der Anfechtuni !,hicl schrift enthalten ist, durch Einreichung eines Schriftsatzes bei dn u Finanzamt oder zur Niederschrift des Finanzamtes. Die Frist für d I' schriftliche Begründung der Anfechtung endet einen Monat nach Al l auf der Frist, in der die Anfechtung einzulegen war. Das Finanz« J kann auf Antrag die Frist verlängern, wenn nach den besonderen l’u m a ständen des einzelnen Falles die allgemeine Begründungsfrist (Satz i 4 nicht ausreicht. W1C! ’ n der Jahre on der denen Die Anfechtungsbegründung muß enthalten: 1. die Erklärung, inwieweit der Bescheid, gegen den die AnfecU tung sich richtet, angefochten wird und welche Änderungen def^ Bescheids beantragt werden (Anfechtungsanträge); 2. die Anfechtungsgründe. Diese sind im einzelnen anzugeben. Wenn der Steuerpflichtige zur Rechtfertigung der Anfechtung neu Tatsachen oder neue Beweismittel vorbringt, so sind die neuen Ta sachen oder die neuen Beweismittel bestimmt zu bezeichnen. Die Behörde, die über die Anfechtung entscheidet (der Oberfinau 1 Präsident oder das Finanzamt), hat zu prüfen, ob der Steuerpflichtig die Anfechtung formgerecht und fristgerecht begründet hat. Ist da wtron nicht der Fall, so ist die Anfechtung als unzulässig zu verwerfen. BkI kxhum Grenze ifrii. Bot Eck Eut Fm »ldene W arfickt rerke t Es lies Mu .h Dauer der Berufsschulzeit bei Anlernlingen Da die Ausbildungszeit der Anlernlinge zwei, die Berufsschulpfliuf aber drei Jahre beträgt, taucht die Frage auf, ob mit dem Abschhi der praktischen Ausbildung auch der Berufsschulunterricht sein Ende findet. Der Reichswirtschaftsminister und der Reichserziehungsministcf n ertreten den Standpunkt, daß wegen ihrer allgemeinen erzieherischen Bedeutung auf die dreijährige Berufsschulpflicht auch für Anlernlinge nicht verzichtet werden kann. Es endet also grundsätzlich für die Afr lernlinge nach zwei Jahren nur die praktische Ausbildung, während dtf Berufsschulunterricht bis zur Beendigung des dritten Berufsschuljahm weitergeht. Allerdings ist damit zu rechnen, daß nach Abschluß de’ Anlernzeit eine Beschränkung des Berufsschulunterrichts auf die *11 gemeinen Fächer erfolgt. Da die Ausbildung in Anlernberufen im allgemeinen nicht bereits mit dem 14. Lebensjahr, sondern erst später beginnt, wird praktisch* ^ en . .. me '. s ^ en Fällen mit dem Abschluß der Berufsausbildung auch d* dreijährige Berufsschulpflicht erfüllt sein. Umfrage nach einer Armbanduhr Welcher Uhrmacher erhielt im Dezember 1941 bzw. Januar l#* 1 von der Schwester Paula Schröder, Feldpost - Nr. 12143 oder Feldpost-Nr. 12499 (Osten), eine Armbanduhr zur Reparatur eingesaodF Umgehende Meldung ist an den Reichsinnungsverband des Uhrmach« handwerks, Berlin W 8, Markgrafenstraße 35, zu erstatten. alte: tten s irch \' immlui ich di Das gewil las alt«
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