Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 67.1942
- Erscheinungsdatum
- 1942
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-194201002
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19420100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19420100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Hefte 15 und 17 fehlen
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 13 (26. Juni 1942)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Die Grauwirtschaftskammeraufbau-Verordnung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 67.1942 -
- TitelblattTitelblatt -
- BeilageAnzeigen Nummer 1 -
- AusgabeNr. 1 (9. Januar 1942) 1
- BeilageAnzeigen Nummer 2 -
- AusgabeNr. 2 (23. Januar 1942) 11
- BeilageAnzeigen Nummer 3 -
- AusgabeNr. 3 (6. Februar 1942) 25
- BeilageAnzeigen Nummer 4 -
- AusgabeNr. 4 (20. Februar 1942) 35
- BeilageAnzeigen Nummer 5 -
- AusgabeNr. 5 (6. März 1942) 45
- BeilageAnzeigen Nummer 6 -
- AusgabeNr. 6 (20. März 1942) 55
- BeilageAnzeigen Nummer 7 -
- AusgabeNr. 7 (3. April 1942) 67
- BeilageAnzeigen Nummer 8 -
- AusgabeNr. 8 (17. April 1942) 77
- BeilageAnzeigen Nummer 9 -
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1942) 91
- BeilageAnzeigen Nummer 10 -
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1942) 101
- BeilageAnzeigen Nummer 11 -
- AusgabeNr. 11 (29. Mai 1942) 115
- BeilageAnzeigen Nummer 12 -
- AusgabeNr. 12 (12. Juni 1942) 121
- BeilageAnzeigen Nummer 13 -
- AusgabeNr. 13 (26. Juni 1942) 135
- ArtikelDie Grauwirtschaftskammeraufbau-Verordnung 135
- ArtikelDie Charakteristik der regulierenden Spiralfedern und der ... 137
- Artikel65 Jahre Reichspatentamt 140
- ArtikelDer Begründer der Kältetechnik 141
- ArtikelWissenschaftliche Wettbewerbe der Gesellschaft für Zeitmeßkunde ... 142
- ArtikelEs gibt keinen "synthetischen Aquamarin" 143
- ArtikelDie Gemeinschaftswerbung 143
- ArtikelWochenschau der "U"-Kunst 144
- ArtikelReichsinnungsverbands-Nachrichten 144
- ArtikelPersönliches 144
- ArtikelInnungsnachrichten 144
- ArtikelAnzeigen -
- BeilageAnzeigen Nummer 14 -
- AusgabeNr. 14 (10. Juli 1942) 145
- BeilageAnzeigen Nummer 16 -
- AusgabeNr. 16 (7. August 1942) 163
- BeilageAnzeigen Nummer 18 -
- AusgabeNr. 18 (4. September 1942) 185
- BeilageAnzeigen Nummer 19 -
- AusgabeNr. 19 (18. September 1942) 195
- BeilageAnzeigen Nummer 20 -
- AusgabeNr. 20 (2. Oktober 1942) 203
- BeilageAnzeigen Nummer 21 -
- AusgabeNr. 21 (16. Oktober 1942) 217
- BeilageAnzeigen Nummer 22 -
- AusgabeNr. 22 (30. Oktober 1942) 227
- BeilageAnzeigen Nummer 23 -
- AusgabeNr. 23 (13. November 1942) 237
- BeilageAnzeigen Nummer 24 -
- AusgabeNr. 24 (27. November 1942) 245
- BeilageAnzeigen Nummer 25 -
- AusgabeNr. 25 (11. Dezember 1942) 255
- BeilageAnzeigen Nummer 26 -
- AusgabeNr. 26 (25. Dezember 1942) 269
- BandBand 67.1942 -
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- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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)ffizielles Organ des Reichsinnungsverbandes des Uhrmacherhandwerks peinigt mit der Fachzeitung der Ostmärkischen Uhrmacher, vorm. Wien, der Mitteleuropäischen Uhrmacherzeitung, vorm. Tiefenbach (Desse) und dem Nordischen Anzeiger für das Gewerbe der Uhrmacher, Goldschmiede und Juweliere, vorm. Hamburg lU gspreis für Deutschland: ' | ähr |ich 3,40 RM.; Jahresbezugspreis 12,15 RM. chließüeh Versandkosten); für das Ausland nach * ,C — Die „Uhrmacherkunst" erscheint 14 tägig — Anzeigenschluß: Dienstag früh. — frage- »tags- iefanschrift: Verlag Wilhelm Knapp, Ueilung „Uhrmacherkunst", Halle (Sacle), Mühlweg 19. Preise der Anzeigen: Grundpreis ’/i Seite 184,— RM., Vio« Seite — 10 mm hoch und 48 mm breit — für Ge schäfts- und vermischte Anzeigen 1,84 RM., für Stellen- Angebote und -Gesuche 1,38 RM. Auf diese Preise Mal- bzw. Mengen - Nachlaß laut Tarif. — Postscheck- Konto: Leipzig 214. — Telegramm-Anschrift: Knapp Buch handlung Hallesaaie. — Fernsprecher: 32158 und 32159. hJahrgang Halle (Saale). 26. Juni 1942 Nummer 13 )ie Gauwirtschaftskammeraufbau - Verordnung Wortlaut der Dritten Verordnung zur Durchführung der Verordnung über die Vereinfachung und Vereinheitlichung der Organisation der gewerblichen Wirtschaft (Gauwirtschaftskammeraufbau-Verordnung, GWKAV.) vom 30.5.42 Die Gauwirtschaftskammern sind die regionalen Führungsstellen r Deutschen Wirtschaftsorganisation im Bereich der Gaue. Ausgestattet mit dem Recht der Selbstverwaltung und von aktiven nternehmern geführt, repräsentieren sie die Wirtschaft ihres Bezirks ihrer Gesamtheit. Bei der Betreuung der Wirtschaft haben sie den Staat in seiner Wirtschaftsführung zu unterstützen und den Gauleitern bei der Durch ihrung ihrer Aufgaben zur Verfügung zu stehen. Auf Grund des § 1 der Verordnung über die Vereinfachung und ercinheitlichung der Organisation der gewerblichen Wirtschaft vom April 1942 (RGBl. I, S. 189) wird verordnet: 1. Abschnitt Gestalt und Aufbau der Gauwirtschaftskammern § 1 (1) Die Gauwirtschaftskammern sind rechtsfähige Gliederungen Er Deutschen Wirtschaftsorganisation mit dem Recht der Selbstver- laltung. (2) Die Satzung der Gauwirtschaftskammer erläßt der Präsident lit Genehmigung des Reichswirtschaftsministers. (3) Die Bezirke der Gauwirtschaftskammern sollen sich grundsätz- ich mit dem Gebiet der Gaue decken. § 2 (1) Der Gauwirtschaftskammer gehören alle natürlichen und juristi- chen Personen des privaten und öffentlichen Rechts an, die in ihrem lezirk einen wirtschaftlichen Betrieb unterhalten. Auch die Inhaber er im Bezirk einer Gauwirtschaftskammer gelegenen Betriebsstätten on Unternehmen, die ihre Hauptniederlassung außerhalb des Bezirks laben, gehören der Gauwirtschaftskammer an. (2) Der Gauwirtschaftskammer gehören nicht an landwirtschaftliche (etriebe, landwirtschaftliche Genossenschaften oder landwirtschaftliche Vereine sowie die mit ihnen verbundenen Hilfsbetriebe, wenn sie in der lauptsache die im Hauptbetrieb selbst gewonnenen Erzeugnisse zu erwerten und zu verarbeiten pflegen; diese Hilfsbetriebe können edoch auf ihren Antrag die Zugehörigkeit erwerben. § 3 (1) Die Gauwirtschaftskammer wird von einem Präsidenten lach dem Führefgrundsatz geleitet. Der Präsident und seine Stell ertreter (die Vizepräsidenten) bilden das Präsidium der Gau- ürtschaftskammer. (2) Die Präsidenten und die Vizepräsidenten müssen hauptberuf- ich tätige Unternehmer sein. . (3) Dem Präsidium müssen je ein Unternehmer aus Industrie, iandel und Handwerk angehören; das dem Handwerk angehörende Mitglied des Präsidiums führt die Bezeichnung „Der Gauhandwerks- wister“ und leitet die Handwerksabteilung der Gauwirtschaftskammer. ti übrigen wird durch Satzung oder Geschäftsordnung die Zahl der üepräsidenten jeder Gauwirtschaftskammer und die Übertragung von Aufgaben auf sie in der Leitung einzelner Kammerabteilungen geregelt. (4) Der Präsident und die Vizepräsidenten werden vom Reichs- -irtschaftsminister im Benehmen mit dem Gauleiter berufen und ab- Knifen. Die Berufung des Präsidenten erfolgt auf Vorschlag des Bei- ™ts, die Berufung des Vizepräsidenten auf Vorschlag des Präsidenten. § 4 (1) Zur Beratung und Unterstützung des Präsidenten und des Prä- “diums wird ein Beirat gebildet, dessen Zusammensetzung und Mit- lliederzahl durch die Satzung festgelegt wird. Die Mitglieder des Bei sts werden vom Präsidenten ernannt und abberufen. (2) § 3 Abs. 2 gilt für die Mitglieder des Beirats entsprechend. §5 (1) Die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Gauwirt schaftskammer liegt der Geschäftsführung nach den Weisungen des Präsidenten ob. Nähere Bestimmungen trifft die Geschäftsordnung, die vom Präsidenten erlassen wird. (2) Der Präsident der Gauwirtschaftskammer ist Vorgesetzter der in der Gauwirtschaftskammer tätigen Arbeitskräfte, er schließt die Dienstverträge ab und setzt die Vergütungen fest. Die Arbeitsverhält nisse der Gefolgschaft der Gauwirtschaftskammer, insbesondere ihre Arbeitsbedingungen, werden vom Präsidenten in einer Dienstordnung geregelt, für die der Reichswirtschaftsminister Richtlinien erlassen kann. (3) Die Anstellung und Entlassung des Hauptgeschäfts führers der Gauwirtschaftskammer bedarf der Genehmigung des Reichswirtschaftsministers nach vorheriger Einholung der Stellung nahme des Gauleiters. § ö (1) Soweit im Bezirk der Gauwirtschaftskammer fachlich bezirkliche Gliederungen der Wirtschaftsorgani sation bestehen oder von fachlich-zentralen Gliederungen errichtet werden, sind sie, unbeschadet ihrer Eigenschaft als Organe der fach lich-zentralen Gliederungen, Glieder der Gauwirtschaftskammer. (2) Die Bezirke der fachlich-bezirklichen Gliederungen sollen sich grundsätzlich mit dem Bezirk der Gauwirtschaftskammef decken. In besonderen Fällen kann mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers eine andere Einteilung der Bezirke vorgenommen werden. § 7 (1) Die Leiter und Geschäftsführer der fachlich - bezirklichen Gliederungen sowie die Obmänner der fachlich - zentralen Gliede rungen werden vom Präsidenten der Gauwirtschaftskammer auf Vor schlag und im Einvernehmen mit dem Leiter der fachlich-zentralen Gliederungen bestellt und abberufen. Im übrigen findet § 5 Abs- 2 entsprechende Anwendung, jedoch mit der Maßgabe, daß die Ver gütung der Arbeitskräfte auf Vorschlag und im Einvernehmen mit dem Leiter der fachlich-zentralen Gliederung festgesetzt wird; sofern ein Einvernehmen nicht zustande kommt, entscheidet der Leiter der Reichs- Wirtschaftskammer. (2) Decken sich die Bezirke der fachlich-bezirklichen Gliederungen mit dem Bezirk der Gauwirtschaftskammer nicht (§ 6 Abs. 2 Satz 2), so werden die Befugnisse nach Abs. 1 vom Präsidenten der Gauwirt- schaftskammer ausgeübt, in deren Bezirk die fachlich-bezirkliche Cdiede- rung ihren Sitz hat. (3) Der Reichswirtschaftsminister kann in Ausnahmefällen für ein zelne Wirtschaftszweige eine abweichende Regelung treffen. 2. Abschnitt. Die Aufgaben der Gauwirtschaftskammern § 8 (1) Die Gauwirtschaftskammern haben in eigener Verantwortung die Gesamtbelange der Wirtschaft ihrer Bezirke wahrzunehmen und zu fördern sowie den Ausgleich der verschiedenen wirtschaftlichen Inter essen zu bewirken. Sie können in Durchführung dieser Aufgaben un mittelbar mit den obersten Reichsbehörden in Verbindung treten. (2) Den Gauwirtschaftskammern können durch Gesetz oder Ver ordnung oder durch Erlaß des Reichswirtschaftsministers Aufgaben übertragen werden. Die staatlichen Behörden sind gehalten, die^ Gau wirtschaftskammern bei Durchführung dieser Aufgaben zu unterstutzen. (3) Die Kammerzugehörigen der Gauwirtschaftskammer haben die zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu ertei en und die notwendigen Unterlagen vorzulegen. Die ehren- und hauptamt-
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