Suche löschen...
Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 67.1942
- Erscheinungsdatum
- 1942
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-194201002
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19420100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19420100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Hefte 15 und 17 fehlen
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 19 (18. September 1942)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Steuer und Recht (Folge 7)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Beilage
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Die Gewinnabführung ab 1941
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Die Aufhebung u. Ablösung der Gebäudeentschuldungssteuer
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 67.1942 -
- TitelblattTitelblatt -
- BeilageAnzeigen Nummer 1 -
- AusgabeNr. 1 (9. Januar 1942) 1
- BeilageAnzeigen Nummer 2 -
- AusgabeNr. 2 (23. Januar 1942) 11
- BeilageAnzeigen Nummer 3 -
- AusgabeNr. 3 (6. Februar 1942) 25
- BeilageAnzeigen Nummer 4 -
- AusgabeNr. 4 (20. Februar 1942) 35
- BeilageAnzeigen Nummer 5 -
- AusgabeNr. 5 (6. März 1942) 45
- BeilageAnzeigen Nummer 6 -
- AusgabeNr. 6 (20. März 1942) 55
- BeilageAnzeigen Nummer 7 -
- AusgabeNr. 7 (3. April 1942) 67
- BeilageAnzeigen Nummer 8 -
- AusgabeNr. 8 (17. April 1942) 77
- BeilageAnzeigen Nummer 9 -
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1942) 91
- BeilageAnzeigen Nummer 10 -
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1942) 101
- BeilageAnzeigen Nummer 11 -
- AusgabeNr. 11 (29. Mai 1942) 115
- BeilageAnzeigen Nummer 12 -
- AusgabeNr. 12 (12. Juni 1942) 121
- BeilageAnzeigen Nummer 13 -
- AusgabeNr. 13 (26. Juni 1942) 135
- BeilageAnzeigen Nummer 14 -
- AusgabeNr. 14 (10. Juli 1942) 145
- BeilageAnzeigen Nummer 16 -
- AusgabeNr. 16 (7. August 1942) 163
- BeilageAnzeigen Nummer 18 -
- AusgabeNr. 18 (4. September 1942) 185
- BeilageAnzeigen Nummer 19 -
- AusgabeNr. 19 (18. September 1942) 195
- ArtikelPeter Henlein im Schaffen der Nürnberger Dürer-Zeit 195
- ArtikelDas Behm-Echolot ein Kurzzeitmesser! 197
- ArtikelBeihilfe zu Devisenzuwiderhandlungen: Gold- und Platinetuis an ... 198
- ArtikelDie Front berichtet 199
- ArtikelÜber die Frage des Rohstoffes für Uhrenlagersteine 200
- ArtikelUhrmacherinnung Berlin, Betr.: Meisterprüfung 201
- ArtikelReichsinnungsverbands- 201
- ArtikelInnungsnachrichten 201
- ArtikelPersönliches 202
- ArtikelSie fragen / Wir antworten 202
- BeilageSteuer und Recht (Folge 7) 13
- ArtikelAnzeigen -
- BeilageAnzeigen Nummer 20 -
- AusgabeNr. 20 (2. Oktober 1942) 203
- BeilageAnzeigen Nummer 21 -
- AusgabeNr. 21 (16. Oktober 1942) 217
- BeilageAnzeigen Nummer 22 -
- AusgabeNr. 22 (30. Oktober 1942) 227
- BeilageAnzeigen Nummer 23 -
- AusgabeNr. 23 (13. November 1942) 237
- BeilageAnzeigen Nummer 24 -
- AusgabeNr. 24 (27. November 1942) 245
- BeilageAnzeigen Nummer 25 -
- AusgabeNr. 25 (11. Dezember 1942) 255
- BeilageAnzeigen Nummer 26 -
- AusgabeNr. 26 (25. Dezember 1942) 269
- BandBand 67.1942 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
18. Sept. 1942 ff J O I I Beilage der l°th^ a Steuer und JCeeht Qg BtarbtUtt von Rudolf AptU, Sfeutrbtraler, Ltitet dtr B*tri*bswirtschafts*Ull* dt* RIV dt* l)hrmachtrhandw*rk* Die Gewinnabßihrung ab 1941 Sonderbestimmungen für die eingegliederten Gebiete In der letzten Beilage „Steuer und Recht“ berichteten wir über die Gewinnabführung ab 1. Januar 1941. Inzwischen sind in der Zweiten Gewinnabführungs - Durchführungsverordnung vom 24. August 1942 für die eingegliederten Gebiete Sondervor schriften ergangen, und zwar erstrecken sie sich auf die ein gegliederten Ostgebiete, das Memelland sowie die Gebiete von Eupen, Malmedy und Moresnet. Für die Gewinnabführung in diesen Gebieten gilt als außer gewöhnliche Gewinnsteigerung das Mehr der gewerblichen Ein künfte im Wirtschaftsjahr 1941 über den Betrag von 20% des Einheitswertes des gewerblichen Betriebes. Einzelhandelsunternehmen können beantragen, daß ihre ge werblichen Einkünfte im Wirtschaftsjahr 1941 mit dem Betrag von 7 % des Umsatzes verglichen werden. Einzelhandelsunter nehmen in diesem Sinne sind Unternehmen, die einer Wirt schaftsgruppe der Reichsgruppe Handel als Mitglied angehören und bei denen der Umsatz im Einzelhandel überwiegt. Die vorgenannten Vergleichsbeträge (20% des betrieblichen Einheitswertes oder 7 % vom Umsatz) erhöhen sich bei natür lichen Personen (Einzelinhabern) und Personengesellschaften (o. H.-G., K.-G.) um 20 000 Mi. In jedem Falle sind die Ver gleichsbeträge mit mindestens 30 000 Ml anzusetzen. Als Gewinnabführungsbetrag haben natürliche Personen und Personengesellschaften 20%, Körperschaften (AG., G. m. b. H.) 25% der außergewöhnlichen Gewinnsteigerung zu entrichten. Die Zahlung der Gewinnabführungsbeträge hat, abweichend von der Regelung im Altreich, in den eingangs erwähnten Ge bieten am 1. Oktober und 1. November 1942 zu erfolgen, und zwar ist jeweils die Hälfte der Gesamtsumme zu entrichten. Im übrigen gelten die von uns bereits besprochenen all gemeinen Vorschriften. Die Aufhebung u. Ablösung der Gebäudeentschuldungssteuer Im Anschluß an die Inflation und die Abwertung der Hypo theken wurde im Jahre 1924 dem Hausbesitz die Gebäude entschuldungssteuer auferlegt. Die Durchführung dieser Steuer überließ man den einzelnen Ländern. Dadurch ergaben sich für die Steuer verschiedenartige Bezeichnungen, wie Aufwertungs steuer, Mietzinssteuer, Gebäudesondersteuer usw. Die gebräuch lichste Bezeichnung ist Hauszinssteuer. Deshalb soll im Rahmen der vorliegenden Abhandlung dieser Name gebraucht werden. Schon vor Jahren war vorgesehen, die Hauszinssteuer nach und nach bis zum völligen Wegfall abzubauen, und es wurden bis 1935 Senkungen vorgenommen. Angesichts des großen Finanz bedarfs des Reiches mußte dann aber der weitere Abbau ein gestellt werden. Nunmehr hat sich die Reichsregierung entschlossen, zur Frei machung der durch die Verwaltung dieser Steuer gebundenen Kräfte die Hauszinssteuer mit dem 1. Januar 1943 endgültig ab zuschaffen. Dieses ist durch die Verordnung vom 31. Juli 1942 geschehen. Allerdings konnte das Reich nicht einfach auf die Einnahmen verzichten. Demzufolge wurde bestimmt, daß jeder Haus besitzer, der bisher Hauszinssteuer zu zahlen hatte, als Abgeltung einen Betrag in Höhe des zehnfachen Jahresbetrages der Haus zinssteuer abführen muß. Die Gründe, die für diese Maßnahme ausschlaggebend waren, sind folgende: 1. Durch die Abgeltung fließen dem Reich etwa 8,5 Mil liarden Ml zu; 2. die Abgeltung hat eine erhebliche Bindung freier Kauf kraft zur Folge; 3. durch die in vielen Fällen notwendig werdende Aufnahme von Abgeltungsdarlehen tritt eine wesentliche Belebung des Realkreditmarktes ein. Da auch viele Uhrmacher Hausbesitzer sind, sich also in der nächsten Zeit mit der Ablösung der Hauszinssteuer zu befassen haben, sollen die in Betracht kommenden Vorschriften be sprochen werden. Kreis der Ablösungsverpflichteten Die Zahlung des Abgeltungsbetrages ist nur von den Haus besitzern vorzunehmen, die bisher Hauszinssteuer zu entrichten hatten. Es schaltet also der sogenannte Neubesitz, d. h. die Grundstücke, die erst nach 1918 bebaut worden sind, aus. An dererseits müssen die Hausbesitzer, die die Hauszinssteuer schon im Jahre 1932 ganz oder teilweise abgelöst hatten, die aber ab 1. April 1940 der Steuerpflicht wieder unterliegen, die Abgeltung leisten. Ermittlung des Abgeltungsbetrages Wie bereits gesagt, beläuft sich der Abgeltungsbetrag auf das Zehnfache des Jahresbetrages der Hauszinssteuer, und zwar wie sich diese nach den Verhältnissen am 1. Dezember 1942 er gibt. Der errechnete Abgeltungsbetrag wird auf volle 100 Ml nach unten abgerundet. Ermäßigungen Bei der Ermittlung des Jahresbetrages sind die Ermäßigungen zu berücksichtigen, die in den Verhältnissen des Grundstücks begründet sind und nach den bisherigen Vorschriften gewährt werden. Hierzu gehören auch die dinglichen privatrechtlichen Lasten. Gleichgültig ist es, ob die Ermäßigungen im Veranlagungs verfahren oder im Billigkeitswege zugestanden sind. In der Hauptsache kommen folgende Ermäßigungen in Frage: a) wegen privatrechtlicher wertbeständiger Lasten einschließlich der Fälle, bei denen die Ermäßigungsvor aussetzung aus Billigkeitsgründen unterstellt worden ist; b) wegen Ertragsminderungen; c) wegen höher aufgewerteter Forderungen; d) wegen Reparaturhypotheken; e) wegen Gewinnung von Wohnungen durch Wohnungs teilung oder durch Umbau gewerblicher Räume; f) wegen Grundstückserwerbs in der Zeit vom 15. November 1923 bis 31. März 1926 zu einem hohen Kaufpreis und wegen Grundstückserwerbs in der Zeit vom 1. April 1924 bis 30. Juni 1926 aus Anlaß der Verlegung des Be lastungsstichtages vom 1, Juli 1914 auf den 31. Dezember 1918; g) wegen Altenteilsverpflichtungen; h) wegen Denkmalsschutz usw. Ermäßigungen zugunsten hilfsbedürftiger Mieter werden seit 1938 nicht mehr gewährt. An ihre Stelle sind die Mietbeihilfeu 13
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder