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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 67.1942
- Erscheinungsdatum
- 1942
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-194201002
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19420100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19420100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Hefte 15 und 17 fehlen
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 19 (18. September 1942)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Steuer und Recht (Folge 7)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Beilage
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Die Aufhebung u. Ablösung der Gebäudeentschuldungssteuer
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 67.1942 -
- TitelblattTitelblatt -
- BeilageAnzeigen Nummer 1 -
- AusgabeNr. 1 (9. Januar 1942) 1
- BeilageAnzeigen Nummer 2 -
- AusgabeNr. 2 (23. Januar 1942) 11
- BeilageAnzeigen Nummer 3 -
- AusgabeNr. 3 (6. Februar 1942) 25
- BeilageAnzeigen Nummer 4 -
- AusgabeNr. 4 (20. Februar 1942) 35
- BeilageAnzeigen Nummer 5 -
- AusgabeNr. 5 (6. März 1942) 45
- BeilageAnzeigen Nummer 6 -
- AusgabeNr. 6 (20. März 1942) 55
- BeilageAnzeigen Nummer 7 -
- AusgabeNr. 7 (3. April 1942) 67
- BeilageAnzeigen Nummer 8 -
- AusgabeNr. 8 (17. April 1942) 77
- BeilageAnzeigen Nummer 9 -
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1942) 91
- BeilageAnzeigen Nummer 10 -
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1942) 101
- BeilageAnzeigen Nummer 11 -
- AusgabeNr. 11 (29. Mai 1942) 115
- BeilageAnzeigen Nummer 12 -
- AusgabeNr. 12 (12. Juni 1942) 121
- BeilageAnzeigen Nummer 13 -
- AusgabeNr. 13 (26. Juni 1942) 135
- BeilageAnzeigen Nummer 14 -
- AusgabeNr. 14 (10. Juli 1942) 145
- BeilageAnzeigen Nummer 16 -
- AusgabeNr. 16 (7. August 1942) 163
- BeilageAnzeigen Nummer 18 -
- AusgabeNr. 18 (4. September 1942) 185
- BeilageAnzeigen Nummer 19 -
- AusgabeNr. 19 (18. September 1942) 195
- ArtikelPeter Henlein im Schaffen der Nürnberger Dürer-Zeit 195
- ArtikelDas Behm-Echolot ein Kurzzeitmesser! 197
- ArtikelBeihilfe zu Devisenzuwiderhandlungen: Gold- und Platinetuis an ... 198
- ArtikelDie Front berichtet 199
- ArtikelÜber die Frage des Rohstoffes für Uhrenlagersteine 200
- ArtikelUhrmacherinnung Berlin, Betr.: Meisterprüfung 201
- ArtikelReichsinnungsverbands- 201
- ArtikelInnungsnachrichten 201
- ArtikelPersönliches 202
- ArtikelSie fragen / Wir antworten 202
- BeilageSteuer und Recht (Folge 7) 13
- ArtikelAnzeigen -
- BeilageAnzeigen Nummer 20 -
- AusgabeNr. 20 (2. Oktober 1942) 203
- BeilageAnzeigen Nummer 21 -
- AusgabeNr. 21 (16. Oktober 1942) 217
- BeilageAnzeigen Nummer 22 -
- AusgabeNr. 22 (30. Oktober 1942) 227
- BeilageAnzeigen Nummer 23 -
- AusgabeNr. 23 (13. November 1942) 237
- BeilageAnzeigen Nummer 24 -
- AusgabeNr. 24 (27. November 1942) 245
- BeilageAnzeigen Nummer 25 -
- AusgabeNr. 25 (11. Dezember 1942) 255
- BeilageAnzeigen Nummer 26 -
- AusgabeNr. 26 (25. Dezember 1942) 269
- BandBand 67.1942 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
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durch die Fürsorgeverbände getreten. Hierdurch kann sich also der Abgeltungsbetrag nicht mindern. Sofern Ermäßigungen zu gunsten von Mietern aus anderen Gründen gewährt werden, sind sie ebenfalls nicht zu berücksichtigen. Ermäßigungen aus Gründen, die in der Person des Steuer schuldners liegen, sind an sich nicht zu berücksichtigen. In einem Erlaß vom 31. Juli 1942 (L 1004 — 160 III) hat jedoch der Reichs minister der Finanzen die Hauszinssteuerbehörden ermächtigt, derartige Ermäßigungen in Betracht zu ziehen, wenn es sich um bedürftige Steuerschuldner, um verdrängte Auslands- und Kolo nialdeutsche oder um Kriegsbeschädigte und deren Hinterbliebene handelt und anzunehmen ist, daß die Ermäßigung auch in Zu kunft noch für längere Zeit gewährt worden wäre. Stichtag für die Ermäßigungen Der für die zu berücksichtigenden Ermäßigungen maßgebende Stichtag ist der 1. Dezember 1942. Da der Zeitraum für die Ermäßigungen verschieden geregelt ist, gilt folgendes: a) Bei jährlichen Ermäßigungen wird der für das Rechnungs jahr 1942 zu gewährende Betrag angesetzt; b) bei vierteljährlichen Ermäßigungen wird das Vierfache des für Oktober bis Dezember 1942 zu gewährenden Be trages angesetzt; c) bei monatlichen Ermäßigungen wird das Zwölffache des für den Monat Dezember 1942 zu gewährenden Betrages angesetzt. Änderungsanträge Anträge auf Berücksichtigung von Änderungen, die in den Verhältnissen des Grundstücks bis zum 30. November 1942 ein getreten und bei der Hauszinssteuerberechnung bisher nicht be rücksichtigt sind, müssen spätestens am 10. Dezember 1942 bei der Hauszinssteuerbehörde gestellt sein. In dem schon angeführten Erlaß weist der Reichsminister der Finanzen ausdrücklich darauf hin, daß eine Änderung der bisherigen Hauszinssteuerveranlagung und der Ermäßigungen nur insoweit möglich ist, als Änderungen in den Verhältnissen des Grundstücks eingetreten sind. Keinesfalls dürfen die bisherigen Steuerentscheidungen aus Anlaß der Festsetzung des Abgcltungs- betrages wieder aufgerollt werden. Verfahren Die Festsetzung der Abgeltungsbeträge erfolgt durch die Finanzämter, und zwar ist jeweils das Finanzamt zuständig, das die Einheitswertakten für das Grundstück führt. Uber jeden Abgeltungsbetrag wird von dem Finanzamt ein Bescheid erteilt. Die Absendung dieser Bescheide hat spätestens am 30. November 1942 zu erfolgen. Rechtsmittel Gegen den Bescheid des Finanzamtes ist die Anfechtung zu lässig. Die Anfechtungsfrist beträgt wie üblich einen Monat. Die Rechtsmittelmöglichkeiten sind aber sehr beschränkt; es kann sich nur um sachliche Einwendungen handeln. Die An fechtung kann z. B. nicht damit begründet werden, daß der Jahresbetrag der Hauszinssteuer, nach dem der Abgeltungsbetrag berechnet ist, durch das Katasteramt unrichtig ermittelt sei. Entrichtung des Abgeltungsbetrages Der Abgeltungsbetrag ist spätestens am 31. Dezember 1942 an die Finanzkasse zu zahlen. Wird der Abgeltungsbetrag nicht rechtzeitig entrichtet, so ist er ab 1. Januar 1943 mit 4,5% zu verzinsen. Dagegen wird der bei den Steuern sonst übliche Säumniszuschlag nicht erhoben. Kann der Steuerschuldner den Abgeltungsbetrag nicht aus eigenen Mitteln aufbringen, so muß er sich um die Beschaffung eines Abgeltungsdarlehns bemühen. Ein solches bekommt er von den Hypothekenbanken, den Sparkassen, den Versicherungsunter nehmen und den öffentlich-rechtlichen Kreditanstalten. Lastet auf dem Grundstück bereits ein Darlehn eines dieser Institute, so ist dieses Institut in erster Linie in Anspruch zu nehmen. Der Antrag auf Gewährung eines Abgeltungsdarlehns muß spätestens am 31. Dezember 1942 bei dem Intitut eingegangen sein. Gibt das Institut dem Anträge des Hausbesitzers statt, so entrichtet es für ihn den Abgeltungsbetrag direkt an das Finanzamt. Die Abgeltungsdarlehn sind jährlich mit 4,5% zu verzinsen und mit 4% des ursprünglichen Darlehnsbetrages zuzüglich der durch die fortschreitende Tilgung ersparten Zinsen zu tilgen. Der Steuerschuldner kann den Abgeltungsbetrag auch zum Teil bar zahlen und zum restlichen Teil durch Aufnahme eines Abgeltungsdarlehns abdecken. Endlich kann sich der Steuerschuldner den Abgeltungsbetrag durch Aufnahme eines privaten Darlehns beschaffen. In diesem Fall muß er die Zahlung selbst vornehmen. Die mit dem Privat- gläubiger zu treffenden Vereinbarungen unterliegen keiner ge setzlichen Regelung. Sofern ein Darlehn aufgenommen werden soll, empfiehlt es sich, hiermit nicht bis zum letzten Tage zu warten, sondern die Verhandlungen schon jetzt zu beginnen. Stundung und Erlaß Der Abgeltungsbetrag darf im allgemeinen nicht gestundet werden. Die Gewährung einer Stundung ist zulässig, wenn ein Steuer schuldner ohne sein Verschulden Bankguthaben, fest angelegte Gelder, Darlehn usw. nicht so rechtzeitig kündigen konnte, daß die Mittel zur Bezahlung des Abgeltungsbetrages bis zum 31. De zember 1942 zur Verfügung stehen. Voraussetzung ist, daß die Gelder am 31. Dezember 1942 bereits gekündigt sind und in an gemessener Zeit frei werden. Für den Stundungsbetrag soll durch Verpfändung der betreffenden Guthaben Sicherheit geleistet wer den. Der Stundungsbetrag ist mit 4,5% zu verzinsen. Eine kurzfristige Stundung kann noch in Betracht kommen, wenn mit einer Änderung des Abgeltungsbetrages zu rechnen ist. Ein Erlaß des Abgeltungsbetrages aus Billigkeitsgründen darf ebenfalls im allgemeinen nicht gewährt werden. Der Reichs minister der Finanzen hat jedoch die Finanzämter ermächtigt, auf Antrag einen Erlaß zu bewilligen: a) wenn in der Zeit vom 1. bis zum 31. Dezember 1942 Änderungen in den Verhältnissen des Grundstücks ein- treten, die bei der Veranlagung der Hauszinssteuer und damit bei der Festsetzung des Abgeltungsbetrages zu be rücksichtigen gewesen wären; b) wenn bei der Hauszinssteuer Ermäßigungen aus Gründen, die in der Person des Steuerschuldners liegen, gewährt worden sind, die Hauszinssteuerbehörde aber die Gewäh rung bei der Ermittlung des Jahresbetrages nicht berück sichtigt hat und der Erlaß des Abgeltungsbetrages nach den Umständen des Falles gerechtfertigt erscheint. Berücksichtigung der Abgeltung bei der Einkommensteuer Zahlt der Hausbesitzer den Abgeltungsbetrag aus eigenen Mitteln oder mit Hilfe eines privaten Darlehns, so kann er in den Jahren 1943 bis 1947 je ein Zehntel des Abgeltungsbetrages von seinem Einkommen abziehen. Außerdem darf er die Zinsen für das Darlehn (nicht aber eventuelle Tilgungsbeträge) kürzen. Nimmt der Hausbesitzer ein Abgeltungsdarlehn auf, so ist er berechtigt, während der ganzen Laufzeit des Darlehns die Zinsen und in den Jahren 1943 bis 1947 die Tilgungsbeträge von seinem Einkommen abzusetzen. Wird teils in bar, teils durch Aufnahme eines Abgeltungs darlehns abgelöst, so wird jeder Teil für sich nach obigen Grund sätzen behandelt. Bei Eigenheimen, deren Nettonutzungswert mit 3 % des Ein heitswertes in Ansatz gebracht werden muß, ist eine Kürzung der Teilbeträge des Abgeltungsbetrages nicht möglich. Es können nur die eventuellen Zinsen eines Abgeltungsdarlehns (nicht jedoch die Tilgungsbeträge) zum Abzug kommen, vorausgesetzt, daß die gesamten Schuldzinsen den Nettonutzungswert nicht übersteigen.
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