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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 67.1942
- Erscheinungsdatum
- 1942
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-194201002
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19420100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19420100
- Sammlungen
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Technikgeschichte
- Bemerkung
- Hefte 15 und 17 fehlen
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Bandzählung
- Nr. 23 (13. November 1942)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Steuer und Recht (Folge 8)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Beilage
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Die Umsatzsteuerpflicht der Heimuhrmacher
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Hinausschiebung der nächsten allgemeinen Vermögensfeststellung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Neuregelung bei der Umsatzsteuer
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 67.1942 -
- TitelblattTitelblatt -
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- AusgabeAusgabe 1
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- AusgabeAusgabe 11
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- BeilageAnzeigen Nummer 20 -
- AusgabeAusgabe 203
- BeilageAnzeigen Nummer 21 -
- AusgabeAusgabe 217
- BeilageAnzeigen Nummer 22 -
- AusgabeAusgabe 227
- BeilageAnzeigen Nummer 23 -
- AusgabeAusgabe 237
- ArtikelAktuelle Uhrenfragen 237
- ArtikelTechnische Neuerungen an Uhren 238
- ArtikelDas Energieprinzip und die Uhr 240
- ArtikelDas Deutsche Goldschmiedehaus in Hanau 241
- ArtikelListe II zur Ermittlung unbekannter Soldaten 242
- ArtikelLehrvertrag und tarifliche Erziehungsbeihilfe 243
- ArtikelFür die Werkstatt 243
- ArtikelWochenschau der "U"-Kunst 243
- ArtikelReichsinnungsverbands-Nachrichten 244
- ArtikelSie fragen / Wir antworten 244
- ArtikelInnungsnachrichten 244
- ArtikelFirmennachrichten 244
- ArtikelPersönliches 244
- BeilageSteuer und Recht (Folge 8) 15
- ArtikelAnzeigen -
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- AusgabeAusgabe 245
- BeilageAnzeigen Nummer 25 -
- AusgabeAusgabe 255
- BeilageAnzeigen Nummer 26 -
- AusgabeAusgabe 269
- BandBand 67.1942 -
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- Die Uhrmacherkunst
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7f h) andere Unternehmer, die wegen Schutzbedürftigkeit den Hausgewerbetreibenden gleichgestellt werden. Die Gleichstellung durch den Reichstreuhänder der Arbeit erstreckt sich" nicht ohne weiteres auf die umsatzsteuer liche Behandlung dieser Unternehmer (§ 2 Abs. 3 HAG.). Ich bin aber damit einverstanden, daß die vom Reichstreuhänder der Arbeit gleichgestellten Unternehmer ohne Rücksicht auf die Zahl der Hilfs kräfte, die sie beschäftigen, hinsichtlich der—Umsatz besteuerung als schutzbedürftig angesehen werden, wenn ihr Gesamtumsatz (§ 13 UmsStDB.) im Kalender jahr 40 000 Mfl nicht überschreitet. In diesem Fall sind die Umsätze aus ihrer Tätigkeit als Hausgewerbe treibende nur insoweit zur Umsatzsteuer heranzuziehen, als diese Umsätze im Kalenderjahr 12 000 'JlYl über steigen. Zu 2: Die Tätigkeit als Hausgewerbetreibender muß nach- r haltig ausgeübt werden. Der Auftraggeber muß Unternehmer sein (§ 40 UmsStDB.). Der Hausgewerbetreibende kann für einen oder für mehrere Unternehmer tätig sein. Zu 3: Die Tätigkeit als Hausgewerbetreibender überwiegt, wenn der Umsatz aus einer anderen selbständigen Tätigkeit weniger als 30% des Gesamtumsatzes (§ 13 UmsStDB.) be trägt oder wenn die Arbeitszeit in einer anderen unselb ständigen Arbeit weniger als die Hälfte der betrieblichen Ar beitszeit im Hausgewerbe beträgt.“ Im übrigen hat der Reichsinnungsverband des Uhrmacher handwerks einen vorliegenden Streit zum Anlaß genommen, den Reichsfinanzhof anzurufen. Die Rechtsbeschwerde läuft zur Zeit noch. Sobald die Entscheidung ergeht, wird hierüber in der Bei lage „Steuer und Recht“ berichtet werden. Hinausschiebung der nächsten allgemeinen Ver mögensfeststellung Nach den Bestimmungen des Reichsbewertungsgesetzes und des Vermögensteuergesetzes wäre auf den 1. Januar 1943 wieder eine allgemeine Neufeststellung vorzunehmen, d. h. die Steuer pflichtigen müßten zu Beginn des kommenden Jahres neben den üblichen Steuererklärungen eine Vermögenserklärung abgeben. Durch Verordnung vom 12. September 1942 hat nun der Reichs minister der Finanzen den Feststellungsstichtag auf den 1. Januar 1945 verschoben. Damit sind die letzten Einheitswert- und Ver mögensteuerbescheide um zwei Jahre verlängert worden. Es wer-, den also für die Rechnungsjahre 1943 und 1944 die augenblick lich laufenden Vermögensteuerbeträge weiter erhoben. Das kann, wenn sich seit der letzten Vermögensfeststellung Veränderungen ergeben haben, zu Härten oder zu ungerecht fertigten Begünstigungen führen. Deshalb sehen sowohl das Reichsbewertungsgesetz als auch das Vermögensteuergesetz die Möglichkeit der Wertfortschreibung bzw. der Vermögensteuer- Neuveranlagung vor. Wertfort Schreibung Eine Wertfortschreibung hat von Amts wegen zu er folgen, wenn sich der Wert des Betriebsvermögens entweder um mehr als ein Fünftel, mindestens aber um-10 000 'Ml, oder um mehr als 100 000 Ml erhöht hat. Der Steuerpflichtige kann eine Wertfortschreibung b e a n tragen, wenn sich das Betriebsvermögen entweder um mehr als ein Fünftel, mindestens aber um 1000 Mt, oder um mehr als 100 000 Ml vermindert hat. Ein derartiger Antrag muß spätestens bis zum Schluß des Kalenderjahres gestellt werden, auf dessen Beginn die Wertfort schreibung begehrt wird. Ist z. B. das Betriebsvermögen vom 31. Dezember 1941 (bzw. 1. Januar 1942) gegenüber den früheren Jahren niedriger, so findet eine Wertfortschreibung nach dem verminderten Vermögensst^nde auf den 1. Januar 1942 nur statt, wenn der diesbezügliche Antrag des Betriebsinhabers bis zum 31. Dezember 1942 beim Finanzamt jeingeht. Da sich eine jede Wertfortschreibung auf die nächste Ge- wcrhesteuerfestsetzung auswirkt, empfiehlt es sich, mit der Stellung der entsprechenden Anträge nicht bis zum Jahresschluß zu warten, sondern die Einreichung möglichst frühzeitig vor zunehmen. Das gilt insbesondere für die Anträge, die sich auf den kommenden Abschlußstichtag vom 31. Dezember 1942 (also auf den 1. Januar 1943) beziehen. Am praktischsten ist es, wenn der Wertfortschreibungsantrag gleich bei Abgabe der Jahres steuererklärungen vorgebracht wird. Vermögensteuer-Neuveranlagung Eine Vermögensteuer-Neuveranlagung erfolgt, wenn der Wert des Gesamtvermögens von dem zuletzt festgestellten Gesamtver mögen entweder um mehr als ein Fünftel oder um mehr als 100 000 Ml abweicht. Liegt eine Vermögenserhöhung vor, wird die Neuveranlagung von Amts wegen vorgenommen. Ist eine Vermögensminderung eingetreten, findet die Neu veranlagung nur auf Antrag des Steuerpflichtigen statt. Zu beachten ist hierbei, daß Wertfortschreibung und Ver mögensteuer-Neuveranlagung nicht immer Hand in Hand zu gehen brauchen. Angenommen, das Gesamtvermögen des Uhrmachermeisters A betrug nach der letzten allgemeinen Feststellung auf den 1. Januar 1940: Betriebsvermögen 15 000 Ml Sonstiges Vermögen ........ 15000 ML Zusammen: 30 000 Mt Nach dem Stande vom 1. Januar 1943 beläuft es sich auf: Betriebsvermögen 23 000 Ml Sonstiges Vermögen 24 000 Ml Zusammen: 47 000 Ml Da die Wertsteigerung beim Betriebsvermögen nur 8000 Ml ausmacht, also die Mindestgrenze von 10 000 Ml nicht erreicht, kann für das Betriebsvermögen eine Wertfortschreibung nicht er folgen. Demzufolge hat das Finanzamt nur die Möglichkeit, eine Vermögensteuer-Neuveranlagung auf folgender Grundlage durch- 'zuführen: Betriebsvermögen (nach der alten Einheitswertfestsetzung) 15 000 Ml Sonstiges Vermögen . . 24 000 Ml Zusammen: 39 000 Ml Umgekehrt kann folgender Fall eintreten: Das Gesamtvermögen des Uhrmachermeisters B auf den 1. Januar 1940 belief sich auf: Betriebsvermögen 20 000 Ml Sonstiges Vermögen 30 000 Ml Zusammen: 50 000 Ml Nach dem Stande vom 1. Januar 1943 vermindert es sich auf: Betriebsvermögen 13 000 Ml Sonstiges Vermögen 28 000 Ml Zusammen: 41 000 Ml In diesem Falle kann eine Wertfortschreibung des Betriebs vermögens vorgenommen werden, dagegen ist eine Vermögen steuer-Neuveranlagung zur Erreichung einer niedrigeren Ver mögensteuer nicht möglich, weil die Vermögensminderung nicht mehr als ein Fünftel des Gesamtvermögens beträgt. Neuregelung bei der Umsatzsteuer Seit Beginn des laufenden Jahres sind keine Umsatzsteuer voranmeldungen mehr abzugeben, sondern die Betriebsinhaber haben nur jeweilig die selbst zu errechnenden Umsatzsteuer beträge einzuschicken. Durch einen Erlaß vom 11. August 1942 hat nun der Reichs minister der Finanzen eine weitere Vereinfachung verfügt. Auch am Jahresschluß werden die Steuerpflichtigen in der dann ein zureichenden Jahreserklärung die Umsatzsteuerschuld selbst er mitteln. Darüber hinaus haben sie die im Laufe des Jahres ge leisteten Vorauszahlungen anzuführen. Ergibt sich hierbei ein Restbetrag, so muß dieser sofort nachgezahlt werden. Sofern die Summe 100 Ml erreicht oder übersteigt, sind die Finanzämter angewiesen, einen Säumniszuschlag von 2 % zu erheben. Es empfiehlt sich demnach dringend, bei der Errechnung der viertel jährlichen bzw. monatlichen Vorauszahlungen größte Sorgfalt auf zuwenden und sich durch den W’egfall der Voranmeldungen nicht dazu verleiten zu lassen, die zur Entrichtung kommenden Umsatzsteuerbeträge etwa nur überschlägig zu ermitteln oder sie vielleicht sogar zu schätzen. Denn abgesehen von dem eben er wähnten Säumniszuschlag haben die Finanzämter das Recht, bei besonders starken Abweichungen den Betriebsinhaber im Straf verfahren wegen unrichtiger Vorauszahlungen und damit vor liegender Steuergefährdung zur Verantwortung zu ziehen. ^ Die neuen Jahreserklärungen sehen dann weiter einen Ver zicht des Steuerpflichtigen auf Erteilung ejj|£s Steuerbescheides und auf die Einlegung eventueller Rechtsmittel vor, sofern das Finanzamt die'Angaben in der Erklärung anerkennt. Es entfallen damit künftig die bisherigen Feststellungsbescheide. Anderer seits haben die Steuerpflichtigen keine Möglichkeit mehr, selbst gemachte und vom Finanzamt anerkannte Umsatzangaben später im Rechtsmittelverfahren noch einmal abzuändern. Also auch in dieser Beziehung ist es notwendig, die Aufzeichnungen über die Umsätze in jeder Weise sorgfältig zu machen, damit bei Aus füllung der Jahreserklärungen die einzustellenden Zahlen ein wandfrei feststehen.
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