Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 67.1942
- Erscheinungsdatum
- 1942
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-194201002
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19420100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19420100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Hefte 15 und 17 fehlen
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 24 (27. November 1942)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Geschichte berühmter Diamanten
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Die Erziehungsbeihilfe des Lehrlings
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 67.1942 -
- TitelblattTitelblatt -
- BeilageAnzeigen Nummer 1 -
- AusgabeNr. 1 (9. Januar 1942) 1
- BeilageAnzeigen Nummer 2 -
- AusgabeNr. 2 (23. Januar 1942) 11
- BeilageAnzeigen Nummer 3 -
- AusgabeNr. 3 (6. Februar 1942) 25
- BeilageAnzeigen Nummer 4 -
- AusgabeNr. 4 (20. Februar 1942) 35
- BeilageAnzeigen Nummer 5 -
- AusgabeNr. 5 (6. März 1942) 45
- BeilageAnzeigen Nummer 6 -
- AusgabeNr. 6 (20. März 1942) 55
- BeilageAnzeigen Nummer 7 -
- AusgabeNr. 7 (3. April 1942) 67
- BeilageAnzeigen Nummer 8 -
- AusgabeNr. 8 (17. April 1942) 77
- BeilageAnzeigen Nummer 9 -
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1942) 91
- BeilageAnzeigen Nummer 10 -
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1942) 101
- BeilageAnzeigen Nummer 11 -
- AusgabeNr. 11 (29. Mai 1942) 115
- BeilageAnzeigen Nummer 12 -
- AusgabeNr. 12 (12. Juni 1942) 121
- BeilageAnzeigen Nummer 13 -
- AusgabeNr. 13 (26. Juni 1942) 135
- BeilageAnzeigen Nummer 14 -
- AusgabeNr. 14 (10. Juli 1942) 145
- BeilageAnzeigen Nummer 16 -
- AusgabeNr. 16 (7. August 1942) 163
- BeilageAnzeigen Nummer 18 -
- AusgabeNr. 18 (4. September 1942) 185
- BeilageAnzeigen Nummer 19 -
- AusgabeNr. 19 (18. September 1942) 195
- BeilageAnzeigen Nummer 20 -
- AusgabeNr. 20 (2. Oktober 1942) 203
- BeilageAnzeigen Nummer 21 -
- AusgabeNr. 21 (16. Oktober 1942) 217
- BeilageAnzeigen Nummer 22 -
- AusgabeNr. 22 (30. Oktober 1942) 227
- BeilageAnzeigen Nummer 23 -
- AusgabeNr. 23 (13. November 1942) 237
- BeilageAnzeigen Nummer 24 -
- AusgabeNr. 24 (27. November 1942) 245
- ArtikelLeipzig - seine Beziehungen zur deutschen Kultur, zum Uhrmacher- ... 245
- ArtikelEcho zur Uhrenspende des RIV 247
- ArtikelTrigonometrie in der Berechnung der Uhr (Fortsetzung von Seite ... 248
- ArtikelGeschichte berühmter Diamanten 250
- ArtikelDie Erziehungsbeihilfe des Lehrlings 250
- ArtikelFür die Werkstatt 251
- ArtikelMotorisierung der Uhrmacherwerkstatt 251
- ArtikelErmittlung unbekannter Soldaten durch aufgefundene Uhren / Liste ... 252
- ArtikelWochenschau der "U"-Kunst 253
- ArtikelReichsinnungsverbands-Nachrichten 253
- ArtikelInnungsnachrichten 254
- ArtikelFirmennachrichten 254
- ArtikelPersönliches 254
- ArtikelSie fragen / Wir antworten 254
- ArtikelAnzeigen -
- BeilageAnzeigen Nummer 25 -
- AusgabeNr. 25 (11. Dezember 1942) 255
- BeilageAnzeigen Nummer 26 -
- AusgabeNr. 26 (25. Dezember 1942) 269
- BandBand 67.1942 -
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- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
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250 uhrmacherkuns, iJ. JA (lesehielitf berühmter ^Diamanten Der Jonker-Diamant Der fehlerfreie, blauweiße Stein wurde 1934 von dem fast 70 jäh rigen Farmer Jonker auf der Elandsfontein-Farm im alluvialen Schwemm land eines Nebenarms des Pienaarsflusses gefunden. Die Fundstelle liegt in der Nähe der bekannten Premier-Mine. Wahrscheinlich ist also der Jonker-Diamant durch eine Eruption ausgeschleudert worden. In der Form ähnelt er dem Cullinan, der ebenfalls der Premier-Mine ent stammt. Das Gewicht des Rohsteines betrug 726 Karat und sein so fortiger Verkaufswert 1 500 000 m. Die Steuern, die auf dem Fund ruhten, machten etwas über eine halbe Million Reichsmark aus. Ein New Yorker Händler namens Harry Winston erwarb den Roh stein und ließ ihn vorerst in drei Stücke mit den Gewichten 505, 185 und 36 Karat spalten. Aus diesen wurden elf achteckige und ein Stein von Marquiseform von zusammen 370,87 Karat geschliffen. Alle Steffl besitzen die feinste blauweiße Farbe. J Der Getulio-Vargas-Diamant Im Gewicht ist dieser am 13. August 1935 im Rio Santo Antoiao (Coromandel - Distrikt des nördlichen Minas Geraes, Brasilien) m. fundene Stein dem Jonker-Diamant um ein Bruchteil eines Karats übet- legen. Das Gewicht beträgt 726,6 Karat. Ebenso wie der Jonktt, Diamant ist dieser Diamant lupenrein und von bester blauweißer Farbe 1938 wurde er von Amsterdam aus nach New York für 2 800000 1 verkauft. Der Wert an der Grube selber soll 1 600 000 betragt haben. Das spezifische Gewicht wurde zu 0,53 bestimmt; die Mai waren folgende: Länge 68 mm, Bjeite 53 mm, Höhe 23 mm. Die Erziehungsbeihilfe des Lehrlings Das Lehrverhältnis ist seinem Wesen nach ein Erziehungs und Ausbildungsverhältnis. Der Inhalt des Lehrverhält- nisses ist nicht in erster Linie die Leistung produktiver Arbeit und die Erziehungsbeihilfe demnach kein Arbeitsentgelt, sondern eine Leistung des' Unternehmers zu den Kosten, die während der Berufsausbildung erwachsen. Wenn sich auch die Erziehungsbeihilfe regelmäßig mit der Dauer der Lehrzeit erhöht und darin auch die mit der Vervollkomm nung der Ausbildung wachsende produktive Leistung des Lehrlings zum Ausdruck kommt, so ist doch für die verschiedene Höhe der Er ziehungsbeihilfe in den einzelnen Lehrjahren nicht allein die Steigerung der nützlichen Dienste des Lehrlings ausschlaggebend, sondern die er höhte Erziehungsbeihilfe soll ihrem W'esen nach in erster Linie den mit zunehmendem Alter des Lehrlings wachsenden Unterhalts- und Ausbildungskosten Rechnung tragen. Die Erziehungsbeihilfe stellt da her grundsätzlich weder Lohn noch Gehalt dar. Diese Auffassung vom Wesen der Erziehungsbeihilfe hat sich mehr und mehr durchgesetzt. Die Erziehungsbeihilfe ist als solche auch weit gehend in den Tarifordnungen der Reichstreuhänder der Arbeit ver ankert worden. Soweit eine tarifliche Regelung der Erziehungsbeihilfe nicht erfolgt ist, bestehen in der Regel Richtsätze der Kammern für die Höhe der Erziehungsbeihilfe in den einzelnen Wirtschaftszweigen. Diese Richtsätze sind zwar nicht im gleichen Sinne rechtsverbindlich wie die unabdingbaren Sätze einer Tarifordnung; praktisch sind jedoch die Richtsätze der Kammern, soweit sie nicht in den Tarifordnungen verankert sind, dadurch gewährleistet, daß Lehrverträge mit Erziehungs beihilfen, die den Richtsätzen der Kammern widersprechen, in die Lehrlingsrolle im allgemeinen nicht eingetragen werden. In Auswirkung des Krieges ergab sich als besonderes Problem die Frage der Vergütung der .erhöhten Beanspruchung der Leistung des Lehrlings. Dabei ist zu unterscheiden zwischen der vom Lehrling ge leisteten Mehrarbeit (Überstunden) und der innerhalb der regelmäßigen achtstündigen Arbeitszeit erfolgenden verstärkten Heranziehung zu nützlichen Arbeiten. Diese beträgt regelmäßig im ersten Lehrjahr 40 %, im zweiten Lehrji 60 %, im dritten Lehrjahr 90 °/o des Lohnes bzw. Gehaltes, den der Lehl ling im ersten Berufsjahr nach vollendeter Lehre erhalten würde. Wem auch der Lohn bzw. das Gehalt, das im ersten Jahr nach vollendete! Lehre erzielt würde, Bemessungsgrundlage für die Vergütung je mäßiger Mehrarbeit darstellt, so bleibt damit doch das Wesen Lehrlingsvergütung als Erziehungsbeihilfe unberührt, zumal die reg mäßige Mehrarbeit der Lehrlinge und die besondere Art ihrer Vej gütung eine kriegsbedingte Ausnahmeerscheinung darstellt, was au darin zum Ausdruck kommt, daß die Reichstreuhänder die Mehrarbe yergütung auf Grund der Lohngestaltungsverordnung geregelt haben Während bei regelmäßiger Mehrarbeit von Lehrlingen eine all gemeine Regelung der Vergütung erfolgt ist, besteht für den Fal produktiver Mehrleistung innerhalb der normalen acht' stündigen Arbeitszeit eine entsprechende Regelung nicht. Teilweise be steht die Neigung, derartige Mehrleistungen durch Zahlung von Lol Gehalt oder durch Gewährung von Leistungszulagen abzugelten. Gegen die Abgeltung produktiver Mehrarbeit von Lehrlingen in dieser Fora bestehen jedoch erhebliche Bedenken, da hierbei die Gefahr besteht, daß das Lehrverhältnis mehr und mehr in ein reines Arbeitsverhältnis gewandelt wird und an die Stelle der Ausbildung und instruktiven Ar beiten die produktiven Arbeiten für den Betrieb treten. Gegen eit gelegentliche Anerkennung der dem Betriebe geleisteten nützlichen beiten in Form einmaliger besonderer Zuwendungen werden die Reicl treuhänder im allgemeinen keine Bedenken erheben. Die Zustimnnm) des Reichstreuhänders ist hierfür einzuholen. Zu nr voi ni lusarb Ar hi hs ucl Die Erziehungsbeihilfe kann in Geld oder in Natural leistungen bestehen. Infolge des Krieges hat die Gewährung von Naturalleistungen an Bedeutung gewonnen, insofern, als Lehrlinge und Anlernlinge, die in Auswirkung des Krieges vom Familienverband ge trennt wurden, heute vielfach vom Ausbildungsbetrieb untergebracht und verpflegt werden. In solchen Fällen ist die Gewährung eines an gemessenen Taschengeldes zweckmäßig und üblich. Die Gewährung eines zu hohen Taschengeldes an Lehrlinge, die vom Betrieb kostenlos untergebracht und verpflegt werden, ist jedoch wegen der Gefahr einer falschen und für die Erziehung des Jugendlichen abträglichen Veraus gabung von Geldbeträgen bedenklich; insbesondere in der Kriegswirt schaft ist auch bei der jugendlichen Gefolgschaft möglichst frühzeitig der Sparsinn zu wecken. od Da die Erziehungsbeihilfe ihrem Wesen nach weder Lohn m Gehalt darstellt, ist sie in erster Linie an das Bestehen des Lehr-(An lem-)Verhältnisses und nicht an die Arbeitsleistung gebunden. Daran folgt, daß im Krankheitsfalle die Erziehungsbeihilfe fortzuzahlen ii Der Reichsarbeitsminister hat mit einer Anordnung überd Zahlung der E r z i e h u n g s b e i h i 1 f e bei Arbeitsver hinderung und Arbeitsausfall, welche am 1. April in Kraft getreten ist, bestimmt, daß Lehrlingen, die auf Grund Lehrvertrages, und Anlernlingen, die in einem anerkannten Anlern beruf auf Grund eines Anlernvertrages ausgebildet werden, die Er- Ziehungsbeihilfe (Barleistung, Kost, Wohnung) bis zur Dauer von sec! Wochen in folgenden Fällen weiterzuzahlen ist: st üraßei 11 nußte i«i! a) bei einer durch Krankheit verursachten Arbeitsunfähigkeit; b) bei einer unverschuldeten Arbeitsverhinderung aus sonstigen ihrer Person liegenden Gründen; c) bei einem Arbeitsausfall aus nicht in ihrer Person liegende! Gründen. Auch der Lehrling ist im Rahmen des Jugendschutzgesetzes zur Leistung der vom Betriebsführer rechtmäßig angeordneten Mehrarbeit verpflichtet. Entsprechend dem Wesen des Lehrverhältnisses als Aus bildungsverhältnis und dem Charakter der Erziehungsbeihilfe hat der Lehrling grundsätzlich keinen Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung. Diese Auffassung war jedoch insoweit nicht mehr streng durchführbar, als auch Lehrlinge in zunehmendem Maße nicht nur zur gelegentlichen, sondern auch zur regelmäßigen Mehrarbeit infolge des Krieges herangezogen werden mußten. Die Reichstreuhänder der Arbeit haben deshalb in besonderen Anordnungen eine angemessene Vergütung der von Lehrlingen regelmäßig geleisteten Mehrarbeit sicJbergestellt. ® Streck Wenn die Krankheit durch einen Betriebsunfall verursacht wordi ist, ist die Erziehungsbeihilfe bis zur Dauer von 12 Wochen weite* zuzahlen. In keinem Falle ist jedoch die Erziehungsbeihilfe über di Beendigung des Berufserziehungsverhältnisses hinaus weiterzugewährfl insoweit nicht durch Tarifordnung oder Anordnung des Reichstre^ händers der Arbeit etwas anderes bestimmt ist. Können Kost u r Wohnung infolge der Krankheit nicht mehr weitergewährt werden, sind sie nach den Bewertungsgrundsätzen der Oberfinanzpräsidentei und Vorsitzenden der Oberversicherungsämter abzugelten. ^iVird der Lehrling (Anlernling) in einem Krankenhaus untergebracht, so entW* die Verpflichtung zur Abgeltung von Kost und Wohnung. Das Tasche* geld ist jedoch weiterzugewähren. * X, iregi :h w Er D £ nache: urücl ins: 2 Al :in loden, tingeri lekanr d •icht ( So *urde •pende rag« uh n imie nr ilter\ Ur äer ßc
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