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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 67.1942
- Erscheinungsdatum
- 1942
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-194201002
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19420100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19420100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Hefte 15 und 17 fehlen
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 4 (20. Februar 1942)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Steuer und Recht (Folge 1 und 2)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Beilage
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Die Steuererklärungen für 1941
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 67.1942 -
- TitelblattTitelblatt -
- BeilageAnzeigen Nummer 1 -
- AusgabeNr. 1 (9. Januar 1942) 1
- BeilageAnzeigen Nummer 2 -
- AusgabeNr. 2 (23. Januar 1942) 11
- BeilageAnzeigen Nummer 3 -
- AusgabeNr. 3 (6. Februar 1942) 25
- BeilageAnzeigen Nummer 4 -
- AusgabeNr. 4 (20. Februar 1942) 35
- ArtikelReichminister Dr. Todt † 35
- ArtikelDie Moderichtung bei Edelmetallwaren, Schmuckwaren und Uhren 35
- ArtikelDie Pforzheimer Schmuck- und Uhrenindustrie 36
- ArtikelDer Uhrmacher baut 37
- BeilageSteuer und Recht (Folge 1 und 2) 1
- ArtikelAls Uhrmacher in Ostasien 39
- ArtikelVerkleinerungen von Orden, Ehrenzeichen und Abzeichen 40
- ArtikelWochenschau der "U"-Kunst 41
- ArtikelReichsinnungsverbands-Nachrichten 43
- ArtikelPersönliches 43
- ArtikelAnzeigen 44
- BeilageAnzeigen Nummer 5 -
- AusgabeNr. 5 (6. März 1942) 45
- BeilageAnzeigen Nummer 6 -
- AusgabeNr. 6 (20. März 1942) 55
- BeilageAnzeigen Nummer 7 -
- AusgabeNr. 7 (3. April 1942) 67
- BeilageAnzeigen Nummer 8 -
- AusgabeNr. 8 (17. April 1942) 77
- BeilageAnzeigen Nummer 9 -
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1942) 91
- BeilageAnzeigen Nummer 10 -
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1942) 101
- BeilageAnzeigen Nummer 11 -
- AusgabeNr. 11 (29. Mai 1942) 115
- BeilageAnzeigen Nummer 12 -
- AusgabeNr. 12 (12. Juni 1942) 121
- BeilageAnzeigen Nummer 13 -
- AusgabeNr. 13 (26. Juni 1942) 135
- BeilageAnzeigen Nummer 14 -
- AusgabeNr. 14 (10. Juli 1942) 145
- BeilageAnzeigen Nummer 16 -
- AusgabeNr. 16 (7. August 1942) 163
- BeilageAnzeigen Nummer 18 -
- AusgabeNr. 18 (4. September 1942) 185
- BeilageAnzeigen Nummer 19 -
- AusgabeNr. 19 (18. September 1942) 195
- BeilageAnzeigen Nummer 20 -
- AusgabeNr. 20 (2. Oktober 1942) 203
- BeilageAnzeigen Nummer 21 -
- AusgabeNr. 21 (16. Oktober 1942) 217
- BeilageAnzeigen Nummer 22 -
- AusgabeNr. 22 (30. Oktober 1942) 227
- BeilageAnzeigen Nummer 23 -
- AusgabeNr. 23 (13. November 1942) 237
- BeilageAnzeigen Nummer 24 -
- AusgabeNr. 24 (27. November 1942) 245
- BeilageAnzeigen Nummer 25 -
- AusgabeNr. 25 (11. Dezember 1942) 255
- BeilageAnzeigen Nummer 26 -
- AusgabeNr. 26 (25. Dezember 1942) 269
- BandBand 67.1942 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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Neu ist in den diesjährigen Einkommensteuererklärungs formularen die Frage, ob jemand bei der Ausfertigung der Steuer erklärung geholfen hat, bejahendenfalls wie dessen Name und Anschrift lautet. Diese Frage beruht auf den §§ 107 und 107a der Reichsabgabenordnung, wonach zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen nur die Personen berechtigt sind, die eine dies bezügliche Zulassung besitzen. Darunter fallen: Steuerberater, Helfer in Steuersachen, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und ver eidigte Bücherrevisoren. Die Namhaftmachung desjenigen, der bei der Ausfüllung der Steuererklärung geholfen hat, kann durch Geldstrafe erzwungen werden. Es hat also keinen Zweck, diese Angabe zu verweigern. Im allgemeinen ersehen die Finanzämter schon aus der Art der Ausfüllung der Erklärung, ob ein Fach mann mitgewirkt hat. Für den Steuerpflichtigen kann die Nam haftmachung eines gut beleumdeten Steuerfachmannes sogar in sofern von Vorteil sein, als das Finanzamt eine gewisse Sicher heit hat, daß die Gesetzesvorschriften richtig angewendet worden sind. Einkünfte Die beiden Innenseiten des Einkommensteuererklärungs formulars dienen der Angabe über die im Kalenderjahr 1941 ge habten Einkünfte. Neben seinem eigenen Einkommen hat der Uhrmacher auch eventuelle Einkünfte seiner Ehefrau und seiner Kinder (sowie sonstiger Angehörigen), die zu seinem Haushalt zählen und für die er Kinderermäßigung beansprucht, aufzuführen. Es bleiben hierbei aber die Lohn- und Gehaltsbezüge, die die Ehefrau bzw. die Kinder oder die sonstigen Angehörigen aus einem dem Haus haltvorstand fremden Betriebe beziehen, außer Ansatz. Uber diese Einkünfte müssen die Betreffenden unter Umständen, d. h. so fern sie von dem Finanzamt dazu aufgefordert werden, eigene Einkommensteuererklärungen abgeben. Beispiel : Die Ehefrau eines Uhrmachers ist Eigentümerin eines Grundstücks und besitzt ein' Sparkassenguthaben, aus welchem ihr Zinsen zufließen. Des weiteren arbeitet die Ehe frau halbtags in einer Behörde als Angestellte und bezieht dafür Gehalt. Die minderjährige Tochter des Uhrmachers hat gleich falls Zinseinnahmen und arbeitet als Stenotypistin in einem kauf männischen Betrieb. In seiner Einkommensteuererklärung muß der Uhrmacher außer ^seinem eigenen Einkommen die Zinsein nahmen seiner Ehefrau und seiner Tochter sowie die Einkünfte seiner Ehefrau aus dem Grundstück mit angeben. Dagegen hat er die Gehaltsbezüge seiner Flhefrau und seiner Tochter nicht mit aufzuführen. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft Diesbezügliche Einkünfte sind auch dann anzugeben, wenn der Betrieb nur nebenbei ausgeübt wird. Sofern das Einkommen des Pflichtigen 8000 XU nicht übersteigt, bleiben die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft bis zum Betrage von 3000 X)l steuerfrei. Die Einsetzung der Einkünfte aus Land- und Forst wirtschaft hat aber auch in diesem Falle zu erfolgen. Einkünfte aus Gewerbebetrieb Die hier einzusetzende Zahl entnimmt der Uhrmacher aus der Gewerbesteuererklärung. Uhrmacher, die ordnungsmäßige Bücher führen, können den Gewinn aus Gewerbebetrieb, wie er sich aus der Gewerbesteuer erklärung ergibt, im Rahmen des § 3 der Steueränderungsverord nung vom 20. August 1941 vermindern, wenn ihre Entnahmen im Kalenderjahr 1941 niedriger sind als der Bilanzgewinn. Es dürfen in diesem Falle 50 # /o des nicht entnommenen Gewinnes, höchstens aber 10 % des gesamten Gewinnes abgesetzt werden. Beispiel: Bilanzgewinn 1941 15 000 XU Entnahmen im Jahre 1941 lt. Buchführung 10 000 XX mithin nicht entnommener Gewinn . . . 5 000 Ml 50% hiervon 2 500 Mt Der abzugsfähige Betrag ist nach oben auf 10% des Bilanzgewinnes .... 1 500 XX begrenzt. Als steuerpflichtiges Einkommen aus Gewerbe betrieb brauchen nur angesetzt zu werden: Bilanzgewinn 15 000 XX ./. Freibetrag 1 500 XX 13 500 Ml Als Entnahmen gelten die Beträge, die der Betriebsinhaber laut seiner Buchführung im Kalenderjahr 1941 aus seinem Betrieb für betriebsfremde Zwecke entnommen hat. Hierbei sind nicht nur die Entnahmen in Geld, sondern auch die in Waren zu be rücksichtigen. (Auf Betriebsanlage- und Warenbeschaffungs-Gut- haben geleistete Einzahlungen gelten nicht als Entnahmen.) Stehen den Entnahmen Einlagen gegenüber, so sind sie miteinander zu verrechnen. Beispiel: Bilanzgewinn 1941 15000 XX Entnahmen: in bar . . . . • • ■ • 14 000 XX in Waren 360 Ml 14 360 xx davon ab: Einlage .... 2 300 XX 12 060 XU mithin nicht entnommener Gewinn ... 2 940 Ml 50 % hiervon 1 470 Ml' Eine Begrenzung nach oben hat nicht zu erfolgen, * weil 10% vom Bilanzgewinn 1500 XX ausmachen. Als steuerpflichtiges Einkommen aus Gewerbe betrieb brauchen also nur angesetzt zu werden: Bilanzgewinn 15 000 Mt ./. Freibetrag 1 470 Mt 13 530 Mt Für die Betriebe, auf die die Vorschriften der Ost-Steuerhilfe- Verordnung zutreffen, beträgt die Höchstgrenze, bis zu welcher der nicht entnommene Gewinn steuerfrei bleibt, neben den 50% des nicht entnommenen Gewinnes 20% (statt wie im Altreich 10%) des gesamten Gewinnes. Die 20 prozentige Grenze entfällt überhaupt, sofern der einkommensteuerfreie Betrag 40000 XX nicht übersteigt. In diesem Falle dürfen also stets ohne jede sonstige Begrenzung 50 % des nicht entnommenen Gewinnes ab gesetzt werden. (Über die Ost - Steuerhilfe - Verordnung siehe Folge 5 der Beilage „Steuer und Recht“ vom 13. Juni 1941.) Die vorstehenden Steuervergünstigungen dürfen nur in An spruch genommen werden, wenn eine ordnungsmäßige Buch führung vorhanden ist. Uhrmacher, die ihren Gewinn auch heute noch durch einfaches Gegenüberstellen der Betriebseinnahmen und -ausgaben oder vielleicht sogar durch Schätzung ermitteln, können demnach keinen Steuerfreibetrag absetzen. Eine besondere Form der Buchführung ist nicht vor geschrieben, es genügt auch die einfache Buchführung. Voraus setzung ist jedoch in jedem Falle, daß Bilanzen aufgestellt werden und daß der Gewinn durch Vermögensvergleich unter Berück sichtigung der Privatentnahmen und -einlagen ermittelt wird. Möglichst soll auch eine Gewinn- und Verlustrechnung angefertigt werden. Einkünfte aus selbständiger Arbeit Darunter fallen die Einnahmen als Aufsichtsratsmitglied, als Nachlaßpfleger, als Testamentsvollstrecker, als Lotterieeinnehmer, als Sparkassennebenstelle usw. Einkünfte aus n i c h t s e 1 b s t ä n d i g e r Arbeit Diese Frage ist von allen dienstverpflichteten Uhrmachern zu beantworten, und zwar haben sie die aus der Dienstverpflich tung erhaltenen Lohn- bzw. Gehaltsbeträge (Bruttosummen) an zugeben. Von den Bruttobeträgen werden die Werbungskosten gekürzt. Als solche gelten: das Fahrgeld zwischen Wohnung und Arbeits stätte, Beiträge zur Deutschen Arbeitsfront und sonstige be sondere Aufwendungen, z. B. für Werkzeug. (Die gekürzten Sozialversicherungsbeiträge [Krankenkasse, Arbeitslosenversiche rung, Invaliden- oder Angestelltenversicherung] sind auf Seite 3 unter C als Sonderausgaben, die einbehaltenen Lohnsteuern ein schließlich Kriegszuschlag auf Seite 4 unter D Ziffer 1 auf zuführen.) Als Pauschsatz für die Werbungskosten können in jedem Falle 200 XU abgezogen werden. Hierzu bedarf es eines besonderen Nachweises nicht. Nur wenn höhere Werbungskosten zur Kürzung kommen sollen, ist über die Zusammensetzung des Betrages eine Aufstellung beizufügen. Einkünfte aus Kapitalvermögen Dazu gehören Dividenden aus Aktien, G. m. b. H.-Anteilen usw., ferner Zinsen aus Wertpapieren, Sparkonten, Bankguthaben, Hypotheken, Darlehen u. dgl. Einzusetzen ist stets der volle Bruttobetrag, d. h. einschließ lich eventuell gekürzter Kapitalertragsteuer und Kriegszuschlag. Diese Beträge sind auf Seite 4 unter D Ziffer 2 aufzuführen und werden bei der Veranlagung von der sich tariflich ergebenden Steuer abgezogen. Im Zusammenhang mit den Einkünften aus Kapitalvermögen entstandene Werbungskosten, wie Bankspesen, können in der hierfür besonders vorgesehenen Spalte zur Absetzung gebracht werden. — Übersteigen die Einkünfte aus Kapitalvermögen 15 000 XX nicht und beträgt das Gesamteinkommen des Steuer pflichtigen nicht mehr als 3000 XX, so kann ohne besonderen Nachweis zur Abgeltung der Werbungskosten ein Pauschbetrag von 200 XX zur Kürzung kommen. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung Als solche gelten alle Überschüsse aus der Vermietung und Verpachtung von Grundstücken und Grundstücksteilen. Die Er mittlung des Überschusses geschieht im allgemeinen durph Gegen-
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