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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 68.1943
- Erscheinungsdatum
- 1943
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-194301003
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19430100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19430100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 3 (5. Februar 1943)Nr. 4 (19. Februar 1943)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Steuer und Recht (Folge 1)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Beilage
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Die Edelmetallbewirtschaftung
- Autor
- Apelt, Rudolf
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 68.1943 -
- TitelblattTitelblatt -
- BeilageAnzeigen Nr. 1 -
- AusgabeNr. 1 (8. Januar 1943) 1
- BeilageAnzeigen Nr. 2 -
- AusgabeNr. 2 (22. Januar 1943) 15
- BeilageAnzeigen Nr. 3 -
- AusgabeNr. 3 (5. Februar 1943)Nr. 4 (19. Februar 1943) 25
- ArtikelHandwerk im neuen Europa 25
- ArtikelDie Berliner Rathausuhr - ein Werk Mannhardts 26
- ArtikelTechnische Neuerungen an Uhren 27
- ArtikelFachliche Aufklärung statt Werbung 28
- BeilageSteuer und Recht (Folge 1) 1
- ArtikelSchwingendes Pendel 29
- ArtikelTrigonometrie in der Berechnung der Uhr (Fortsetzung von Seite ... 29
- ArtikelFür die Werkstatt 32
- ArtikelWochenschau der "U"-Kunst 33
- ArtikelInnungsnachrichten 33
- ArtikelPersönliches 34
- ArtikelAnzeigen -
- BeilageAnzeigen Nr. 4 -
- AusgabeNr. 4 (19. Februar 1943) 35
- BeilageAnzeigen Nr. 5 -
- AusgabeNr. 5 (5. März 1943) 45
- BeilageAnzeigen Nr. 6 -
- AusgabeNr. 6 (19. März 1943) 59
- BandBand 68.1943 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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mm Veräußerungsbeschränkungen Silberwaren mit einem Feinsilbergehalt von 30 g oder mehr u?h,n «Ibeme Tafelbesteckteile darf der Uhrmacher nur ab- znr A’n^,,l!, r ^ Werbe ^ eirie „ Solche Men ß e Silber anliefert, wie w^H rSi1hÄ!u Zllr 1 V l er ^ u ? erun ß stehenden Stücke benötigt wird (Silbermhalt zuzüglich Schwund und Abfall). „I, ® r _‘Iberwaren mit einem Feinsilberinhalt von weniger rA« die Anordnung keine Vorschrift. Hieraus ergibt ÄA ß OK d,ese ^ aren f in 5 Silberanforderungs pflicht nicht noch de, KIä^ng a 0 rUngSreCh ' gegebe " isb bedarl III. Meldepflichten der S i ,b fLj. n II Form v ° n Zwischenerzeugnissen oder aus K«« 5 uAbfallen von Erzeugnissen der chemischen, ins besondere der photochemischen und der Filmindustrie gewinnt oder gewinnen laßt oder als Lohn aus aktiven Veredlungsgeschäften mit dem Auslande erhalt, hat der Reichsstelle für Edelmetalle a) seinen Betrieb anzuzeigen; b) laufend diejenigen Mengen Silber zu melden, die er monatlich für eigene oder für fremde Rechnung gewonnen oder als Lohn erhalten hat. Unter diese Vorschrift fallen z. B. Uhrmacher, die von Photo graphen den „Entwickler“ erwerben und das darin enthaltene Silber herausziehen. ’ -— PlatinbewiHschaflung (Anordnung 111/43 und Durchföhrungaanordnung Nr. 1) I. Begriffsbestimmungen Im Sinne der Anordnung sind: a) P1 a t i n m e t a 11 e : Platin, Palladium, Rhodium, Iridium, Osmium und .Ruthenium, legiert oder unlegiert, in Form von Roh-, Halb- und Alt- und Abfallmaterial. b) Rohmaterial: Schwamm, Moor, Barren, Blöcke, Körner, gegossene Platten, legiert oder unlegiert, und ähnliche Formen, die für Erzeugnisse von Betrieben der Edelmetallgewinnung handelsüblich sind. c) Halbmaterial: Anoden, Stangen, Bleche, Drähte, ge walzte Folien, legiert oder unlegiert, und ähnliche Formen, die aus Roh- und Alt- und Abfallmaterial durch ein einfaches mechanisches Arbeitsverfahren, wie Walzen, Pressen, Ziehen u. dgl., hergestellt werden. d) A 11-^und Abfallmaterial: Waren aus Platinmetallen, die nicht mehr zum Gebrauch bestimmt sind, sowie Bruch. Ausschuß, Späne und sonstige Abfälle der chemischen und mechanischen Be- und Verarbeitung von Platinmetallen. e) P1 a_t inmetallwaren : Waren ganz oder teilweise aus Platinmetallen, die nicht unter a bis d fallen, mit Ausnahme solchen Fertigwaren, zu deren Herstellung wegen ihrer techni schen Eigenschaften zwar Platinmetalle verwendet wurden, bei denen aber der Wert des verwendeten Platins weniger als 5 •/• des Großhandelspreises des Fertigerzeugnisses und das Ge wicht des verwendeten Platinmetalls höchstens 5 g beträgt. Erzeugnisse des Schmuckwaren- und Uhren gewerbes, die Platinmetalle enthalten, sind stets Platinmetallwaren. II. Verkehr mit Platinmetallen und Platin- metallwaren Die Be- und Verarbeitung von Platinmetallen und Platin metallwaren sowie die Verfügung darüber ist genehmigungs pflichtig. Ohne Genehmigung dürfen Platinmetalle und Platinmetallwaren an eine der autorisierten Scheideanstalen veräußert werden; dürfen Unternehmer, die einer Fachorganisation für den Schmuckwarenbereich angehören, aus Gewichtswaren, wie Trauringen, Etuis, Dosen, Ketten, Armbändern u. dgl., und Platinschmuckwaren, die von einem letzten Ver braucher angeliefert worden sind, in dessen Auftrag neu? Schmuckwaren herstellen und ihm ausliefern. Der Platin inhalt der neuen Schmuckwaren darf den der an gelieferten Waren abzüglich des Schwundes und Abfalles nicht übersteigen. — Die Abfälle aus diesen Umarbeitungs geschäften müssen an eine der autorisierten Scheide anstalten entweder zur Begründung eines Gewichts- kontos abgegeben oder an sie veräußert werden. _ Jede Neuherstellung von Gewichtswaren aus Platin metallen ist verboten; darf Alt- und Bruchplatin in Form von unbrauchbar ge wordenen oder beschädigten Schmuckwaren, von Zahn prothesen und Gewichtswaren von letzten Verbrauchern an Unternehmer des Schmuckwarengewerbes veräußert werden; dürfen Platinmetalle in Ausführung von Auslandsaufträgen im aktiven Veredelungsverkehr be- und verarbeitet und Platinmetalle und Platinmetallwaren, gegebenenfalls aus eigenen Beständen, zurückgeliefert werden (die durch S 22 des Devisengesetzes vorgeschriebene Versand genehmigung bleibt unberührt); dürfen Unternehmer, die einer Fachorganisation für den Schmuckwarenbereich angehören, Juwden in Vetfeindung mit Platinmetallen an andere Unternehmer, die einer gleichen Fachorganisation angeboren,^efem, wennTder Wert der in ihnen enthaltenen Platinmetalle ein Zehntel des bei dem Verkauf vereinbarten Nettoverkaufspreises des Stückes nicht übersteigt und das einzelne Stück nicht mehr als 5 g fein an Platinmetallen enthält; ... dürfen Unternehmer, die einer Fachorganisation für den Schmuckwarenbereich angehören, Juwelen in Verbindung mit Platjnmetallen an Verbraucher liefern, wenn der Wert der in ihnen enthaltenen Platinmetalle ein Zehntel des bei dem Ankauf gezahlten Großhandelspreises nicht übersteigt, das einzelne Stück nicht mehr als 5 g fein an Platinmetallen enthält und entweder der Erwerber Platinmetallwaren mit einem solchen Platinmetallinhalt anliefert, wie zur Anfertigung der abzugebenden Ju welen benötigt wird (Platinmetallinhalt einschließlich Schwund und Abfall), oder vorher von anderen Ver brauchern eine entsprechende Menge Platinmetallwaren frei erworben wurde. III. Aufzeichnungspflicht Uher die Abgaben und Anlieferungen von Verbrauchern sind Aufzeichnungen zu machen, die enthalten müssen: das Datum des Einganges jedes Stückes vom Verbraucher, Gewicht und Feingehalt der eingegangenen Stücke, das Datum der Lieferung an den Verbraucher, Art und Zahl der je Verbraucher gelieferten Stücke, ihr Gewicht und ihren Feingehalt. IV. Meldepflichten Alle Unternehmer, also auch alle Uhrmacher, die ihren Be stand an Platinmetallen und Platinmetallwaren noch nicht ge meldet haben oder erst neuerdings tätig werden, haben der Reichsstelle einmalig ihren am 1. Januar 1943. bdi späterer Auf nahme des Betriebes den am Tage der Betriebsaufnahme vor handenen Bestand binnen 2 Wochen anzuzeigen, sofern der Bestand insgesamt umgerechnet in Feinmetall 20gübersteigt. F ® rne . r ist . lau /end bis zum 25. des ersten Monats jedes Kalendervierteljahres der am letzten Tage des vorangegangenen Kalendervierteljahres vorhanden gewesene Bestand an Platin metallen zu melden, sofern er insgesamt 50 g über stiegen hat. Strafbestimmungen Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften der vorstehenden Anordnungen sind, unbeschadet der Strafbarkeit nach anderen Vorschriften, insbesondere der Kriegswirtschaftsverordnung und der Verordnung des Führers zum Schutze der Rüstungswirtschaft, nach den §§ 10 und 12—15 der Verordnung über den Warenver kehr strafbar. Darüber hinaus kann die Reichsstelle für Edel metalle den straffällig gewordenen Betriebsinhaber den Erwerb und den Handel mit Gold und Goldwaren bzw. Silber und Silber waren sowie Platinwaren untersagen. Verkehr mit losen geschliffenen Diamanten (Anordnung IV 43 der Reichsstelle für Edelmetalle vom 19.12.42) Nach der angeführten Anordnung bedarf jeder, der gewerbs mäßig lose geschliffene Diamanten im Inland kauft, einer Zu lassung durch die Reichsstelle für Edelmetalle. Das gleiche gilt für den Kauf von Pfandscheinen über solche Waren. Die bisher von der Reichsstelle für Waren verschiedener Art erteilten Zu lassungen gelten nunmehr als Zulassungen der Reichsstelle für Edelmetalle. Die Zulassungen sind mit der Verpflichtung verbunden, über die getätigten Käufe und Verkäufe Aufzeichnungen- zu machen, und zwar müssen sich aus diesen ergeben: a) beim Ankauf: 1. der Name und die Anschrift des Verkäufers, 2. das Karatgewicht der losen geschliffenen Diamanten, 3. der Kaufpreis,’ 4. der Tag des Ankaufs, 5. Angaben darüber, auf welche Weise der Verkäufer die verkauften Diamanten erworben hat; b) beim Verkauf: 1. der Name und die Anschrift des Erwerbers, 2. der Verkaufspreis, 3. der Tag des Verkaufs. Die Anordnung ist ebenfalls am 1. Januar 1943 in Kraft ge treten. Gleichzeitig wurde die Anordnung V/22 der Reichsstelle für Waren verschiedener Art außer Kraft gesetzt. IX III llll II I I ■ I ■■ ■x
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