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Westdeutsche Uhrmacher-Woche
- Bandzählung
- 50.1943
- Erscheinungsdatum
- 1943
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453972136-194300001
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453972136-19430000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453972136-19430000
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 1/2 (2. Januar 1943)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Halsuhren aus dem 17. Jahrhundert
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Steuerrundschau für Januar 1943
- Autor
- Wuth, K.
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Verlängerung der Verkaufsfrist für Schmuck und versilberte Bestecke
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftWestdeutsche Uhrmacher-Woche
- BandBand 50.1943 -
- AusgabeNr. 1/2 (2. Januar 1943) -
- BeilageAnzeigen Nr. 1/2 -
- ArtikelHandwerkspflicht im vierten Kriegsjahr 1
- ArtikelWir schaffen es 2
- ArtikelDer Ehrenmeister des Deutschen Handwerks fünfzig Jahre 3
- ArtikelÜber die Bildung der Ladenpreise für Uhren 3
- ArtikelEingriffe und Eingriffsfehler in Großuhren (Fortsetzung zu Seite ... 5
- ArtikelIsaac Newton 6
- ArtikelHalsuhren aus dem 17. Jahrhundert 7
- ArtikelSteuerrundschau für Januar 1943 7
- ArtikelVerlängerung der Verkaufsfrist für Schmuck und versilberte ... 7
- ArtikelVerschiedenes 8
- ArtikelBüchertisch 9
- ArtikelPersonalien und Handelsnachrichten 10
- ArtikelInnungs-Nachrichten 10
- ArtikelAmtliche Nachrichten der Fachgruppe Juwelen, Gold- und ... 10
- ArtikelAnzeigen -
- AusgabeNr. 3/4 (16. Januar 1943) -
- AusgabeNr. 5/6 (30. Januar 1943) -
- AusgabeNr. 7/8 (13. Februar 1943) -
- AusgabeNr. 9/10 (27. Februar 1943) -
- AusgabeNr. 11/12 (13. März 1943) -
- AusgabeNr. 13/14 (27. März 1943) -
- AusgabeNr. 1/2 (2. Januar 1943) -
- BandBand 50.1943 -
- Titel
- Westdeutsche Uhrmacher-Woche
- Autor
- Links
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das Siid des It/oeUe Halsuhren aus dem 17. Jahrhundert Während das Bild links zeigt, wie die Halsuhr im 17. Jahr hundert die verschiedensten Formen annahm — hier die Tulpen form —, stellt das rechte Bild eine Uhr aus etwas früherer Zeit dar. Das runde Bronzegehäuse ist graviert und durchbrochen. (Vgl. „Wie die Halsuhr getragen wurde“ in Nr. 47/48 der Uhr macher-Woche 1942, Seite 251). Aufn. Christof Müller, 2 Stouorrunöfchau für Januar 1943 Von Dr. jur. et rer. pol. K. Wuth, Steuerberater Die Weitergeltung der Lohnsteuerkarten. — Anträge der Arbeit nehmer bis zum 15. Januar r\ie Lohnsteuerkarten gelten für 1943 weiter. Der Arbeitgeber hat *-^die bisherigen Eintragungen des steuerlichen Personenstandes des Arbeitnehmers auch für 1943 zugrunde zu legen, wenn sie nicht geändert werden. Die auf der Steuerkarte eingetragenen steuerfreien Beträge wegen höherer Werbungskosten und Sonder ausgaben sowie außergewöhnlicher Belastung gelten nur bis zum 31. 12. 1942. Der Arbeitgeber kann auch die steuerfreien Beträge zunächst noch bei Lohnzahlungen für die im Januar 1943 enden den Lohnzahlungszeiträume (Monate, Wochen usw.) berücksich tigen, wenn nicht schon vorher ein steuerfreier Betrag für 1943 eingetragen ist. Der Arbeitgeber muß dann bei den Lohnzah lungen im Februar und März einen Ausgleich entsprechend der endgültigen Eintragung auf der Steuerkarte vornehmen. Die Arbeitnehmer sind verpflichtet, eine Ergänzung der Lohn steuerkarte 1942 bei der für ihren Wohnsitz zuständigen Ge meindebehörde bis zum 15. Januar zu beantragen, wenn sich nach den Familienverhältnissen am 1. 1. 1943 eine für sie ungünstigere Steuergruppe ergibt, oder wenn sich die Zahl der Personen, für die Kinderermäßigung in Betracht kommt, vermindert hat. Andererseits kann der Arbeitnehmer eine Ergänzung der Lohn steuerkarte 1942 für 1943 beantragen, wenn sich nach dem Stande vom 1. 1. 1943 eine günstigere Steuergruppe ergibt oder die Zahl der Personen, für die Kinderermäßigung in Betracht kommt, sich erhöht hat. Da die auf der Lohnsteuerkarte 1942 vermerkten steuerfreien Beträge nur bis zum 31. 12. 1942 gelten, müssen Anträge auf Ge währung eines steuerfreien Betrages wegen höherer Werbungs kosten und Sonderausgaben als 39 RM monatlich oder wegen außergewöhnlicher Belastung für 1943 in jedem Falle beim Finanzamt gestellt werden. Die Ablösung der Hauszinssteuer in der Buchführung Die bisher nicht ausreichend geklärte Frage, wie der für die Ablösung der Hauszinssteuer gezahlte Abgeltungsbetrag in der Buchführung mit Rücksicht auf die Einkommensteuer zu be handeln ist, hat durch einen Erlaß des Reichsfinanzministers vom 9. 12. 1942 ihre Regelung erfahren. Die Ablösungssumme ist in voller Höhe auf einem Sonderkonto (Hauszinssteuer-Abgeltungs konto oder dergl.), nicht auf dem Grundstücks- oder Gebäude- Konto zu aktivieren. Belanglos ist hierfür, ob die Ablösung in bar oder durch Aufnahme eines Abgeltungsdarlehens erfolgt ist. Im ersteren Falle sind in den Jahren 1942b—47 jährlich 10°/o ab zuschreiben, während bei Aufnahme eines Abgeltungsdarlehens in diesen Jahren die gezahlten Tilgungsbeträge in Höhe von je 4°/o jährlich das Sonderkonto mindern. Der Anfang 1948 noch vorhandene Rest der aktivierten Ablösungssumme wird unver ändert bis zum Ausscheiden des Grundstücks aus dem Betriebe fortgeführt. Wenn jedoch das Grundstück verkauft wird, so kann der Grundstückserwerber die jährlichen Absetzungen für Abnutzung von dem Gebäude nach dem vollen gezahlten Kauf preise berechnen. Zum Abzüge der in bar gezahlten Ablösungs summe ist bei einem entgeltlichen Eigentumswechsel der bis herige Grundstückseigentümer berechtigt. Dagegen geht nach Aufnahme eines Abgeltungsdarlehens das Recht zum Abzüge der Tilgungsbeträge auf den Grundstückserwerber über. Bei Über gang im Wege der Erbschaft oder Schenkung hat der Rechts nachfolger das Abzugsrecht in jedem Falle. Oorlöngctung Der Dcrhaufsfrift für Schmuch unü uorfilborte Bcftcche VWie von der Fachgruppe Juwelen, Gold- und Silberwaren, Uhren der Wirtschaftsgruppe Einzelhandel an anderer Stelle dieser Ausgabe mitgeteilt wird, ist bis auf weiteres dem Einzelhandel erlaubt, das vorhandene Lager an unechten Schmuckwaren sowie versilberten Alpakabe stecken über den 31. Dezember 1942 hinaus zu verkaufen, und zwar ist vorläufig keine neue Frist festgesetzt worden. Schon vor Ablauf der Zeit hatten wir darauf hingewiesen, daß andererseits nicht mit einer nochmaligen Verlängerung der Verkaufsfrist für die unter die Anordnungen 26a und 47 fallenden Metallwaren zu rechnen sein würde. Demnach sind nun neue Bestimmungen darüber abzuwarten, was mit diesen Stücken zu geschehen hat. Anfragen dazu sind nach Möglichkeit einzuschränken. Echter Schmuck wird von den Vorschriften nicht betroffen. Ebenso wie sonstige Metallwaren sind auch die unversilberten Alpaka-Bestecke zu behandeln, deren Verkauf demnach also jetzt auch nicht mehr gestattet ist. Dagegen dürfen versilberte Alpaka- besteckc weiterhin nur an Bombengeschädigte gegen einen ent sprechenden Ausweis verkauft werden, wie dieses schon in der Notiz in Nr. 45/1942 der Uhrmacher-Woche mitgeteilt wurde. Die jetzige Erleichterung beruht auf einer Sammelgenehmigung, die als Ausnahme auf Grund von Anträgen der zuständigen Fach gruppen des Einzelhandels und des Großhandels erteilt wurde. Nr. 1/2. 1943. Die Uhrmacher-Woche 7
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