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Westdeutsche Uhrmacher-Woche
- Bandzählung
- 50.1943
- Erscheinungsdatum
- 1943
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453972136-194300001
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453972136-19430000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453972136-19430000
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 3/4 (16. Januar 1943)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Was ist bei Auskünften über frühere Gefolgschaftsangehörige zu beachten?
- Autor
- Weigelt, Werner
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftWestdeutsche Uhrmacher-Woche
- BandBand 50.1943 -
- AusgabeNr. 1/2 (2. Januar 1943) -
- AusgabeNr. 3/4 (16. Januar 1943) -
- BeilageAnzeigen Nr. 3/4 -
- ArtikelWas ist bei Auskünften über frühere Gefolgschaftsangehörige zu ... 11
- ArtikelDie Sonnenuhr von 1493 am Straßburger Münster 12
- ArtikelDie Vergütung der Mehrarbeit von Angestellten 13
- ArtikelÜber Öle und ölen 14
- ArtikelVom Werktisch 15
- ArtikelDas Grundgesetz der Bewegungslehre 16
- ArtikelVerschiedenes 17
- ArtikelBüchertisch 17
- ArtikelPersonalien und Handelsnachrichten 17
- ArtikelInnungs-Nachrichten 18
- ArtikelMitteilungen vom Reichsinnungsverband des Uhrmacherhandwerks 19
- ArtikelAnzeigen 20
- AusgabeNr. 5/6 (30. Januar 1943) -
- AusgabeNr. 7/8 (13. Februar 1943) -
- AusgabeNr. 9/10 (27. Februar 1943) -
- AusgabeNr. 11/12 (13. März 1943) -
- AusgabeNr. 13/14 (27. März 1943) -
- BandBand 50.1943 -
- Titel
- Westdeutsche Uhrmacher-Woche
- Autor
- Links
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V^ftdcutfdieUhtmadietVi/b die Verlad und Sdkrlfile!tung: Leipzig 0 5, Breite Straße 7. Fernruf: 68100 und 68101. Telegramm-Adresse: UhrmaAer-Woche Diebener LeipzJ*. Postscheckkonto: Wilhelm Diebener, Leipzi* Nr. 4107. Zweigstelle Pforzheim, Simmlerstr. 4, Fernsprecher 7621 Bezugspreis für Deutschland: Vierteljährlich 3.90 RM (einschließlich 0.22 RM für Überweisungsgebühr)■ Bei Vorauszahlung für 1 Jahr ermäßigter Jahrcsprcls 14.25 RM Anzeigenpreis:Raum von '/looSeite <=10mm hoA, 46mmbreit) 2RM, */iSeite200RM. BereAnung der Seitenteile entsprecht. Bei Wiederholung Rabatt. Stellenmarkt Vioo Seite 1.50 RM. Platzaufschlag nur bei bindender Vorschrift naA Tarif. Erfüllungsort Leipzig Ausgabetag. Wöchentlich jeden Sonnabend, ab 1.12.41 vorübergehend vierzehntägliA. AnnahmesAluß für kleine Anzeigen: Mittwoch mit der Nachmittagspost unverbindliA 50. Jahrg. 1943, Nr. 3/4,16.1. 43. UnbereAtigter NaAdruck aus dem gesamten Inhalt ist verboten Utas ift bei Auskünften über frühere Gefolgfchaftsangchimgc tu beachten? E s kommt vor, daß der Uhrmacher um Auskunft über einen früher bei ihm beschäftigten Gefolgschaftsangehörigen an gegangen wird. Dabei ist — ähnlich wie bei der Ausstellung eines Zeugnisses (vgl. den Aufsatz in der Uhrmacher-Woche Nr. 51/1942) — mancherlei zu beachten, wenn man sich vor Schaden bewahren will. 1. Besteht eine Rechtspflicht zur Auskunft? Diese Frage wird von der Rechtsprechung grundsätzlich ver neint, die vor allem die Auffassung ablehnt, daß jeder Dienst vertrag aus dem Gedanken der Treupflicht die Verpflichtung in sich trage, auch nach der Beendigung des Dienstverhältnisses dem Angestellten bei Bewerbungen um eine neue Stelle kein Hinder nis zu bereiten. Dem Betriebsführer steht es also frei, ob er die erbetene Auskunft erteilen will oder nicht. Entscheidet er sich für die Ablehnung der Auskunft, so empfiehlt es sich, dies damit zu begründen, daß er hierzu rechtlich nicht verpflichtet sei. Zwar ist die bloße Ablehnung der Auskunft nicht sittenwidrig, auch dann nicht, wenn sie willkürlich erfolgt. Auch ist es nicht zu beanstanden, die Auskunftsverweigerung mit Vorgängen zu be gründen, die sich tatsächlich zugetragen haben. Jedoch ist zu be achten, daß die Mitteilung solcher Vorgänge für die Beurteilung desjenigen, über den eine Auskunft erbeten wird, von erheb licher Bedeutung sein kann. Wird z. B. ohne nähere Angaben lediglich mitgeteilt, daß man mit dem früheren Gefolgsmann einen Prozeß habe durchfechten müssen, so ergibt sich hieraus, daß die Parteien in Unfrieden auseinander gegangen sind, ohne daß etwas über die Schuld an der unfriedlichen Trennung gesagt wird. Dies muß den Verdacht nicht einwandfreier Führung er wecken. 2. Haftung bei Auskunfterteilung Bei einer auf Anfordern erteilten Auskunft geht es ebenso wie beim Zeugnis um das Fortkommen des ausgeschiedenen Ge folgsmannes. Deshalb verbietet sich jede wahrheitswidrige Be urteilung von selbst. Ist Grund für eine ungünstige Auskunft vor handen, dann müssen wenigstens Tatsachen angegeben werden, auf die sich das Urteil stützt. Übertreibungen müssen ebenso ver mieden werden, wie bewußt unrichtige Angaben (RAG. vom 13. April 1938 in ArbR.-Samml. Bd. 33 S. 74). Die Angaben in der Auskunft müssen also der Wahrheit entsprechen, widrigenfalls der Betriebsführer sich schadenersatzpflichtig machen kann. Dabei kommt es nicht nur darauf an, ob die Mitteilungen in der Aus kunft dem Buchstaben nach wahr sind. Es kann für die Ent stehung der Schadenersatzpflicht vielmehr genügen, wenn in dem unbefangenen Leser falsche Vorstellungen erweckt werden. Die Haftung ist sowohl gegenüber dem Anfragenden als auch gegen über dem Gefolgsmann gegeben, über den die Auskunft erteilt wird. a) Haftung gegenüber dem Anfragenden Zwischen dem Betriebsführer und dem Anfragenden werden in der Regel keine vertraglichen Rechtsbeziehungen bestehen, so daß eine Haftung für unrichtige Auskunft nur nach den Vor schriften des BGB. über unerlaubte Handlungen gegeben sein kann. In Betracht kommt dabei § 826 BGB., wonach, wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, dem anderen zum Ersatz dieses Schadens verpflichtet ist. Fahrlässigkeit reicht also nicht aus, wohl aber kann bedingter Vorsatz genügen, der z. B. schon dann anzunehmen sein wird, wenn der Betriebsführer erhebliche un günstige Tatsachen verschweigt und damit rechnet, daß der An fragende durch die Auskunft getäuscht und geschädigt wird. b) Haftung gegenüber dem Gefolgsmann Wird die Auskunft wahrheitswidrig erteilt, so haftet der Be triebsführer dem früher bei ihm beschäftigten Gefolgsmann nach Von Dr. jur. Werner Weigelt den Grundsätzen über unerlaubte Handlungen, also wie im Fall a) nach § 826 BGB. c) Haftung für Angestellte Häufig wird der Betriebsführer die erbetene Auskunft über, seinen früheren Gefolgsmann nicht selbst erteilen, sondern dies einem Angestellten überlassen. Damit fällt freilich seine Haftung für falsche Auskunfterteilung nicht ohne weiteres weg. Vielmehr hat er im Rahmen des § 831 BGB. als Geschäftsherr ein etwaiges Mitverschulden seiner Angestellten zu vertreten. Jedoch entfällt die Haftung des Betriebsführers, wenn er bei der Auswahl und Überwachung der in Betracht kommenden Angestellten die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde. Zur Führung dieses Entlastungsbeweises muß der Be triebsführer dartun, daß er sich dauernd über die Eignung des Angestellten vergewissert hat. Allgemeine Ausführungen, daß über die Zuverlässigkeit des Angestellten nie ungünstige Be obachtungen gemacht wurden, reichen nicht aus. Auch genügt es nicht zur Führung des Entlastungsbeweises, wenn der Betriebs führer sich darauf beruft, der betreffende Angestellte habe mit der Auskunfterteilung seine Befugnisse überschritten; denn dies legt ohne weiteres die Vermutung nahe, daß er den Angestellten in der Einhaltung seines Aufgabenkreises nicht ausreichend überwacht und unterwiesen hat (RAG. vom 21. März 1936 in ArbRSamml. Bd. 26 S. 256). » d) Mitverschulden des Geschädigten Hat der Geschädigte es unterlassen, den Schaden abzuwenden oder zu mindern, so bewirkt dieses Mitverschulden nach § 254 BGB. eine entsprechende Verminderung seiner Schadenersatz ansprüche. Dieser Grundsatz findet auch auf die Haftung wegen unrichtiger Auskunft Anwendung. Zur Zuerkennung eines Schadenersatzes genügt also nicht schon der Nachweis, daß der Gefolgsmann wegen der wahrheitswidrigen Auskunft eine be stimmte Stellung nicht erhalten hat, sondern es ist vor allem auch zu prüfen, ob er, wenn er sich in der richtigen Weise darum bemüht hätte, nicht doch eine andere Stelle hätte finden können. Dies muß ganz besonders in der heutigen Zeit des gesteigerten Arbeitseinsatzes gelten. 3. Auskunft über die erteilten Auskünfte Die Frage, ob der Gefolgsmann von seinem früheren Betriebs führer Auskunft über die erteilten Auskünfte verlangen kann, hat das Arbeitsgericht Potsdam in einem bemerkenswerten Urteil 'vom 23. August 1935 (ArbRSp. 1935 S. 300) bejaht, und zwar mit folgender Begründung: Das durch den Arbeitsvertrag ge schaffene Treueverhältnis ist nicht schon mit der Beendigung des Vertrages erloschen. Es wirkt sich insbesondere noch bei den von dem früheren Betriebsführer zu erteilenden Auskünften über sein ehemaliges Gefolgschaftsmitglied aus. Zwar ist der Betriebs führer rechtlich nur zur Zeugniserteilung, nicht aber zu einer Auskunft an einen anderen Unternehmer verpflichtet. Findet er sich aber zu einer solchen Auskunft freiwillig bereit, dann muß auch von ihm verlangt werden, daß er für diese Auskunft jeder zeit einsteht, besonders aber den durch die Auskunft m erster Linie Betroffenen, dem früheren Beschäftigten gegenüber. Der Betriebsführer hat es in der Hand, durch die Erteilung von un- günstigenAuskünften die Zukunft seines früheren Gefolgsmannes zu erschweren. Deshalb muß der Gefolgsmann die Möglichkeit haben, von dem Inhalt der Auskunft Kenntnis zu erhalten, um sich gegebenenfalls gegen die Auskunft zu wehren.'Diese lebens wichtigen Interessen des früheren Gefolgsmannes überwiegen bei weitem das Interesse des Betriebsführers an der Geheimhaltung der Auskunft. Nr. 3/4. 1943. Die Uhrmacher-Woche 11
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