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Westdeutsche Uhrmacher-Woche
- Bandzählung
- 50.1943
- Erscheinungsdatum
- 1943
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453972136-194300001
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453972136-19430000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453972136-19430000
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 3/4 (16. Januar 1943)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Die Sonnenuhr von 1493 am Straßburger Münster
- Autor
- Zinner, E.
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Die Vergütung der Mehrarbeit von Angestellten
- Autor
- Sturn, H.
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftWestdeutsche Uhrmacher-Woche
- BandBand 50.1943 -
- AusgabeNr. 1/2 (2. Januar 1943) -
- AusgabeNr. 3/4 (16. Januar 1943) -
- BeilageAnzeigen Nr. 3/4 -
- ArtikelWas ist bei Auskünften über frühere Gefolgschaftsangehörige zu ... 11
- ArtikelDie Sonnenuhr von 1493 am Straßburger Münster 12
- ArtikelDie Vergütung der Mehrarbeit von Angestellten 13
- ArtikelÜber Öle und ölen 14
- ArtikelVom Werktisch 15
- ArtikelDas Grundgesetz der Bewegungslehre 16
- ArtikelVerschiedenes 17
- ArtikelBüchertisch 17
- ArtikelPersonalien und Handelsnachrichten 17
- ArtikelInnungs-Nachrichten 18
- ArtikelMitteilungen vom Reichsinnungsverband des Uhrmacherhandwerks 19
- ArtikelAnzeigen 20
- AusgabeNr. 5/6 (30. Januar 1943) -
- AusgabeNr. 7/8 (13. Februar 1943) -
- AusgabeNr. 9/10 (27. Februar 1943) -
- AusgabeNr. 11/12 (13. März 1943) -
- AusgabeNr. 13/14 (27. März 1943) -
- BandBand 50.1943 -
- Titel
- Westdeutsche Uhrmacher-Woche
- Autor
- Links
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• f» deutschland; überall ging man daran, Kirchen und andere öffent liche Gebäude mit solchen Sonnenuhren zu schmücken. Zuerst geschah es nur in Deutschland; denn die moderne Sonnenuhr ist eine deutsche Erfindung. Die ersten Versuche zeigen sich im Harzgebiet, wo die große Häufigkeit der mittelalterlichen Sonnen uhren ersehen läßt, welche Vorliebe man diesen Zeitmessern entgegenbrachte. Hameln und Braunschweig mit dem benach barten Kloster Riddagshausen sind die Ausgangspunkte dieser Verbesserungen. Die Konstruktion der modernen Sonnenuhr erfolgte dann an den Hochschulen, wohl zuerst in Erfurt, bald auch in Wien, wo die hervorragenden Astronomen Peuerbach und Regiomontan diese Entwicklung zum Abschluß brachten. Die moderne Sonnenuhr und die Räderuhr gehören zu den be deutendsten Erfindungen des Mittelalters. Damit war die Mög lichkeit geschaffen, die Zeit viel genauer zu messen, als es mit den antiken Sonnenuhren und den Wasseruhren der Fall war. Erst die Räderuhr bot die Möglichkeit, die Stunden in Minuten und Sekunden unterzuteilen und die Richtigkeit dieser Zeitteilung mit Sonnenuhren und anderen Geräten zu prüfen. Es ist wohl kein Zufall, daß sich nicht weit vom Harz, nämlich in Erfurt, das früheste Vorkommen der Räderuhr nachweisen läßt, um zwei Jahre früher als in Italien, wo anscheinend Mailand im Jahre 1306 die erste Räderuhr erhielt. Im Gegensatz zu Italien, wo die neue Erfindung zuerst nur in Oberitalien benutzt wurde, tritt die Räderuhr gleichzeitig in Mittel- und Süddeutschland auf. Es dürfte nicht lange gedauert haben, bis Straßburg auch eine Räderuhr erhielt und sich Uhrmacher dort niederließen. Das Vor handensein eines solchen Handwerks müssen wir schon für die erste Hälfte des 14. Jahrhunderts annehmen; denn bereits in den Jahren 1352—54 wurde im Münster die erste Schauuhr errichtet, die wohl die älteste Schauuhr Deutschlands gewesen ist. Sie zeigte schon die für die deutschen Schauuhren typischen Merk male; unten die sich drehende Jahresscheibe mit dem Ewigen Kalender, in der Mitte das Zifferblatt zur Angabe der ganzen und halben Stunden und des Laufes von Sonne, Mond und Sternen und oben bewegliche Figuren. Beim Stundenschlag um kreisten die drei Könige die Himmelskönigin und verbeugten sich vor ihr, während ein Hahn krähte und mehrere Schellen ertönten. Bekanntlich wurde diese Uhr im 16. Jahrhundert durch eine neue ersetzt, die im 19. Jahrhundert wiederum erneuert wurde und noch jetzt zu den Sehenswürdigkeiten des schönen Straßburger Münsters gehört. „ . , . .. Neben dieser Schauuhr im Innern des Münsters wurde bereits im 14. Jahrhundert eine öffentliche Uhr mit Stundenschlag auf dem Münsterturm aufgestellt. Zu ihrer Prüfung durften bald Sonnenuhren entstanden sein, die sich aber nicht erhalten haben. Noch jetzt sind aber am Turm, oberhalb der Plattform, nicht wenige Sonnenuhren des 16. Jahrhunderts zu sehen, die dem Turm wächter zum Einstellen der Turmuhr dienten. Dabei blieb es aber nicht Als die Außenwand des südlichen QuerschiWes im 15. Jahrhundert mit den Galerien versehen wurde schmückte man die untere Galerie mit der Sonnenuhr von 1493 Einige Jahr zehnte später wurde darunter das schon erwähnte Zifferblatt mit dem Tierkreis angebracht, dessen Zeiger von der Schauuhr aus bewegt wurden. Gleichzeitig mit der Erneuerung der Schau uhr in den Jahren 1571-74 entwarfen Konrad Dasypodius und David Wolkenstein für den Giebel dieses südlichen Querschitt.es mehrere große Sonnenuhren. Ganz oben befindet sich eine ge wöhnliche Sonnenuhr für die Stunden von 5 Uhr vormittags bis 3 Uhr nachmittags mit einem Polstab. Darunter sind zu sehen rechts ein Zifferblatt mit den sich kreuzenden Limen der Stun den seit Aufgang oder Untergang der Sonne, wahrend das linke Zifferblatt den Lauf der Sonne durch die Tierkreiszeichen und die mittägliche Sonnenhohe ersehen laßt. In beiden Fallen durfte der Schatten von senkrecht zur Wand stehenden kurzen Schat tenstäben geworfen worden sein. Noch jetzt sind die Überreste dieser Sonnenuhren zu sehen, die einer Zeit an gehorem wo man auf die kunstvolle Gestaltung des Zifferblattes großen Wert legte. Landshut, Nürnberg, München und andere Städte zeigen noch solche kunstvollen Sonnenuhren. Selten ist es aber, daß ein Gebäude so viele und verschiedenartige Sonnenuhren autweist wie das Straßburger Münster. Dio Oergütung öor mehrörbeit oon flngcftdlten Von Dr. H. Sturn, Regierungsrat beim Treuhänder der Arbeit D er Generalbevollmächtigte für den Arbeitseinsatz hat wich- — tige Fälle der Mehrarbeit in seiner Anordnung über die Mehr arbeitsvergütung von Angestellten in der privaten Wirtschaft während der Kriegszeit vom 15. Oktober 1942 geregelt. Die Anordnung bestimmt, daß in denjenigen Fällen, in denen bei Angestellten mit vollem Monatsgehalt eine kürzere wöchent liche Arbeitszeit auf 48 Stunden in der Woche erhöht wird, kein Anspruch auf Vergütung der Mehrarbeit besteht. Diese Regelung ist besonders für Betriebe bedeutsam, in denen bisher zur Er- möglichung des freien Sonnabendnachmittags die Wochenarbeits zeit auf 45 Arbeitsstunden begrenzt war und die sich infolge der Arbeitshäufung gezwungen sahen, die Arbeitszeit auf 48 Stunden zu erhöhen. Die Anordnung versagt den Angestellten lediglich einen Anspruch auf Vergütung dieser Mehrarbeit. Sie verbietet es jedoch dem Betriebsführer nicht, die Mehrarbeitsvergütung zu zahlen, falls er es für gerechtfertigt hält. Vielfach hat der Betriebsführer mit Angestellten im Einzel arbeitsvertrag einen Pauschalbetrag für gelegentliche Mehrarbeit vereinbart oder eine Abrede getroffen, daß die gelegentlich an fallende Mehrarbeit in dem über- oder außertariflichen Gehalt enthalten ist. Für solche Fälle hat der Generalbevollmächtigte für den Arbeitseinsatz bestimmt, daß über die ohne Mehrarbeits vergütung zulässige Erhöhung der wöchentlichen A.rbeitszeit auf 48 Stunden hinaus drei weitere Arbeitsstunden, also insgesamt 51 Stunden in der Woche abgegolten sind. Sofern sich in solchen Fällen dadurch Härten ergeben, daß der vereinbarte Pauschal betrag oder der übertarifliche Gehaltsbetrag sehr niedrig be messen ist und mit der Verlängerung der Arbeitszeit nicht in einem angemessenen Verhältnis steht, wird der Reichstreu händer der Arbeit einer angemessenen Regelung seine Zustim mung nicht versagen. In Betrieben, in denen bisher schon nicht nur gelegentlich Mehrarbeit anfiel, sondern sich mit einer gewissen Regelmäßig keit ergab, war es vielfach üblich, die Zahl der Mehrarbeits stunden, für die ein Pauschalbetrag oder ein über- oder außer tarifliches Gehalt festgesetzt war, ausdrücklich zu bestimmen. Nach der Anordnung des Generalbevollmächtigten hat es hierbei auch für die Zukunft sein Bewenden. Infolge des Krieges hat sich jedoch vielfach die Zahl der ursprünglich angenommenen Mehr arbeitsstunden beachtlich erhöht. Der Generalbevollmächtigte für den Arbeitseinsatz hat deshalb in seiner Anordnung be stimmt, daß der Pauschalbetrag oder das über- oder außertarif liche Gehalt neu zu vereinbaren ist, sofern bei Abgeltung der ge samten Mehrarbeit eine wesentliche Änderung im Umfang der Mehrarbeit gegenüber dem Zeitpunkt der Vereinbarung einge treten ist. Die neue Vereinbarung bedarf der Zustimmung des Reichstreuhänders der Arbeit oder Sondertreuhanders, der dar über wachen wird, daß die Vergütung in einem angemessenen Verhältnis zu der Mehrarbeit steht Angestellte mit höheren Monatsbezugen als 600 RM haben keinen Anspruch auf Vergütung für gelegentliche Mehrarbeit. Es wird angenommen, daß die Vergütung hierfür m dem verein barten Gehalt enthalten ist. . Zweifel ergaben sich jedoch, soweit von Angestellten mit einem höheren’ Monatsgehalt als 600 RM nicht nur gelegentlich son dern regelmäßig Mehrarbeit zu leisten war. Oft erzielten Ange- stellte, deren Bezüge unter der 600 RM-Grenze lagen und die des halb Anspruch auf die Vergütung der regelmäßig geleisteten Mehrarbeit haben, ein höheres Gesamteinkommen ak die ihnen Vorgesetzten Angestellten mit einem Gehalt über 600 RM, denen die regelmäßig geleistete Mehrarbeit nicht vergütet wurde Mit Rücksicht auf die der Leistung und der Stellung der einzelnen Angestellten im Betrieb gerechtwerdende Stufung des Einkom mens wird die Vergütung regelmäßiger, also nicht nur gelegentlich anfallender Mehrarbeit, auch bei Angestellten mit einem höheren Monatsgehalt als 600 RM durch die Anordnung des Generalbe vollmächtigten nicht ausgeschlossen. Soweit jedoch eine Mehi- arbeitsvergütung in Frage kommt, darf, sie höchstens - auf der Grundlage von 600 RM im Monat gewahrt wcrdm. Der Mehi- arbeitszuschlag darf demnach nicht mehr als kioRMfurde Stunde betragen. (Teilung des Monatsgehalts von 600 RM durch 200 Stunden, zuzüglich eines Mehrarbeitszuschlages von 25/o.) Angestellte, die an keine bestimmte Arbeitszeit, gebunden sind und Angestellte, mit einem höheren Monatsgehalt als 1000 KM erhalten keine Vergütung für Mehrarbeit, auch nicht für regel- m Soweit nach der Anordnung des Generalbevollmächtigten eine Mehrarbeitsvergütung in Frage kommt, bleiben bei der Berech nung des Monatsgehalts Sozialzulagen, Vergütungen für Mehr- arbeit sowie Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit außer Betracht. UM^cdl%e(aii£.! *£a$ OUA nicM von Qünei dhöüt afrtenkeq! Nr. 314. 1943. Die Uhrmacher-Woche 13
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