Suche löschen...
Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Bandzählung
- 1.1877
- Erscheinungsdatum
- 1877
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318541912-187701003
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318541912-18770100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318541912-18770100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 9 (4. Mai 1877)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Der Reichstag und die Lehrlingsfrage
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDeutsche Uhrmacher-Zeitung
- BandBand 1.1877 1
- AusgabeProbenummer, Dezember 1876 1
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- AusgabeNr. 1 (6. Januar 1877) 1
- AusgabeNr. 2 (18. Januar 1877) 5
- AusgabeNr. 3 (3. Februar 1877) 11
- AusgabeNr. 4 (17. Februar 1877) 15
- AusgabeNr. 5 (6. März 1877) 21
- AusgabeNr. 6 (20. März 1877) 27
- AusgabeNr. 7 (6. April 1877) 35
- AusgabeNr. 8 (19. April 1877) 41
- AusgabeNr. 9 (4. Mai 1877) 49
- ArtikelDer Reichstag und die Lehrlingsfrage 49
- ArtikelEinfache Methoden der Zeitbestimmung 51
- ArtikelAus der Werkstatt 52
- ArtikelDie Uhrenfabrikanten Frankreichs und der Schweiz auf der ... 53
- ArtikelSprechsaal 53
- ArtikelVermischtes 54
- ArtikelVereinsnachrichten 54
- ArtikelBriefkasten 56
- ArtikelArbeitsmarkt 56
- ArtikelInseraten-Beilage -
- AusgabeNr. 10 (18. Mai 1877) 57
- AusgabeNr. 11 (2. Juni 1877) 63
- AusgabeNr. 12 (19. Juni 1877) 71
- AusgabeNr. 13 (4. Juli 1877) 77
- AusgabeNr. 14 (18. Juli 1877) 83
- AusgabeNr. 15 (1. August 1877) 93
- AusgabeNr. 16 (18. August 1877) 101
- AusgabeNr. 17 (1. September 1877) 111
- AusgabeNr. 18. (18. September 1877) 119
- AusgabeNr. 19. (1. Oktober 1877) 129
- AusgabeNr. 20. (15. Oktober 1877) 137
- AusgabeNr. 21. (1. November 1877) 147
- AusgabeNr. 22. (15. November 1877) 155
- AusgabeNr. 23. (1. Dezember 1877) 163
- AusgabeNr. 24. (15. Dezember 1877) 171
- BandBand 1.1877 1
- Titel
- Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Autor
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
50 Sr dass die Grundprincipie n der Gewerbeordnung mangels ausreichender Erfahrung noch nicht geändert werden können, dass dagegen das Bedürf- niss, die Gewerbeordnung in einzelnen Punkten, namentlich in Betreff des Lehrlingswcsens und der Schiedsgerichte auf Grundlage der Gewerbefreiheit weiter auszubauen, anerkannt werden muss. Das Lebrlingswesen soll „die ausreichend gewerbliche, intellectuelle und sittliche Ausbildung der jugend lichen Handwerker sichern,“ und ist es dazu nothwendig, die vertrags- mässigen Beziehungen zwischen Lehrling und Lehrherrn ins Besondere durch wirksame Entschädigungsansprüche fester zu gestalten, unter Ausschluss strafrechtlicher polizeilicher Maassregeln. Audi sollen die Schutzmaass- regcln für jugendliche Arbeiter in Fabriken, unter Gestattung der noth- wendigen Ausnahmen, auch auf die Lehrlinge ausgedehnt werden. Ferner soll die Regierung aufgefordert werden, auf die Errichtung von Fach schulen und Lehrwerkstätten, so wie Veranstaltung von Lehrlingsausstel lungen hinzuwirken, ebenso dem Reichstage baldigst ein Gesetz, betreffend die privatrechtlichc Stellung von Vereinen vorzulegen, um dadurch den freien Berufsvereinigungen (Gewcrkvcreiuen, Arbeitgeberverbände) eine gesetzlich gesicherte "Wirksamkeit zur Förderung der gewerblichen Inter essen zu gewähren. Zu diesen drei Resolutionen gesellen sich dann noch die beiden in Form positiver Gesetzesparagraphen gekleideten Abänderungsvorschläge der Conservativen und der Socialdemokraten. Der Antrag der Konservativen bezweckt die theilweise Abänderung und Ergänzung des Titel VII. der Gewerbeordnung. Insbesondere verlangt er die Führung von Arbeitsbüchern seitens der Gehülfen und Bestrafung sowohl des Gehülfen, der ohne Arbeitsbuch, als auch des Meisters, der einen solchen Gehülfen nimmt. Ferner verlangt der Antrag die Feststel lung der Bestimmungen, welche in den schriftlich abzuschliessenden Lehr vertrag aufzunehmen sind, so u. A. auch die Vereinbarung einer Probe zeit, innerhalb welcher beiden Theilen der Rücktritt vom Lehrvertrag frei steht, und muss diese Probezeit mindestens vier Wochen betragen. Der Lehrling, welcher widerrechtlich die Lehre verlässt, wird mit Geldbusse bestraft, ebenso aber auch der Meister, welcher einen solchen Lehr ling, wider besseres Wissen, in die Lehre oder in die Arbeit nimmt. Auch sind dem Lehrherrn solche Lehrlinge, welche widerrechtlich das Lehr- lingsverhältniss verlassen, wenn er dies beantragt, auf Anordnung der zu ständigen Behörde (des gewerblichen Schiedsgerichts) im Wege polizei lichen Zwanges wieder zuzuführen. Das Lehrverbältniss kann wider den Willen des Principals nach vorausgegangener vierwöchentlicher Kündigung aufgehoben werden, wenn durch Entscheidung der zuständigen Behörde (gewerbliches Schiedsgericht) der Uebergang des Lehrlings zu einem anderen Gewerbe oder Beruf als gerechtfertigt anerkannt wird. Bei Beendigung des Lehrverhältnisses hat der Lehrherr dem Lehrling ein Zeugniss über die erworbenen Kenntnisse auszustellen. Der Gesetzentwurf endlich der Herren Fritzschc, Bebel und Gen. copirte zumeist die Schweizer Fabrik-Ordnung und bezweckt insbesondere das Verbot der Herstellung zum Verkauf bestimmter Waaren in den Straf anstalten, die Einführung eines zehnstündigen Normal-Arbeitstages für Männer und eines achtstündigen für weibliche und jugendliche Arbeiter, Verbot der Sonntags-und Nachtarbeit und der Kinderarbeit, Anstellung von Reichs-Fabrik-Inspectorcn, Bildung von Gewerbekammern und Gewerbege richten und Regelung des Lehrlingswesens. In letzterer Beziehung ver langen sie den obligatorischen Besuch von Fachschulen, wozu der Lehrherr die erforderliche Zeit zu gewähren hat. Auch sic verlangen einen schriftlichen Lehrvertrag, eine Probezeit von mindestens vier Wochen und eine mindestens zweijährige Lehrzeit. Für den Fall der Aufhebung des Lehr vertrags wegen Uebergang zu einem anderen Beruf oder Lehrherrn ist bestimmt, dass eine vierzelmtägige Kündigung vorhergehen und dass das zuständige Gewerbegericht den Grund des Lehrlings als gerechtfertigt an erkennen muss. Alle diese Resolutionen und Gesetzesvorlagen wurden schliesslich vom Reichstag einer Commission von 21 Mitgliedern zur weiteren Beschluss fassung überwiesen, und diese ist dahin übereingekommen, alle Anträge mit Ausnahme derjenigen der Kleriealen dem Reichskanzler zur Berück sichtigung zu überweisen für die für die nächste Session in Aussicht ge stellte Gesetzesvorlage bez. der Gewerbe-Ordnung. Die Angelegenheit ist damit allerdings für die laufende Session abge- than, jedoch die Klärung der Ansichten, welche gerade bei der Diskussion über die verschiedenen Anträge stattgefundeu hat, wird jedenfalls für den späteren Gesetzentwurf gute Früchte tragen. Wenn irgendwo, so ist besonders bei Abänderung eines Gesetzes, das Handel und Gewerbe direct berührt, Vorsicht und reifliche Erwägung zu allermeist am Platze. Die gesetzgebenden Factoren müssen ihren Stand punkt einnehmen nicht nur über den Parteien, sondern auch Uber den Zeitverhältnissen, und die momentane Strömung darf sie nicht verleiten, Beschränkungen und Rückschritte einzuführen, die lediglich den Be dürfnissen des Augenblicks genügend, wieder aufgehoben werden müssen, sobald die Erwerbsverhältnisse sich anders gestalten. Eine schwankende Gesetzgebung vernichtet jede auf die Dauer berechnete Einrichtung und kann niemals zum Fortschritt im gewerblichen Verkehr führen! Vor Allem festhaltend an dem Princip der Gewerbefreiheit, kann eine Abänderung der Gewerbe-Ordnung blos da eintreten, wo wirkliche Missstände oder Lücken sich herausgebildet haben. Werfen wir nochmals einen Rückblick auf die vorgelegten Anträge der verschiedenen Parteien, so können wir zu onserer Freude constatiren, dass von allen Parteien übereinstimmend das wiederholt wird, was auch wir stets als den wundesten Punkt unserer Gewerbe-Gesetzgebung bezeichnet haben: die Lehrlingsfragc! Dort müssen die Hebel angesetzt werden, wenn Besseres geleistet werden soll! Unsere Gesetzgebung machte, entgegen den bez. Gesetzen, die selbst in den hochentwickelten ludustrie-Staaten England und Frankreich geltend sind, einen zu geringen Unterschied zwischen Den jenigen, die in eine Fabrik als Arbeiter eintreten und Denen, die sich der Erlernung eines Gewerbes widmen wollen. Im ersteren Fall handelt es sich hauptsächlich darum, möglichst bald viel Geld zu verdienen ; und das Gesetz hat also da nur darauf zu achten, dass die jugendlichen Kräfte nicht gesundheitsschädlich ausgenutzt und dass sie nur in gesunden Räu men verwendet werden. Alles Andere kann das Gesetz der eigenen Ord nung von Angebot und Nachfrage überlassen. Auf einem ganz anderen Standpunkte aber steht der junge Mann, der in eine Werkstatt tritt, ein Gewerbe zu erlernen. Hier handelt es sich nicht darum, möglichst bald viel Geld zu verdienen, sondern vielmehr darum, seinen Beruf tüchtig und gründlich zu lernen. Der junge Mann muss davor bewahrt werden, zu jener Schaar untaug licher Menschen zu kommen, die, weil sie eben nichts ordentlich verstehen, nur schwer ein dauerndes Unterkommen finden, bald aber bei allen Strikes und Excessen betheiligt sind, Alles besser verstehen wollen, und so nach und nach zu der Klasse der brodlosen Arbeiter übergehen. Wahrlich, deren Zahl würde erheblich kleiner sein, wenn die Zahl der tüchtig ausgebildeten Gehülfen grösser wäre, deren Ziel auf die Gründung einer Selbstständigkeit als ordentliche Gewerbtreibende gerichtet ist;'der brodlose Arbeiter geht selbstverständlich bald in das social-demokratische Lager über, jeder Lehr ling aber, der als tüchtiger, fachkundiger, strebsamer und sparsamer Ar beiter die Lehre verlässt, ist für diese Partei verloren. Darum ist auch eine bessere Lehrlings-Erziehung zur Herstellung gesünderer socialer Ver hältnisse unerlässlich. — Der junge Mann selbst nun, der kaum die Schule verlassen, er kann noch nicht einsehen, was er für sein Gewerbe Alles lernen muss; er kann auch nicht einsehen, wozu dies und das ihm frommt. Dass ihm das aber nütze, das muss er auf die Autorität des Lehrherrn hin glauben, und diese Autorität muss eben hcrgestellt werden, und sie zu schützen, selbst durch Zwangsmassregeln, ist Aufgabe der Gesetzgebung. Es muss unbedingt ein strafferes Verhältniss zwischen Lehrherrn und Lehr ling hergestellt werden. Schon aus diesem Grunde ist die Forderung eines schriftlich abzufassenden Lehrvertrages unbedingt zu unterschreiben. Was dieser Lehrvertrag enthalten soll, wird allerdings zumeist auf die einzelnen vorliegenden Verhältnisse ankommen. Das Gesetz kann darüber bestenfalls nur einzelne ganz allgemeine Normativbestimmungen geben; worüber der Contrakt sich auslassen muss. Die Aufgabe der einzelnen Berufsvereini gungen wird es dann sein, bei der ausserordentlichen Verschiedenheit der Erfordernisse des Berufs, die Ausfüllung des gesetzlichen Rahmens durch Musterverträge herbeizuführen! Nach unserer bestehenden Gesetzgebung kann das Lehrverbältniss jeder Zeit gelöst werden, wenn der Lehrling erklärt, zu einem anderen Gewerbe oder Beruf übergehen zu wollen. Dafür nun wird jetzt verlangt eine vier wöchentliche Probezeit; nach Ablauf dieser Zeit soll dann der Lehrvertrag mit 14 tägiger oder vierwöchentlicher Kündigung nur dann gelöst werden können seitens des Lehrlings, wenn die Gründe, die der Lehrling für einen Wechsel des Berufs angiebt, bei der Vorgesetzten Behörde Billigung finden. Auch dieser Punkt kann jedenfalls vom gewerblichen Standpunkte aus nur Anerkennung finden. Nicht minder der, dass ausser dem entlaufenen Lehr ling auch der Meister bestraft werden soll — und zwar härter noch als der Lehrling — welcher einen solchen Lehrling in Arbeit nimmt. Die bisherige Leichtigkeit und Straflosigkeit des Contraktbruches hat in jener Zeit, wo Arbeitskräfte so gesucht waren, entsittlichend genug auf die jungen Leute gewirkt. Bisher bestand vollständige Straflosigkeit des Contrakt- bruchs; denu die Aussicht, den fortgelaufcnen Lehrling oder dessen Vater auf Schadenersatz zu verklagen, bot doch selten einen vernünftigen Anhalt, dieviel- leicht selbst zuerkannte Summe zu erhalten. Kaum hatte ein Lehrling so viel gelernt, dass er bei einem anderen Gewcrbtreibenden oder Fabrikanten eingestellt werden konnte, so lief er eben davon, gestützt darauf, sich einem anderen Beruf widmen zu wollen. Es geschah dies natürlich meist im dritten oder vierten Lehrjahr, wo der Lehrling so weit gekommen ist, dass der Lehrherr in seiner Arbeit einigen Ersatz für die bisher aufgewendete Mühe findet! Die natürliche Folge davon ist dann, dass die Meister die Lust verlieren, tüchtige Gehülfen herauzuziehen. Mehr Schuld an solchen Vorkommnissen aber als der Lehrling, trägt der Meister, der den jungen Mann, vielleicht durch allerhand Anerbietungen, zum Fortlaufen veranlasst, und so ihm auch meist die Gelegenheit zu seiner vollkommenen Ausbildung raubt, die Zahl der Stümper, die eben kümmerlich sich nur erhalten, weil ihnen das Verständniss für bessere Arbeit fehlt. aber um einen ver mehrt hat. Nur der Fall der KoDtractlösuug soll anerkannt sein, in welchem Gründe eintreten, die den Uebergang zu einem anderen Beruf nothwendig machen. Wer soll das entscheideny Die Vorgesetzte Behörde! Wird darüber die Polizei oder der Magistrat irgend einer Commune ein sicheres Urtheil ab zugeben im Stande seinV Wohl schwerlich! Es bleibt also auch hier wieder nur das gewerbliche Schiedsgericht, hervorgegangen aus der Ver einigung der Berufseenossen. Die Vereinigung der Berufsgenossen, das ist und bleibt mit der Angel punkt für eine bessere Gestaltung des Lehrlingswesens. In gesetzlicher Beziehung wird mehr als das eben Besprochene schwerlich von der Re gierung geschehen! Strengeren Gesetzesvorschriften wird der Lehrling schwerlich unterworfen werden können; denn auch der Arbeitgeber, der Meister, übernimmt Pflichten, denen bei der jetzigen Routine-Lehrart nicht immer genügt wird, die aber bei der Lage der Verhältnisse gesetzlich nicht näher präcisirt werden können. Ueber Ausübung dieser Pflichten mit zu wachen ist Aufgabe derjenigen, denen daran liegt, dass ihre Kunst im All gemeinen vorwärts kommt, und ihr tüchtige neue Kräfte zugeführt werden. Die Gesammtheit der Kollegen einer Gegend, die ist es, welche über die Ausübung dieser Pflichten einzig und allein wachen kann. Sie wird durch ihre eigene Vereinigung dafür sorgen, dass die Lehrlinge nur zu den Ar beiten herangezogen werden, die wirklich mit ihrem Berufe in Zusammen hang stehen und nicht, wie das noch immer da und dort vorkommt, längere Zeit lediglich zur Verrichtung häuslicher Geschäfte in Anspruch genommen werden. Die Vereinigung der Berufsgenossen wird auch allein im Stande sein dafür zu sorgen, dass durch die Förderung von Fachschulen, Lehrwerk stätten, Lehrlings - Ausstellungen eine zeitgemässe Reform des Lehrlings wesens erreicht werden kann. Schwerlich wird der Vorschlag der Social- democratcn, dass der Besuch der Fachschule für den Lehrling obligatorisch sein soll, Eingang finden. Dazu fehlt es zu aller erst an Schulen selbst
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder