‘Gattes ENTWURF G. R E 1 N S T E I N / HANNOVER Stand des »Hannoverschen Anzeiger« und die Aufnahme der Schiedsgerichtsklausel in Ihre Vertragsbedingungen, wenn die Umstände es gestatten, zu empfehlen. Eine solche Klausel ist bei aller Inhaltsschwere nur kurz, sie lautet: »Etwaige Streitigkeiten sollen durch das Schiedsgericht des B. D. G. entschieden werden!« b) Wichtiger aber als zu heilen, ist es vorzubeugen. Sie werden vielleicht schon während meiner Pro* zeßgeschichte im stillen die Frage aufgeworfen ha* ben: wozu denn der lange Prozeß darum, ob und wieviel der Beklagte zu zahlen habe: Das hätte doch einfach vereinbart werden können! Wenn diese Frage so einfach zu erledigen wäre, gäbe es mindestens 33 '/a 0 0 Prozesse weniger. 1. Was zunächst die Frage anlangt, ob der Ge* brauchsgraphiker für seine Skizzen überhaupt eine Vergütung zu beanspruchen habe, so behauptet in unserem Falle der Gebrauchsgraphiker, daß er aus* drücklich gesagt habe: »Ich werde Ihnen die Skizzen machen, aber die kosten natürlich Geld!« Für das Behaupten gibt der Richter aber nichts, vor Ge* rieht kommt es nur auf das Beweisen ap, und da wiederholt sich die alte Anwaltserfahrung, daß Leute, die es, wie der Mandant sagt, gehört haben müssen, als Zeugen nichts gehört und nichts ge* sehen haben, und der Besteller selbst, der streitet es natürlich erst recht ab. 2. Und wieder meldet sich eine Frage: Warum ist die Vereinbarung nicht schriftlich getroffen wor* den? Und wieder muß man sagen: Ja, wenn diese Frage so einfach zu erledigen wäre, dann gäbe es weitere 33'/ä °/ 0 Prozesse weniger. Unser gutes altes preußisches Landrecht, das bis 1900 galt, hat die Erledigung in derWeise versucht, daß es bestimmte, Verträge über mehr als 150 M. sollen nur gültig sein, wenn sie schriftlich geschlossen werden. Aber gute Erfahrungen hat man mit dieser gesetzlichen Be* Stimmung nicht gemacht, und zwar aus Gründen, auf die ich hier nicht eingehen kann, und schon 1861 ist der Schriftzwang für das Hauptfeld der Verträge, nämlich für das Handelsrecht, und 1900 vom BGB. mit wenigen Ausnahmen auch für die nicht handelsrechtlichen Verträge verlassen worden. Trotzdem soll der Kaufmann seine Abmachungen, soweit es irgend angeht, schriftlich treffen und er tut es auch in aller Regel. Gestatten Sie mir, als unbequemer Mahner aufzutreten und Ihnen das gleiche anzuraten. Sie werden sich durch die Be* folgung manchen Verlust und Verdruß ersparen. Aber, wird man mir entgegenhalten, das ist leichter angeraten als befolgt. Man ist froh, wenn man das Ja seinem Bestellers erhalten hat; wenn man sich dann noch Einsetzen wollte, einen Vertrag zu schreiben oder auch nur ein Formular auszufüllen und seine 28