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Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Bandzählung
- 2.1878
- Erscheinungsdatum
- 1878
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318541912-187801003
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318541912-18780100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318541912-18780100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 9 (1. Mai 1878)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Vereinsnachrichten
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDeutsche Uhrmacher-Zeitung
- BandBand 2.1878 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1878) 1
- AusgabeNr. 2 (17. Januar 1878) 7
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1878) 15
- AusgabeNr. 4 (16. Februar 1878) 23
- AusgabeNr. 5 (2. März 1878) 31
- AusgabeNr. 6 (16. März 1878) 39
- AusgabeNr. 7 (1. April 1878) 49
- AusgabeNr. 8 (15. April 1878) 59
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1878) 69
- ArtikelBekanntmachung 69
- ArtikelZur Eröffnung unserer Schule in Glashütte 69
- ArtikelVortheilhafte Construction eines Ankers zu einem Rade mit ... 70
- ArtikelAus der Werkstatt 71
- ArtikelUmschau in der Presse 72
- ArtikelSprechsaal 73
- ArtikelVereinsnachrichten 73
- ArtikelVermischtes 76
- ArtikelBriefkasten 77
- ArtikelArbeitsmarkt 78
- ArtikelInseraten-Beilage -
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1878) 79
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1878) 87
- AusgabeNr. 12 (17. Juni 1878) 95
- AusgabeNr. 13 (2. Juli 1878) 103
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1878) 113
- AusgabeNr. 15 (1. August 1878) 121
- AusgabeNr. 16 (16. August 1878) 131
- AusgabeNr. 17 (1. September 1878) 141
- AusgabeNr. 18 (15. September 1878) 151
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1878) 161
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1878) 171
- AusgabeNr. 21 (1. November 1878) 181
- AusgabeNr. 22 (15. November 1878) 191
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1878) 201
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1878) 209
- BandBand 2.1878 -
- Titel
- Deutsche Uhrmacher-Zeitung
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75 fr Diplom zuerkannt. Hoffentlich werden die jungen Männer auch ferner vorwärts streben und dadurch zur Hebung unserer Kunst ihr Theil bei tragen. H. E. Schröder, Vorsitzender. Hildesheim. Ueber ein erfreuliches Zeichen unserer Vereinstkätigkeit kann ich beute berichten. Ein Jünger unserer Kunst. Fritz Puppel ans Ringeiheini, hatte nach beendeter 4£jähl^er Lehrzeit beim Collegen Herrn B. Harder, seine Probearbeit, bestehend aus einer Federhausparthie und der Repassage einer Cylinderuhr, eingeliefert. Die gewählte Commission eitkeilte dem Prüfling das Gehülfendiplom des Centralverbands deutscher Uhrmacher und fand die Ueberweisung desselben am 19. April im Hause des Vorsitzenden Herrn Kniep, in Gegen wart von sechs erschienenen Collegen, feierlichst statt. Der Vorsitzende begrüsste den jungen Mann als nunmehrigen Gehülfen und ermahnte denselben in eindringlicher Weise, fernerhin bestrebt zu sein, dem schönen aber schwierigen Berufe unserer Kunst Ehre zu machen. Die Commission habe an der gelieferten Arbeit, als der ersten der artigen am hiesigen Platze, nicht mäkeln wollen und bei der Beurtheilung derselben einen sehr bescheidenen Maassstab angelegt; er möge deshalb das ihm hiermit überreichte Diplom nicht als einen Freibrief ansehen, mit welchem seine Kunstfertigkeit gleichsam abgeschlossen und besiegelt sei: vielmehr solle es ihn anspornen und aufmuntern zu immer grösserer Ver vollkommnung in unserm Fache. Glück und Segen möge ihn auf allen seinen Wegen begleiten. Diese wenigen aber herzlich gesprochenen Worte verfehlten nicht, auf alle Anwesenden einen tiefen und ergreifenden Eindruck zu machen. M- A. Oppenheimer. Rhein.-Westf. Uhrmacher-Verband. Die vierte Generalversammlung unseres Verbandes fand am 4. April d. J. zu Hamm a. d. Lippe im Hotel Berg statt. Kurz nach 10 Uhr eröffnete der Vorsitzende College Lörges (Barmen) die Versammlung mit einer herz lichen Ansprache. Derselbe bedauerte, dass die Betheiligung eine so schwache sei und forderte die wenigen anwesenden Mitglieder auf, doch recht vereint und mit aller Kraft an unserm begonnenen Werke weiter zu arbeiten, da wir gerade in jetziger Zeit unsere Vereinigung am notli* wendigsten gebrauchen. Am Schlosse seiner Rede dankt der Herr Vor sitzende noch den anwesenden Ilammenser Collegen für zahlreiche Be theiligung und wünscht ihrem jungen Lokalverein recht fröhliches Gedeihen. Gogarten (Dortmund) stellt den Antrag, mit Punkt 7 der Tages ordnung (Statutenveränderung) zu beginnen. Wird angenommen. Der Antragsteller verliesst sodann einen Statutenentwurf, welcher mit wenigen Abänderungen angenommen wird. Bevor das Statut noch ganz durchberatken war, trat eine Pause ein, in welcher sich die Versammelten an einer gemeinschaftlichen Mittagstafel erquickten, wobei es recht vergnügt und collegialisch herging. Nachdem das Statut durchberathen, wird folgender Antrag gestellt: „Es wird nach dem neuen Statut eine Delegirten-Versammlung vom seitherigen Vorstande einberufen und zwar, nachdem * fünf Vereine ihre Delegirten-Ycrzeichnisse eingereicht haben. Der Ort der Versammlung soll Hageu i. W. sein.“ Dev Antrag wird angenommen. Jetzt erfolgt die Verlesung der Mitglieder-Liste, welche 96*Mitglieder ergiebt, nachdem die bis dahin säumigen Beitragszahler gestrichen sind. Die Rechnungsablage ergibt einen Kassenbestand von circa 23 Mark. Etwas nach 4 Uhr wird die Versammlung geschlossen. Fast sämmtliche Anwesenden folgten einer Einladung der Hamraenser Collegen an einem Ausflage nach dem Schützenhofe theilzunehmen. Dortmund, den 15. April 1878. Im Aufträge: Aug. Le-Claire. Emil Gogarten. Statut des Rheinisch-Westfälischen Uhrmacher-Verbandes. § 1. Zweck. Die Uhrmacher der Provinzen Rheinland und Westfalen sind zur Hebung ihrer Kunst, Förderung von Ortsvereinen, sowie ihrer geschäftlichen Interessen zu einem Vereinsverband zusammentreten. Der Verband führt den Namen: Rheinisch-Westfälischer Uhrmacher-Verband. § 2. Mitgliedschaft. Jeder Uhrmacher-Verein der beiden Provinzen und der angrenzenden Ortschaften, welcher wenigstens 5 Mitglieder zählt und dem Central-Vcrband beigetrete.i ist, kann dem Verband gegen einen jährlichen, im Voraus zu zahlenden Beitrag von pro Mitglied 1 Mark beitreteu. § 3. Ein Verein, welcher dem Verband beitreten will, hat dieses dem Vorstande desselben schriftlich mitzutheilen und ein Mitglieder- und Delegirtenverzeichniss einzureicheD, auch den vollen Beitrag für das lau fende Jahr mit einzusenden, worauf derselbe vom Vorstande Mitglieder-und Delegirten-Karten erhält, welche als Quittung dienen. § 4. Delegirte. Die dem Verband angehörigen Vereine werden durch Delegirte vertreten. § 5. Vereine von fünf Mitgliedern haben einen Delegirten zu wählen, bei jeden weiteren zehn Mitgliedern einen Delegirten mehr, so dass Ver eine von fünfzehn Mitgliedern zwei, von fünfundzwanzig drei, von fünfund- dreissig vier u. s. w. zu wählen haben. § 6. Die Delegirten haben die moralische Verpflichtung, in allen Versammlungen des Verbandes zu erscheinen;- Reisekosten werden nicht vergütet, jedoch ist es den Localvereineu anheimgestellt, Reisevergütigung aus ihrer Kasse zu gewähren. Ist es mehreren Delegirten eines Local- Vereius nicht möglich in einer Versammlung zu erscheinen, so kann auch ein Delegirter sämmtliche Stimmen dieses Vereins vertreten. § 7. Ueber jede in ihren Vereinen abgehaltene Versammlung haben die Delegirten an den Vorstand des Verbandes, spätestens innerhalb 14 Tagen zu berichten; dieser bringt die Berichte, insofern selbige für den Verband von besonderem Interesse sind, durch das Organ des Central- Verbandes und das Jonrnal der Uhrmacherkunst zur allgemeinen Kenntniss. Im Uebrigen haben die Delegirten in möglichst regem schriftlichen Ver kehr mit einander zu stehen. Correspondenz erfolgt franco gegen franco und erhalten die Delegirten ihre Porto-Auslagen aus den Ortsvereinskassen, der Vorstand des Verbandes aus der Verbandskasse vergütet. § 8. Der Vorstand. Der Vorstand besteht aus einem Vorsitzenden, dessen Stellvertreter, einem Schriftführer, dessen Stellvertreter und einem Kassenführer. § 9. Der Vorstand wird von den Delegirten, in jeder ordentlichen Generalversammlung, aus ihrer Mitte auf die Dauer von drei Jahren ge wählt. Ausscheidende Vorstands-Mitglieder sind wieder wählbar. § 10. Erlischt bei einem Vorstandsmitglied sein Mandat als Delegirter, so gebt hiermit auch seine Mitgliedschaft im Vorstand verloren und über nimmt der für ihn gewählte Delegirte provisorisch sein Amt bis zur nächsten Versammlung, wo die Neuwahl für den erledigten Posten vorge nommen wird. § 11. Die Leitung der Versammlungen sowie des ganzen Verbandes liegt dem Vorstande ob. Derselbe sieht cs als Ehrensache an, die daraus entstehenden Arbeiten unentgeltlich zu verrichten. § 12. Dem Vorsitzenden und in dessen Verhinderung dem Stellver treter liegen im besonderen die Pflichten ob, über die Ausführung der Statuten zu wachen, die in den Versammlungen gefassten Beschlüsse zur Ausführung zu bringen, die anderen Vorstandsmitglieder zu controliren, sowie neue in ihr Amt einzuführen und mit ihren Pflichten bekannt zu machen. § 13. Der Cassenführer hat die laufenden Beiträge zu erheben, über alle Einnahmen und Ausgaben ein Casscnbuch zu führen, welches stets vollständig berichtigt seiu muss, bei jeder ordentlichen Generalversammlung hierüber Bericht zu erstatten, eventuell die noch rückständigen Beiträge eiuzuziehen. Der gesammte Vorstand hat das Recht und die Pflicht, die Casse zu revidiren und über den Bestand zu quittiren. Zahluugen dürfen nur auf Anweisung des Vorsitzenden erfolgen. § 14. Versammlungen. Alle drei Jahre findet im Monat Juni eine ordentliche Generalversammlung statt, welche nach Möglichkeit mit einer Ausstellung von Uhren. Werkzeugen und selbstgefertigten Meister-, Gehilfen* und Lehrlings-Arbeiten der Vereinsmitglieder verbunden sein soll. Der Ort und Tag der nächsten Generalversammlung wird in jeder Versammlung durch Wahl bestimmt. § 15. Die Versammlungen werden durch den Vorstand berufen und müssen wenigstens 4 Wochen vorher im Organ des Central-Verbandes und im allgemeinen Journal der Uhrmacherkunst unter Mittheilung der Tages ordnung bekannt gemacht werden. § 16. Ausserordentliche Versammlungen können bei wichtigen Fällen durch den Vorstand anberaumt werden, wenn die Hälfte der Delegirteu ihre schriftliche Zustimmung ertheilt haben. Der Vorstand ist dazu ver pflichtet, wenn die Hälfte der Delegirten unter Angabe des Zweckes schrift lich darum einkommen. Diese Versammlungen müssen ebenfalls nach § 15 bekannt gemacht werden. § 17. In den Versammlungen haben nur die Delegirten Stimmrecht, an den Verhandlungen können sich jedoch sämmtliche Mitglieder betheiligen. Die Mitglieder- nnd Delegirten-Karten sind während den Versammlungen sichtbar zu tragen. Uhrmacher, welche nicht Mitglieder eines dem Ver bände angehörigen Vereines sind, können durch Mitglieder eingeführt werden; müssen aber dem Vorstande vorgestellt sein und entscheidet der selbe über die Zulassung zur Versammlung. §.18 Alle Abstimmungen finden in der Regel durch Acclamatiou statt, jedoch wenn ein Delegirter den Antrag stellt, durch Stimmzettel. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. §. 19. Etwaige Anträge oder Beschwerden können seitens der Dele girten auch während der Versammlung beim Vorstand schriftlich einge- reiebt werden. Auch schriftliche Anträge einzelner Mitglieder sind während der Versammlung vom Vorstande möglichst zu berücksichtigen. Anträge auf Aenderung der Statuten müssen von einem Drittel der Dele girten unterstützt dem Vorstande schriftlich so zeitig eingereicht werden, dass dieselben auf die Tagesordnung gebracht und nach § 15 bekannt gemacht werden können. § 20. Religiöse und politische Erörterungen sind während der Ver sammlung streng zu vermeiden. § 21. Allgemeines. Seitens der Mitglieder ist die Geschäftsverbin dung mit Fabrikanten und Grossisten, welche detailliren sowie ihre Waaren an Nichtuhrmacher abgeben, nach Möglichkeit aufzuheben. § 22. Grossisten, Fabrikanten etc., welchen nachgewiesen wird, dass sie vor wie nach Waaren an Private, Händler etc. absetzen, so dass die Mitglieder dadurch sich geschädigt sehen, sind dem Vorstande unter An gabe der Beweise namhaft zu machen. Derselbe hat dem Verband sowie auch dem Central-Verbande hiervon Kenntniss zu geben, aber nur erst daun, wenn cs sieh als thatsächlich erwiesen. § 23. Die einzelnen Vereine haben jedes Jahr im Monat Januar ein Mitglieder- und Delegirten-Verzeichniss, sowie den Beitrag für das laufende Jahr an den Vorstand einzusenden. Im April darf der Vorstand auf Kosten des Verbandes anmahnen und im Mai per Postauftrag den muthmaasslichen Betrag einziehen. Verweigerung der Annahme und Nichtsendung der Listen bis Ende Mai bedingt das Ausscheiden mit Ver lust aller Rechte an den Verband. § 24. Den Beschlüssen des Verbandes haben sich die einzelnen Ver eine anzuschliessen: jedoch hat der Verband nicht über örtliche Ange legenheiten, wie Preistarife etc., zu beschliessen. § 25. Der Verband kann sich auflösen, wenn zwei Drittel der an wesenden Delegirten in einer zu diesem Zwecke anberaumten Versammlung dafür sind. Der Bestand der Vereinskasse etc. fällt alsdann den bethei ligten Vereinen zu. § 26. Der Verband unterwirft sich den Statuten und Beschlüssen des Central-Verbandes, der Vorstand hat das Recht, die Ausführung der selben zu überwachen.
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