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Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Bandzählung
- 2.1878
- Erscheinungsdatum
- 1878
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318541912-187801003
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318541912-18780100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318541912-18780100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 16 (16. August 1878)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Bekanntmachung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Gesetz, betreffend der Abänderung der Gewerbeordnung vom 17. Juli 1878
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDeutsche Uhrmacher-Zeitung
- BandBand 2.1878 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1878) 1
- AusgabeNr. 2 (17. Januar 1878) 7
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1878) 15
- AusgabeNr. 4 (16. Februar 1878) 23
- AusgabeNr. 5 (2. März 1878) 31
- AusgabeNr. 6 (16. März 1878) 39
- AusgabeNr. 7 (1. April 1878) 49
- AusgabeNr. 8 (15. April 1878) 59
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1878) 69
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1878) 79
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1878) 87
- AusgabeNr. 12 (17. Juni 1878) 95
- AusgabeNr. 13 (2. Juli 1878) 103
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1878) 113
- AusgabeNr. 15 (1. August 1878) 121
- AusgabeNr. 16 (16. August 1878) 131
- ArtikelBekanntmachung 131
- ArtikelGesetz, betreffend der Abänderung der Gewerbeordnung vom 17. ... 131
- ArtikelMotive für die Einführung einer festen Zeitrechnung nach dem ... 133
- ArtikelDie Pariser Ausstellung 134
- ArtikelSchuldhaft und Credit 134
- ArtikelAus der Werkstatt 135
- ArtikelEin Tag zu viel-oder zu wenig? 136
- ArtikelSprechsaal 136
- ArtikelVereinsnachrichten 137
- ArtikelVermischtes 139
- ArtikelBriefkasten 139
- ArtikelArbeitsmarkt 140
- ArtikelInseraten-Beilage -
- AusgabeNr. 17 (1. September 1878) 141
- AusgabeNr. 18 (15. September 1878) 151
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1878) 161
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1878) 171
- AusgabeNr. 21 (1. November 1878) 181
- AusgabeNr. 22 (15. November 1878) 191
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1878) 201
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1878) 209
- BandBand 2.1878 -
- Titel
- Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Autor
- Links
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Ä. Jahrgang. s?2Z>j «•»-.sä* No. 16. r Juer$met> Äesse/s Inmticns-Pr«i$: pro 4gespaltene Petit-Zeile 85 Pfg. Arbeitsmarkt: 20 Pfg. Erscheint monatlich 2 Mal. Alle Correspondenzen sind an die Expedition zu richten. Atoaneaeat« - Preis: pro Quartal im deutsch, und österr. Postverbande Rm. 1»50; im Auslande und für Kreuzbandsendung Rm. 1,75 pränumerando. Bestellungen nehmen alle Postanstalten und Buchhandlungen an. Kreuzbandsendungen sind bei der Expedition zu bestellen. r Organ des Central-Verbandes der Deutschen Uhrmacher. Herausgegeben vom Verein Berliner Uhrmacher. ffrlin, ben 16. Jlugitll 1878. Expedition bei R. Stachel, Berlin W., Markgrafen-Str. 48. Bekanntmachung. Nachdem das im vorigen Reichstage berathene Gesetz, betreffend die Abänderung der Gewerbeordnung nunmehr durch den „Staatsanzeiger“ als Reichsgesetz, welches mit dem 1. Januar 1879 in Kraft tritt, publicirt ist, halten wir es, bei dessen einschneidender Bedeutung für die gewerblichen Verhältnisse, für nothwendig, dasselbe, soweit es unsere eigenen Angelegen heiten betrifft, nachstehend wiederzageben und somit zur Kenntniss unserer werthen Collegen za bringen. Das neue Gesetz wird fortan als gesetzliche Grundlage für die Regelung des Verhältnisses zu unseren Geholfen und Lehrlingen zu dienen haben und wir glauben daher, dass dieser Hinweis genügen wird, um unsere werthen Collegen zu veranlassen, sich auf das Genaueste über die einzelnen Paragraphen des Gesetzes zu unterrichten. Die Stellen, welche uns von besonderer Bedeutung erscheinen, sind mit fetter Schrift hervorgehoben. In unser Verzeichniss der nicht detaillirenden Fabrikanten und Gros sisten sind auf Grund der abgegebenen schriftlichen Erklärungen ferner aufgenommen worden, die Firmen Edmoud Potouie Nachf. in Berlin und Herrn. Reinke in Breslau. Die letztere Firma hat die betreffende Er klärung beim verehr). Verein in Waldenburg i. Schl, cingereicht. Der Central-Verbands-Vorstand. gez. R. Stäckel. Gesetz, betreffend die Abänderung der Gewerbeordnung. Vom 17. Juli 1878. Art. 1. An Stelle des Titels VII. der Gewerbeordnung treten nach folgende Bestimmungen: Titel VII. Gewerbliche Arbeiter. 1) Allgemeine Verhältnisse. § 105. Die Festsetzung der Verhältnisse zwischen den selbstständigen Gewerbetreibenden und den gewerblichen Ar beitern ist, vorbehaltlich der durch Reichsgesetz begründeten Beschränkungen, Gegenstand freier Uebereinkunft. Zum Arbeiten an Sonn- und Festtagen können die Gewerbetreibenden die Arbeiter nicht verpflichten. Arbeiten, welche nach der Natur des Gewerbebetriebes einen Aufschub oder eine Unterbrechung nicht gestatten, fallen unter die vorstehende Bestimmung nicht. Welche Tage als Festtage gelten, bestimmen die Landesregierungen. § 106. Gewerbetreibende, welchen die bürgerlichen Ehrenrechte ab erkannt sind, dürfen, so lange ihnen diese Rechte entzogen bleiben, mit der Anleitung von Arbeitern unter achtzehn Jahren sich nicht befassen. Die Entlassung der dem vorstehenden Verbot zuwider beschäftigten Arbeiter kann polizeilich erzwungen werden. §107. Personen unter einundzwanzig Jahren dürfen, so weit reichsgesetslieh nicht ein Anderes zugelassen ist, als Arbeiter nur beschäftigt werden, wenn sie mit einem Arbeits buche versehen sind. Bei der Annahme solcher Arbeiter hat der Arbeitgeber das Arbeitsbuch einzufordern. Er ist ver pflichtet, dasselbe zu verwahren, auf amtliches Verlangen vorzulegen und nach rechtmässiger Lösung des Arbeitsver hältnisses dem Arbeiter wieder auszuhändigen. § 108. Das Arbeitsbuch wird dem Arbeiter durch die Polizeibehörde desjenigen Ortes, an welchem er zuletzt seinen dauernden Aufenthalt gehabt hat, kosten- und stempelfrei ausgestellt. Die Ausstellung erfolgt auf Antrag oder mit Zustimmung des Vaters oder Vormundes; ist die Erklärung des Vaters nicht zu beschaffen, so kann die Gemeindebehörde die Zustimmung desselben ergänzen. Vor der Ausstellung ist nachzuweisen, dass der Arbeiter zum Besuche der Volksschule nicht mehr verpflichtet ist, und glaubhaft zu machen, dass bisher ein Arbeitsbuch für ihn noch nicht ausgestellt war. § 109. Wenn das Arbeitsbuch vollständig ausgefüllt oder nicht mehr brauchbar, oder wenn es verloren gegangen oder vernichtet ist, so wird an Stelle desselben ein neues Arbeitsbuch ausgestellt. Die Ausstellung erfolgt durch die Polizeibehörde desjenigen Ortes, an welchem der Inhaber des Arbeitsbuches zuletzt seinen dauernden Aufenthalt gehabt hat. Das ausgefüllte oder nicht mehr brauchbare Arbeitsbuch ist durch einen amt lichen Vermerk zu schhessen. Wird das neue Arbeitsbuch an Stelle eines nicht mehr brauchbaren, eines verloren gegangenen oder vernichteten Arbeitsbuches ausgestellt, so ist dies darin zu vermerken. Für die Ausstellung kann in diesem Falle eine Gebühr bis zn fünfzig Pfennig erhoben werden. § 110. Das Arbeitsbuch (§ 108) muss den Namen des Arbeiters, Ort, Jahr und Tag seiner Geburt, sowie seine Unterschrift enthalten. Die Ausstellung erfolgt unter dem Siegel und der Unterschrift der Behörde. Letztere liat über die von ihr ausgestellten Arbeitsbücher ein Verzeickniss zu führen. Die Einrichtung der Arbeitsbücher wird durch den Reichskanzler be stimmt. § 111. Bei dem Eintritte des Arbeiters in das Arbcits- verhältniss hat der Arbeitgeber an der dafür bestimmten Stelle des Arbeitsbuches die Zeit des Eintrittes und die Art der Beschäftigung, am Ende des Abeitsverhältnisses die Zeit des Austrittes und, wenn die Beschäftigung Aenderungeu er fahren hat, die Art der letzten Beschäftigung des Arbeiters einzutragen. Die Eintragungen sind mit Dinte zu bewirken und von dem Arbeit geber zu unterzeichnen. Sie dürfen nicht mit einem Merkmal versehen sein, welches den Inhaber des Arbeitsbuches günstig oder nachtheilig zn kennzeichnen bezweckt. Die Eintragung eines Urtbeils über die Führung oder die Leistungen des Arbeiters und sonstige durch dieses Gesetz nicht vorgesehene Ein tragungen oder Vermerke in oder an dem Arbeitsbuche sind unzulässig.
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