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Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Bandzählung
- 2.1878
- Erscheinungsdatum
- 1878
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318541912-187801003
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318541912-18780100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318541912-18780100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 8 (15. April 1878)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Reglement für die Beobachtung der Taschenuhren in der Uhrmacherschule von Biel
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Bestimmung des Federhausdurchmessers mittelst Rechnung und Construction (Schluss)
- Autor
- Schneider, C. H.
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDeutsche Uhrmacher-Zeitung
- BandBand 2.1878 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1878) 1
- AusgabeNr. 2 (17. Januar 1878) 7
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1878) 15
- AusgabeNr. 4 (16. Februar 1878) 23
- AusgabeNr. 5 (2. März 1878) 31
- AusgabeNr. 6 (16. März 1878) 39
- AusgabeNr. 7 (1. April 1878) 49
- AusgabeNr. 8 (15. April 1878) 59
- ArtikelAn unsere geehrten Postabonnenten 59
- ArtikelBekanntmachung 59
- ArtikelDeutsche Uhrmacherschule zu Glashütte 59
- ArtikelReglement für die Beobachtung der Taschenuhren in der ... 59
- ArtikelBestimmung des Federhausdurchmessers mittelst Rechnung und ... 60
- ArtikelHemmung mit concentrischem Stoss 61
- ArtikelBericht über die Concurrenzprüfung von Marine-Chronometern, ... 62
- ArtikelAus der Werkstatt 63
- ArtikelSprechsaal 63
- ArtikelVereinsnachrichten 64
- ArtikelBriefkasten 67
- ArtikelArbeitsmarkt 68
- ArtikelInseraten-Beilage -
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1878) 69
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1878) 79
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1878) 87
- AusgabeNr. 12 (17. Juni 1878) 95
- AusgabeNr. 13 (2. Juli 1878) 103
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1878) 113
- AusgabeNr. 15 (1. August 1878) 121
- AusgabeNr. 16 (16. August 1878) 131
- AusgabeNr. 17 (1. September 1878) 141
- AusgabeNr. 18 (15. September 1878) 151
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1878) 161
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1878) 171
- AusgabeNr. 21 (1. November 1878) 181
- AusgabeNr. 22 (15. November 1878) 191
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1878) 201
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1878) 209
- BandBand 2.1878 -
- Titel
- Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Autor
- Links
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60 fr als 90 Sekunden, oder endlich, wcDn der Unterschied zwischen dem täg lichen Gang und der mittlern Zeit + 90 Sekunden übersteigt, dann wer den die Eigenthüracr eingeladen, ihre Uhren ohne Gangscheine gegen eine Ge bühr von 20 Cts. per Stück zurückzunehmen. 6. Nach Ablauf der Beobachtungszcit lässt das Garantieburcau die Uhren abholen und versieht jedes Stück mit einem Scheine über den täg lichen Gang, die Variationen und die Temperatur. 7. Die Gangscheine sind nach folgendem Formular eingerichtet: Kanton Bern Berner Wappen. Das Garantiebureau für die Beobachtung des Ganges der Taschen uhren, welches in der Uhrmacherschule von Biel mit der Genehmigung des R.-Rathes des Kantons Bern und in Vollziehung des Gesetzes vom 7. November 1849 eröffnet wurde, crtheilt Sirien Gangschein .... Klasse ... für die Taschenuhr ...... Nummer .... des mit der Fabrikmarke. Datura. Täglicher Gang. Variationen. Temperatur. Bemerkungen. L. S. '*3|Für getreuen Auszug: Der Director. NB. Der tägliche Gan^-. d. h.-die Differenz, welche man einer An gabe der Uhr zufügen muss, um die entsprechende des vorhergehenden Tages zu erhalten, wird nach einem astronomischen Regulator berechnet, der täglich nach dem elektrischen Zeitzeichen der Sternwarte Neuenburg gerichtet wird. Das Vorzeichen — bedeutet ein Vorgehen, und das Zeichen 4- eit) Nachgehen. — 8. Die Gebühren, welche für die Ausstellung der oftieielien Gang scheine zu bezahlen sind, werden wie folgt berechnet A. Für eine Uhr mit 14tägiger Beobachtungszcit Fr. 1. 50. B. „ „ 5J „ 6tägiger „ ,, 0. 50. 9. Am Ende des Jahres giebt der Director der Uhrmacherschule der Commission und der Direction des Innern des Kantons ßsrn einen Bericht ab über den Gang der während des Jahres beobachteten Uhren. Diesem Berichte sind Tabellen beigegeben, in wclcheu die Uhren in Klasseu eiu- getheilt sind; in jeder Klasse wird diejenige Uhr den ersten ltang cin- nehmen, welche die kleinste mittlere Variation auzcigt. 10. Das Garantiebureau soll zunächst den Interessen der Bielcr Fa brikanten dienen, jedoch werden auch Uhren anderer Herkunft angenom men, wenn ihre Fabrikanten den Bedingungen des § 2 genügen und ausser den Taxen für die Scheine noch die Post- und Verpackungskosten tragen. 11. Dies Reglement wird dem Regicrungsrath zur Genehmigung vor gelegt. Die Uhrmacher - Schnlcommission ist berechtigt, die Taxen und die Beobuchtungsgrenzcu zu ändern, wenn das Bedürfiiss sich geltend machen sollte. Nach der Genehmigung durch den Regierungsrath wird das vorliegende Reglement für das Jahr 1878 sofort in Kraft treten. Also berathen in Biel, den 18. März 1878. Namens der Uhrmacher - Schulcommission von Biel: Der Präsident: F. Bovet. Der Secretär: J. Wyss. Sauction. Der Regicrungsrath des Kantons Bern, in Anwendung des Art. 9 des Gesetzes vom 7. November 1849, betreffend die Marken der Fabrikanten, sowie die allgemeine der gleichen Industrie und dem gleichen Kreise un gehörige Marke, welche die ßetheiligten ihren Producten nur unter der Bedingung beifügen können, dass dieselben von einer bestimmten Qualität sind; erwägeud: 1) dass die in dem vorstehenden Reglement vorgesehenen Gangscheinc (Bulletins de marche) der oben erwähnten Marke gleichstehen; 2) dass die Bestimmungen dieses Rcglcmeuts dahin gehen, die ge wissenhafte Fabrikation sowie die Interessen der Käufer zu schützen und den Ruf der Uhrenindustrie des Kantous Bern zu erhöhen; nach Einsicht der Zustimmung des Einwohncr-Gemcinderaths von Biel, unter Berufung ferner auf die Art. 8, 10, 99 und 100 des angeführten Ge setzes vom 7. November 1849, bcschlicsst: 1) Die Genehmigung wird dem vorliegenden Reglement vom 18. März ertheilt. 2) Dieser Sanctionsbeschluss ist, nebst dem Reglement, von Amts wegen in drei aufeinanderfolgenden Nummern des deutschen und des französischen Amtsblattes zu vcröffentlicher. Bern, den 27. März 1878. Im Namen des Regierungsrathes: Der Rathsschreiber Der Viccpräsident Dr. Trächsel. Rohr. Bestimmung des Federhausdurchmessers mittelst Rechnung und Construction. von C. H. Schneider Director der Gr. Bad. Uhrmacborscliulc in Furtwangcn. (Schluss.) Bestimmung der FederlUnge bei Kinhaltuug der Pegel. Soll der allgemeinen Regel zufolge * 3 des Fedcrhausdurchmessers d auf die Federwindungen kommen, so beträgt die Stärke der ringförmigen Schicht, welche die dicht bei einander liegenden Federwindungen bilden, . _d_ _ _d_ 2 3 — <) ‘ Ist nun die Federstärke nur so können s, 3) n = —-- ’ s . b Windungen dicht bei einander liegen. Setzt man nun diesen Werth von n in Gl. 1) ein, so folgt die Länge der Feder zu t d (a d \ L = — n I d %— S I 6 s \ 6s/ n d 2 n d 2 = 6s" 36s ’ L = L = und endlich 4) n d a S rrd 2 S (4--A)’ (V) L — 36 d 2 = = 0,436 15,7 d 2 s 36 s 's d. i. bei gegebenem Federhausdurchmesser d und gegebener Federstärke s findet man die Länge der Feder, die sich der allgemeinen Regel zu Folge in das Federhaus einlegt, indem man das Quadrat des Federhaus-Durchmesscrs mit 0,436 multi- plicirt und das erhaltene Produkt durch die Federstärke dividirt. Beispiel. Ist der Federhausdurchmesser d = 39 Millimeter, die Stärke der Feder s = 0,4 Millimeter, so muss die Länge derjenigen Feder, die sich der allgemeinen Regel zuiolge in das Federhaus einlcgt, 0,436 . 39* - = 1658,3 = 1658 Millimeter L = 0,4 betragen. Bestimmuii£ des Federhausdiirehniessers bei Einhaltnng der Aus Gleichung 4) folgt der Durchmesser des Federhauses zu d . = 88,L Regel. 0 77 und •>) d = 1 =i J U 7 j - = a*» s l d. i. ist eine Feder von der Länge L und Stärke s gegeben, so findet man dou Durchmesser desjenigen Federhauscs, in welcher sich die Feder der allgemeinen Regel zu Folge ein legt, indem man die Quadratwurzel aus dem Produkt der Feder länge, Fcdcrsärke und 2,293 zieht. Beispiel. Die Länge der Feder sei L = 1570 Millimeter, die Stärke s = 0,4 Millimeter, so ist der Durchmesser des dazu passenden Federhauses d = Y 2,293 .(',4- 1570 = 37,9 = .38 Millimeter. Anmerkung. Wollte man die durch Gl. 4) und 5) gebotene Lösung für den Fall aufstcllcn, dass die Höhe der Federschicht im Federhause nicht d b sondern allgemein wäre, wobei m dann irgend eine Zahl bedeuten kann, so würde dann die Länge der Feder (m — 1) 77 d 2 m 2 s und der Durchmesser des Federhauses d / j»|sL_ \ (01-1)77 betragen. Constnictivc Lösung. Die durch Gl. 4) und 5) gebotene Lösung lässt sich auch noch zeichnerisch darstellen und ist dann leicht auszuführen. Gl. 5), lässt sich nämlich auch schreiben d = y (36 s) ^ odev d- = 36 s ^ d. i. der Federhausdurchmesser ist die mittlere geometrische Proportionale aus 36 s und y 1 *)j t Fig. i. Hiernach braucht man nur eine gerade Linie zu ziehen, siche Fig. 1, und auf derselben die Strecke AB = 36s = 36 mal der Federstärke, die Strecke L BC = — den 15,7. Tlieil der Federlänge zu machen, in B eine Senkrechte zu AC zu errichten und aus dem Mittelpunkte E der Linie A C einen Halbkreis zu zeich nen, der die Senkrechte im Punkte D schneidet und erhält dann die Strecke BD = d = Durchmesser des Federhauses, V:
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