26. Vorlag e, den Entwurf eines Abänderungs.qesetzes zu dem Gesetz Uber die Besoldung der Staatsbeamten und Lehrer vom 21. Mai 1920 betreffend. Eingegangen am 24. Februar 1921. Nr. 383 III. Dresden, den 23. Februar 1921. An den Herrn Landtagspräsidenten. ^)en Herrn Präsidenten des Landtags ersuche ich im Namen des Eesamtministeriums ergebenst, den beigefügten Entwurf eines Abänderungsgesetzes zu dem Gesetz über die Besoldung der Staatsbeamten und Lehrer vom 21. Mai 1920 zur Entschließung des Landtags zu bringen. Der Ministerpräsident. Buck. Gesetz, eine Abänderung des Gesetzes Uber die Besoldung der Staatsbeamten nnd Lehrer vom 21. Mai 1920 (GBBl. S. 117) betreffend; vom Artikel 1. Das Gesetz über die Besoldung der Staatsbeamten und Lehrer vom 21. Mai 1920 (GBBl. S. 117) wird wie folgt abgeändert: I. In § 13 erhält Absatz 1 Nnterabsatz 1 folgende Fassung: „(r) Neben dem Diensteinkommen erhalten die Beamten für jedes unterhaltsberechtigte Kind eine Kinderbeihilfe, und zwar für jedes Kind bis zum vollendeten sechsten Lebensjahre monatlich 40 bis zum voll endeten vierzehnten Lebensjahre monatlich 50 IL und bis zum vollendeten achtzehnten Lebensjahre monatlich 60 II. In § 13 Absatz 2 wird nach dem Unterabsatz o eingefügt: ,,ä) Stiefkinder, die in die Familiengemeinschaft ausgenommen sind." Der folgende Buchstabe „6)" wird durch „«)" ersetzt. Usuätsx 1921. 1