damit Der Durchläuchtiger und Hochgeborener Fürst und Herr, Herr Johannes der Elter, Von Gottes Gnaden, Erbe zu Norwegen, Hertzog zu Schleßwig, Holstein, Stormarn und der Dithmarschen, Graffe zu Oldenburg und Delmenhorst [et]c. Seine Unterthanen Die Fünffhardes Räthe, Bunden und Einwohnere desselben seines Landes begnadet und begabet hat Anno 1572; Nunmehr, zu männigliches Wissenschafft und Nachrichtung, nebenst kurtzem Außzuge unterschiedlicher zur erklärung desselben dienenden König- und Fürstlichen Constitutionen, Decreten, Sententien und Bescheiden ... Offentlich heraus gegeben