387 Zu § 591. Statt der Worte am Schlüsse: „ohne Aufhebung der Belästigung", die Worte: „ohne Beseitigung der Anlage oder Vorrichtung" zu setzen. Zu 8 708. Die Worte auf der zweiten Zeile: „Gegebene zurückfordern" zu streichen und statt derselben die Worte: „Geleistete, soweit der Gläubiger der Zeit oder dem Gegenstände nach mehr erhalten hat, als er zu fordern berechtigt war, zurückfordern" zu setzen. Zu 8 1023. Nach den Worten: „baarer Zahlung", die Worte: „oder Zahlung zu einem bestimmten Zwecke" und nach dem Worte: „vorhanden", die Worte: „und dem Gläubiger bekannt" einzuschalten. Zu 8 1050. Die Worte auf der zweiten Zeile: „eine untheilbare Sache oder" zu streichen. Zu 8 1086. Die von der ersten Kammer beschlossenen Worte: „gerichtlich bestätigt" hinter dem Worte: „erklärt" einzuschalten. Zu den 88 1114 und 1116. In diesen beiden Paragraphen die Worte: „ist der Kauf von der aufschiebenden Bedingung abhängig, daß rc. mit den Worten: