83 In der Praxis ist nämlich eine ausdrückliche Vorschrift über das Zusammen treffen von Verbrechen, welche nur mit Geldstrafen bedroht sind, mit solchen, welche Freiheitsstrafen nach sich ziehe», vermißt worden. Man hat deshalb die Geldstrafe als die geringere angesehen und die Bestimmung im Art. 81 des Strafgesetzbuchs zu Hülfe genommen. Dies hat jedoch in mehreren Fällen zu einer Härte geführt, welche bei Erlassung des Strafgesetzbuchs nicht beabsichtigt worden ist. Deshalb soll nnn für die Zukunft bestimmt werden, daß in den ge dachten Fällen die verwirkte Geldstrafe neben der- Freiheitsstrafe zu erkennen und zu vollstrecken sei. Die unterzeichnete Deputation hat hiergegen etwas nicht zu erinnern, nur hätte sie gewünscht, daß zugleich dem Richter gestattet worden wäre, in außerge wöhnlichen, ganz geringen Concurrenzfällen auf Verweis und einen Tag Ge- fängniß zu erkennen. Da jedoch die Königlichen Commissare Bedenken trugen, wegen dieser geringfügigen Fälle eine Aenderung eintreten zu lassen, so will die Deputation nicht anstehen, die in der zweiten Kammer erfolgte unveränderte Annahme der Novelle III andurch vorzuschlagen. Zu Novelle IV. Der erste Absatz enthält die zeiher vermißte ganz praktische Bestimmung, daß in Fällen, wo nach der Strafproceßordnung die Strafverfügung gestattet ist (vergl. weiter unten zu Novelle XX VI), der Antrag aus Bestrafung vom Privatankläger bis zum Eintritte der Rechtskraft der Strafverfügung zurückgenonunen werden kann. Hinsichtlich des zweiten Absatzes, welcher in Fällen, wo die Strafe von Leist ung eines BestärkungS- oder eines Neinigungseides abhängt, die Rücknahme des Strafantrages bis zu Leistung des Eides oder bis zu dem Momente zuläßt, wo die Nichtleistung feststeht, hätte zwar die unterzeichnete Deputation geglaubt, daß der im ersten Satze des Art. I 06 des Strafgesetzbuchs gebrauchte Ausdruck: „Straf- erkenntniß" der Zulässigkeit der Rücknahme des Strafantrages bis zu Leistung ' des Eides nicht entgegenstehe, da ja die Strafe nur für den Fall der Eidesleist- i ung erkannt, also vorher auch nur ein bedingtes Straferkenntniß publicirt ist, l bei welchem der Eintritt der Strafe möglicher Weise gar nicht erfolgt, allein sie I bescheidet sich, daß die Worte des Art. 106: „der Antrag kann bis zur Bekanntmachung eines Straferkenntnisses zurück- i genommen werden" z zu Zweifeln Anlaß geben können, und empfiehlt daher in Uebereinstimmung mit ck dem Beschlusse der zweiten Kammer: nicht blos den ersten, sondern auch deu zweite» Satz der Novelle zur unveränderten Annahme. 12*