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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 40.1915,3-
- Erscheinungsdatum
- 1915
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-191501005
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19150100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19150100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 10 (15. Mai 1915)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Die Mängel der Wälzmaschine
- Autor
- Bley, G.
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Kriegsunterstützungen zugunsten der Gläubiger
- Autor
- Lieske, Hans
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Aus der Werkstatt
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 40.1915,3- -
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1915) -
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1915) -
- AusgabeNr. 5 (1. März 1915) -
- AusgabeNr. 6 (15. März 1915) -
- AusgabeNr. 7 (1. April 1915) -
- AusgabeNr. 8 (15. April 1915) -
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1915) -
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1915) -
- ArtikelAnzeigen -
- ArtikelBekanntmachungen der Verbandsleitung 81
- ArtikelUnser Organ und der Verband in der Kriegszeit 82
- ArtikelAbt Bartholomäus Madauer von Aldersbach (1552 - 1577) und die ... 83
- ArtikelDie Mängel der Wälzmaschine 85
- ArtikelKriegsunterstützungen zugunsten der Gläubiger 86
- ArtikelAus der Werkstatt 86
- ArtikelSprechsaal 87
- ArtikelVom Leben in der Front 87
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten des Zentralverbandes der ... 88
- ArtikelUnsere Berufsgenossen im Felde 89
- ArtikelVerschiedenes 89
- ArtikelKonkursnachrichten 90
- ArtikelPatentbericht 90
- ArtikelBriefkasten und Rechtsauskünfte 90
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 90
- ArtikelAnzeigen III
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1915) -
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1915) -
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1915) -
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1915) -
- AusgabeNr. 15 (1. August 1915) -
- AusgabeNr. 16 (15. August 1915) -
- AusgabeNr. 17 (1. September 1915) -
- AusgabeNr. 18 (15. September 1915) -
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1915) -
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1915) -
- AusgabeNr. 21 (1. November 1915) -
- AusgabeNr. 22 (15. November 1915) -
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1915) -
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1915) -
- BandBand 40.1915,3- -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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86 Die Uhrmacherkunst. Nr. 10 futter ausdreht, dann den Nietansatz am Trieb rund- und genau passend andreht, dann zuletzt mit wenig Schlägen unter fort währender Drehung des Rades festnietet. Was dann noch an kleinen Ungenauigkeiten übrigbleibt, kann man noch auf der Wälzmaschine verbessern, denn der von der Wälzmaschine her rührende Fehler wird dann nur sehr gering sein und kann mit in den Kauf genommen werden. G. Bley. Kriegsunterstützungen zugunsten der Gläubiger. Von Dr. Hans Lieske, Leipzig. Jüngst soll eine Stadtgemeinde den Zorn von Wehrmanns frauen heraufbeschworen haben, weil sie bei der Auszahlung der Kriegsunterstützungen Abzüge zugunsten der Hauswirte für Miet zinsrückstände vornahm. Ob die Geschichte nun wahr oder er funden ist, bleibe dahingestellt. Jedenfalls verweist sie auf die für das gesamte Volk hochbedeutsame rechtliche Streitfrage: dürfen die mit der Auszahlung betrauten Lieferungsverbände, statt die Unterstützungsberechtigten selber, deren Gläubiger befriedigen? Müssen sich also beispielsweise die erzürnten Wehrmannsfrauen schliesslich in ihr Los fügen mit dem tröstlichen Gefühl, nun wenigstens ihrer Mietschuld ledig zu sein? Oder können sie nochmalige Zahlung von der Kasse verlangen, weil diese von Rechts wegen nicht befugt war, den Hauswirt zu berücksichtigen? Selbst wenn wir einmal von der vom Kriege geschaffenen Sonderlage absehen, erscheint mir jegliches Billigkeitsempfinden lebhaft Widerspruch dagegen zu erheben, dass uns unser Schuldner einfach erklären kann: „Es fällt mir nicht ein, meine Schuld an Dich zu zahlen, ich befriedige damit lieber Deine Gläubiger.“ Spricht das nicht dem Rechte unserer Selbstbestimmung und unserer Willensfreiheit Hohn? Wie kommt unser Schuldner dazu, sich in unsere Verhältnisse zu mischen, die ihn doch wirklich nichts angehen und die er auch nicht genügend klar durchschauen kann, um mit seiner Verfügung bestimmt die brennendsten Nöte zuerst zu heilen? Nein, ob eine Mutter mit dem ihr geschuldeten Geld die Mäuler ihrer hungrigen Kinder daheim zu stopfen vor zieht, anstatt den Mietzins zu zahlen, das geht allenfalls den Hauswirt etwas an, keinesfalls aber den Schuldner. Vereinzelt begegnet man freilich anderer Ansicht. Danach müssen wir angeblich ruhig abwarten, ob unser Schuldner unseren Beutel füllt, so dass wir mit dem Gelde nach Belieben schalten können, oder ob er dafür lieber eine bestehende Schuld von uns an unseren Gläubiger begleicht. Welch verkehrter Gedanke! Wie feindlich steht er aller Verkehrssitte und jeglichem Volksempfinden gegenüber! Wo soll es hinführen, wenn wir nicht mehr nach unserem eigenen Ermessen die bedürftigsten oder dringlichsten Gläubiger an erster Stelle zum Schweigen bringen dürfen, sondern unsere Schuldner mit der Tilgung unserer Rückstände verfahren lassen müssen, wie es ihnen gerade passt. Nein, wer seine Schulden an uns wider unsern Willen ändern statt uns begleicht, der bleibt uns gegenüber mit Fug und Recht zu nochmaliger Zahlung verpflichtet. Für Kriegsunterstützungen aber gilt das um ihrer Natur als Unterhaltleistungen willen sogar kraft gesetzlicher Vorschrift, j Deshalb stellt sich das Recht auf seiten der vergrämten Kriegers gattinnen und verbrieft ihnen, dass die Kassenstelle die Unter stützungssumme nochmals, und zwar in ihre selbsteigenen Hände, i zahlen muss. So will’s neben dem Rechte auch der Zweck der Kriegsbeiträge, der sich sonst nicht zu voller Blüte zu entwickeln vermöchte. Unter Umständen kann das manchen Unterstützungs bedürftigen allerdings eine wenig erwünschte Kehrseite zeigen. Nehmen wir nun einmal beispielsweise an, eine Wehrmannsfrau möchte sich etwas kaufen und den Preis ratenweise abtragen, i Natürlich wünscht der Verkäufer Sicherheit dafür; das blosse Versprechen der Käuferin, dank ihrer Kriegsbeihilfe allmählich abzuzahlen, erscheint dem Verkäufer allzu schwach. Oder es will die Ehefrau eines Feldzugsteilnehmers eine Wohnung oder einen Laden mieten; da sie mittellos ist, mag der Hauseigentümer aber ohne weiteres nicht darauf eingehen. Würden Verkäufer oder Vermieter ein Versprechen der Behörde in den Händen haben,] wonach die Unterstützungsgelder ihnen ausgehändigt werden sollen, so würden sie sich auf den ihnen angetragenen Vertrags abschluss einlassen. Unterhaltsansprüche aber lassen sich aus gesetzlichen Gründen nicht abtreten. Dass sich die Unterstützungsstelle auf Wunsch des Be rechtigten für den regelmässigen rechtzeitigen Eingang der Kauf preise oder Mietzinsrate verbürgt, geht erst recht nicht an; denn Unterstützungen werden nur so lange bezahlt, als ein Bedürfnis dazu vorliegt. Folglich kann die Zahlungsstelle im voraus gar nicht wissen, wie lange und wieviel sie zu bezahlen hat. Mit der Bürgschaftsübernahme für den Eingang regelmässiger Raten verspräche sie also mehr, als sie mit Sicherheit halten kann. In dieser Not verweist nun ein bekannter Rechtslehrer helfend auf das Beispiel von Zürich. Dort schafft folgendes, von der unterstützungsberechtigten Ehefrau vollzogene Formular Rat: „Bis auf weiteres steht mir ein Anspruch auf Kriegsunter stützung zu. Dieser wird mir durch die Deutsche Kriegshilfs stelle Zürich ausbezahlt, Ich beauftrage und bevollmächtige nun die Deutsche Kriegshilfsstelle, bis auf weiteres einen Betrag von monatlich Frank nicht an mich, sondern in meinem Namen und für meine Rechnung direkt an meinen Gläubiger Herrn N. auszuzahlen. Herr N. soll berechtigt sein, diesen Be trag direkt für sich in Empfang zu nehmen,- und die Zahlung an ihn soll gleich gelten einer Zahlung, die an mich selbst ge macht wird. Insoweit daher von der Kriegshilfsstelle eine Zahlung an den Gläubiger N. gemacht wird, steht mir selbst ein Anspruch auf die Kriegsunterstützung nicht mehr zu. Ich behalte mir vor, diese Erklärung jederzeit zu widerrufen.“ Hierauf tritt die Zahlungsstelle mit dem Gläubiger in Ver handlungen ein und stellt ihm, wenn sie zum Ziele führen, einen dem Formular entsprechenden Verpflichtungsschein aus. Das Züricher Formular hat freilich nur Mietverträge im Auge. Des halb schliesst dort der Verpflichtungsschein mit den Worten: „Ebenso fällt vorstehende Erklärung von selbst dahin, sobald von Ihrer Seite der Frau .... gekündigt werden sollte. Eine Miets steigerung gilt der Kündigung gleich.“ Rechtlich steht aber nichts im Wege, solche Formulare auch für andere Schuldverhältnisse einzuführen. Es wäre damit Gläubigern wie Schuldnern geholfen. Denn die darin dem Schuldner aufgebürdete Verpflichtung übt auf ihn nur sehr ge ringen Druck, den Gläubiger aber wird die kleine Verheissung zu Vertragsabschlüssen immerhin gefügiger machen. Aus der Werkstatt. IS Von Schrauben und Schraubenvollendung. Die Schrauben gehören sicherlich zu denjenigen Teilen, mit denen der Uhrmacher am meisten vertraut ist. Sollte es daher nicht verwegen sein, noch heute über ihre Behandlung zu schreiben? Ich glaube kaum. Ist es doch eine bekannte Tatsache, dass gerade Gegenstände, die einem sehr häufig in die Hände geraten, mit einer gewissen Nachlässigkeit behandelt werden. Damit soll übrigens kein all gemeiner Vorwurf ausgesprochen werden. Für manchen aber, und insbesondere für jüngere Kollegen, dürften einige wenige Angaben von Interesse sein. Zu den häufigsten Unfällen, die der Uhrmacher mit Schrauben erlebt, gehört nicht so sehr das Verlorengehen und das Zerbrechen, als das Ueberdrehen. Um dies zu verhüten, muss man bei jeder Schraube, mit der man zu tun hat, darauf achten, dass sie nicht zu lang ist, dass also ihr Ende nicht vorzeitig auf einen das Schraubenloch deckenden Teil aufsetzt, und ferner muss das Schraubenende entweder spitzkörnerförmig abgedreht oder stark abgerundet sein. Von ganz besonderer Wichtigkeit ist es aber, dass die Schraubengänge — insbesondere der letzte Umgang — von jeder Gratspur befreit werden; nur dann kann man sicher sein, das Gewinde in der Uhrplatte nicht zu verderben. Diese Arbeit wird von jenen, die diese Notwendigkeit erkannt haben, Einschrauben der Schraube in ein Schneideisen erledigt.
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