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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 40.1915,3-
- Erscheinungsdatum
- 1915
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-191501005
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19150100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19150100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 12 (15. Juni 1915)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Bekanntmachungen der Verbandsleitung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 40.1915,3- -
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1915) -
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1915) -
- AusgabeNr. 5 (1. März 1915) -
- AusgabeNr. 6 (15. März 1915) -
- AusgabeNr. 7 (1. April 1915) -
- AusgabeNr. 8 (15. April 1915) -
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1915) -
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1915) -
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1915) -
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1915) -
- ArtikelAnzeigen -
- ArtikelBekanntmachungen der Verbandsleitung 101
- ArtikelIst die deutsche Uhrenausfuhr nach dem Kriege gefährdet? 102
- ArtikelDie Zahlweise nach dem Kriege 103
- ArtikelEin einarmiger Uhrmacher 104
- ArtikelAus unserem Beschwerdebuch 106
- ArtikelDas Oel an den Unruhwellen-Spitzen der Babywecker 106
- ArtikelUeber die Genauigkeit der Zeitangabe einer Uhr 107
- ArtikelAus Ostpreussens schwerer Zeit 108
- ArtikelVerschiedenes 109
- ArtikelKonkursnachrichten 110
- ArtikelVom Büchertisch 110
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 110
- ArtikelAnzeigen III
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1915) -
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1915) -
- AusgabeNr. 15 (1. August 1915) -
- AusgabeNr. 16 (15. August 1915) -
- AusgabeNr. 17 (1. September 1915) -
- AusgabeNr. 18 (15. September 1915) -
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1915) -
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1915) -
- AusgabeNr. 21 (1. November 1915) -
- AusgabeNr. 22 (15. November 1915) -
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1915) -
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1915) -
- BandBand 40.1915,3- -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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DIE UHRMACHERKUNST (ALLGEMEINES JOURNAL DER UHRMACHERKUNST) MER AUSGEGEBEN VOM ZENTRALVERBANQ QER DEUTSCHEN UHRMACHER^ INNUNGEN ÜNQ VEREINE 5ITZ : HALLE ÄS: 40. JAHRG. NUMMER 12. Halle, den 15. Juni 1915. Zuschriften an die Schriftleitung, sowie alle für den Verlag bestimmten Geld-, Brief- und Anzeigensendungen, ferner Bezugsbestellungen sind stets an „Die Uhrmacherknnst“ in Halle (Saale), Mühlweg 19, zu richten. Inhalt: Bekanntmachungen der VerbandsleituDg. — Ist die deutsche Uhrenausfuhr nach dem Kriege gefährdet? — Die Zählweise nach dem Kriege. — Ein einarmiger Uhrmacher. — Aus unserem Beschwerdebuch. — Das Oel an den Unruhwellen-Spitzen der Babywecker. — Ueber die Genauigkeit der Zeitangabe einer Uhr. — Aus Ostpreussens schwerer Zeit. — Verschiedenes. — Konkursnachrichten. — Vom Büchertisch. Frage- und Antwortkasten. Bekanntmachungen der Verbandsleitung. Prozess gegen Firma Ideal. Am 28. Mai ist folgender Be weisbeschluss in Sachen gegen „Ideal“ gefasst worden; unsere Rechtsanwälte geben folgenden Bescheid: Die beklagte Firma „Ideal“, welche mit Anschreiben Anker uhren versendet, behauptet: Sie beziehe diese Uhren von der Hofuhrenfabrik Andreas Huber in Villingen, die sie zum Teil wieder aus anderen Fabriken kommen lasse. Die Uhren, welche die Firma Andreas Huber aus anderen Fabriken beziehe, würden von dieser in be sonderen Abteilungen hergestellt und bei der Firma Andreas Huber einer besonderen Kontrolle unterzogen, die ermögliche, eine zwei jährige Garantie zu übernehmen. Die Beklagte (Ideal) sei der Hofuhrenfabrik gegenüber verpflichtet, die von dieser festgesetzten Preise einzuhalten. Unter diesen Umständen entspreche es der Wahrheit, wenn die Beklagte in ihrem Schreiben sage: „sie mache ihre neuen Dienstuhren zu Fabrikpreisen zugängig“ — „sie bewillige ihren Kunden auf die festgesetzten Originaldetailpreise die höchsten Rabattsätze“. „Die den Akten beigeschlossene Preisliste sei eine Detailpreisliste.“ — Beschluss: 1. Es wird nun von Amts wegen die Erhebung einer gutachtlichen Aeusserung der Handelskammer Villingen darüber angeordnet, ob die Beklagte, falls die von ihr vor getragenen Umstände richtig sind, in der oben angegebenen Weise von Fabrikpreisen, festgesetzten Originaldetailpreisen und einer Detailpreisliste sprechen kann. 2. Wenn, und soweit diese Frage von der Handelskammer bejaht wird, ist auf Antrag der Beklagten der Inhaber der Hof uhrenfabrik Andreas Huber in München als Zeuge darüber zu vernehmen, ob und wie weit die obige Darstellung der Be klagten über ihre Beziehungen zu der Firma Andreas Huber richtig sind. Mit der Beweisaufnahme wird der Grossherzogliche Land gerichtsrat Jäckler beauftragt. Ueber das Pfandrecht der Handwerker teilt uns ein sehr geschätzter Verbandskollege nnd tätiger Mitarbeiter unseres Organs, Herr L. in W., seine Erfahrungen mit; diese sind wenig erfreu licher Natur, werden aber unseren geschätzten Lesern einen Fingerzeig geben, wie sie sich in ähnlichen Fällen am besten zu verhalten haben. Der Kollege berichtet: Ein Kutscher liess bei mir seine Taschenuhr wiederherstellen, die vorher von fachunkundigen Händen zerlegt und beim Zu sammensetzen mehrfach stark beschädigt worden war, so dass ich die Reparaturkosten bei der billigsten Berechnung auf 5,90 Mk. stellen musste. Als ich den Betrag der Frau des Kutschers nannte, die die Uhr abholen sollte, erklärte sie, dass sie soviel Geld nicht mitgebracht habe, und ihr Mann möge die Uhr selbst abholen. Als der Uhrenbesitzer zum Abholen kam, war ich zu fällig nicht anwesend. Kaum hatte meine erwachsene Tochter die Uhr aus dem Reparaturenschrank genommen und nach einem Blatt Seidenpapier gegriffen, um sie vor der Abgabe einzuwickeln, da riss der Mann meiner Tochter die Uhr aus der Hand, warf ein Zweimarkstück auf den Ladentisch, und mit den Worten: „Wenn Sie mehr von mir haben wollen, verklagen Sie mich! , war er mit seiner Uhr fort. Da nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch ausgebesserte Gegen stände dem Unternehmer als Pfand für seine Forderung aus dem Werkvertrag dienen, ging ich sofort nach der Polizeiwache, um Strafantrag zu stellen und zugleich um die Wegnahme der Uhr zu ersuchen. Das Vergehen wird im Gesetz als Pfandbruch bezeichnet und mit Gefängnisstrafe bedroht. Der Polizeikommissar lehnte jegliches Eingreifen ab und verwies mich an die Staats anwaltschaft. An diese wendete ich mich nun unter genauer Darstellung des Sachverhalts, den meine Tochter bestätigte, als sie wiederholt vernommen wurde. Nach ungefähr 3 Monaten erhielt meine Tochter, gleich mir, eine Ladung vor das Schöffengericht als Zeuge in der Strafsache gegen den Kutscher, da die Staatsanwaltschaft Anklage wegen Pfandbruchs erhoben hatte. Nach der Vernehmung des An geklagten wurde meine Tochter vernommen, der nur eine einzige Frage vorgelegt wurde: „Haben Sie dem Angeklagten gesagt, dass er die Uhr nicht bekäme, wenn, er nicht 5,90 Mk, bezahle?
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