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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 40.1915,3-
- Erscheinungsdatum
- 1915
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-191501005
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19150100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19150100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 15 (1. August 1915)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Bekanntmachungen der Verbandsleitung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 40.1915,3- -
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1915) -
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1915) -
- AusgabeNr. 5 (1. März 1915) -
- AusgabeNr. 6 (15. März 1915) -
- AusgabeNr. 7 (1. April 1915) -
- AusgabeNr. 8 (15. April 1915) -
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1915) -
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1915) -
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1915) -
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1915) -
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1915) -
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1915) -
- AusgabeNr. 15 (1. August 1915) -
- ArtikelAnzeigen -
- ArtikelBekanntmachungen der Verbandsleitung 131
- ArtikelVerstösst die Festsetzung von Mindestpreisen gegen § 100 q. R. ... 132
- ArtikelAufruf an alle Kollegen und Fachgenossen! 133
- ArtikelSonnenuhren auf Florentiner Brücken 134
- ArtikelBericht über die auf der Deutschen Seewarte abgehaltene 38. ... 134
- ArtikelNach einem Jahre 136
- ArtikelSprechsaal 137
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten des Zentralverbandes der ... 138
- ArtikelVerschiedenes 138
- ArtikelKonkursnachrichten 140
- ArtikelPatentbericht 140
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 140
- ArtikelAnzeigen III
- AusgabeNr. 16 (15. August 1915) -
- AusgabeNr. 17 (1. September 1915) -
- AusgabeNr. 18 (15. September 1915) -
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1915) -
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1915) -
- AusgabeNr. 21 (1. November 1915) -
- AusgabeNr. 22 (15. November 1915) -
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1915) -
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1915) -
- BandBand 40.1915,3- -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
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DIE ÜHRMACHERKI1NST (ALLGEMEINES JOURNAL DER UHRMACHERKUNST) MERAU5GEGEBEN VOM ZENTRALVERBAND DER QEÜT5WEN ÜHRMA01ER- INNÜNOEN ÜNQVEREINE5ITZ=HALLEAS-^^ NUMMER 15 40. JAHR6. Halle, den 1. August 1915. Zuschriften an die Schriftleitung, sowie alle für den Verlag bestimmten Geld-, Brief- und Anzeigensendungen, ferner Bezugsbestellungen sind stets an „Die Uhrmacherkunst“ in Halle (Saale), Mühlweg 19, zu richten. Inhalt: Bekanntmachungen der Verbandsleitung. — Verstösst die Festsetzung von Mindestpreisen gegen § lOOq, R. G. 0 ? — Aufruf an alle Kollegen und Faehgenossen! — Sonnenuhren auf Florentiner Brücken. — Bericht über die auf der Deutschen Seewarte abgehaltene 38. Wettbewerbprüfung von Marine - Chronometern im Winter 1914 bis 1915. — Nach einem Jahre. — Sprechsaal. — InnuDgs- und Vereinsnaehrichten. — Verschiedenes. — Konkurs nachrichten. — Patentbericht. — Frage- und Antwortkasten. Bekanntmachungen der Verbandsleitung. Ein Jahr des Krieges ist nun verflossen, seit das gewaltige Völkerringen die Erde erschüttert, und noch ist kein Ende ab zusehen. Der Treubruch Italiens, unseres Bundesgenossen, fällt in dieses Jahr, doch an Stelle des abtrünnigen Bruders haben wir einen anderen treuen Bruder und Kampfgenossen gewonnen, dessen Tüchtigkeit nicht zu untersehätzen ist: die Türkei. — Die Erörterungen, ob noch einmal ein Winterfeldzug stattfinden müsse, beschäftigen die Gemüter lebhaft, doch sind auch hierüber alle Vermutungen zurzeit noch verfrüht, denn der Monat August kann uns grosse Entscheidungen bringen. Der unlautere Wettbewerb ist das Schmerzenskind unserer Zeit. Er gibt sich in vielfachen Formen kund, insbesondere in unlauterer Reklame und in der Veröffentlichung von Schleuder preisen. Namentlich das letztere ist die Quelle vieler Prozesse der Innungen und Vereine geworden, die ohne den erhofften Erfolg den betroffenen Körperschaften viel Geld gekostet haben. Ursprünglich waren die Erfolge recht gute, doch in den letzten Jahren haben sich die Erfahrungen immer trüber gestaltet. Um gegen die offenkundigen Schleuderer wenigstens einen kleinen Erfolg zu erzielen, muss die betreffende Körperschaft in einer Zwangsinnung bestehen. Deshalb gibt es jetzt in der Haupt sache nur Zwangsinnungen, und die Berufskreise der Photo graphen, die sich erst in neuerer Zeit, eben infolge der Schleuder konkurrenz, zur Handwerksorganisation zusammengetan haben, bilden ausschliesslich Zwangsinnungen. Zu einer Zwangsinnung gehören sämtliche Berufsgenossen der betreffenden Stadt oder eines grösseren Kreises, mögen sie wollen oder nicht, sie müssen sich der Mehrheit der Versammlungs beschlüsse und dem Wortlaut der Satzungen fügen. In vielen Fällen sind in die Satzungen näher eingehende Bestimmungen aufgenommen und von den Vorgesetzten Behörden auch genehmigt worden, weil diese geneigt waren, das Handwerk zu stützen. Der Wortlaut der Satzungen wurde für gültig angesehen, aber er konnte vor den strengen Paragraphen der Gewerbeordnung nicht standhalten. Die Satzungen standen in Widerspruch mit § lOOq, für dessen Beseitigung oder Abänderung viele Tagungen der Gewerbetreibenden sich die grösste Mühe gegeben haben, doch ohne Erfolg. — Der bekannte Inhalt des § lOOq lautet in seiner knappen Fassung: „Die Innung darf ihre Mitglieder in der Festsetzung der Preise ihrer Waren oder Leistungen oder in der Annahme von Kunden nicht beschränken. Entgegenstehende Beschlüsse sind ungültig.“ Diese Bestimmung dient als Haupt stütze zur Aufrechterhaltung der Gewerbefreiheit. Mag auch das moralische Empfinden dem Kläger noch so sehr rechtgeben, es steht der § 100q dem obsiegenden Urteil entgegen. Jede Vereinigung, sei es eine Zwangsinnung, freie Innung oder ein Verein, besitzt wohl das Recht: Minimalpreise durch Versammlungsbeschluss aufzustellen, aber keine dieser Ver einigungen ist imstande, die Unterbietung der Minimalpreise in Strafe stellen zu können. Nur die Zwangsinnung allein kann verbieten, dass Unterbietungen öffentlich bekanntgemacht werden. Die Zwangsinnung kann eine Ordnungsstrafe bis zu 20 Mk. für jede Veröffentlichung von Schleuderpreisen in Zeitungen ver hängen, ferner wenn die Unterbietungen im Schaufenster ersicht lich sind, oder in den Schauhallen oder Schaugängen, die mancher Ladeninhaber ausserhalb des Geschäfts besitzt. Solche Preise im Innern des Ladengeschäfts anzubringen, dass sie von aussen nicht sichtbar sind, kann leider auch die Zwangsinnung nicht verhindern. Der Schleuderer besitzt nur die Absicht, das Publikum an zulocken, um dann durch Ueberredung erheblich höhere Preise herauszuschlagen. Er weiss recht gut, dass er bei Innehaltung der Schleuderpreise zugrunde gehen müsste, selbst wenn er den ganzen Tag nur Uhrgläser für den angebotenen Schundpreis auf zusetzen hätte, weil er weder Arbeitszeit, noch Bruch, noch Ge schäftsspesen, Ladenmiete usw. in Rechnung gezogen hat. Der Schleuderer hält sich an der Reparatur schadlos und bringt da durch seine Berufsgenossen, besonders in kleinen Städten, oft längere Zeit in schwere Bedrängnis. Stark aufgetragene Reklame und ausgesprochener unlauterer Wettbewerb bilden oft Grenzgebiete, deren Unterscheidung sehr
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