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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 40.1915,3-
- Erscheinungsdatum
- 1915
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-191501005
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19150100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19150100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 15 (1. August 1915)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Verstösst die Festsetzung von Mindestpreisen gegen § 100 q. R. G. O. ?
- Autor
- Schneickert, Hans
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Aufruf an alle Kollegen und Fachgenossen!
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 40.1915,3- -
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1915) -
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1915) -
- AusgabeNr. 5 (1. März 1915) -
- AusgabeNr. 6 (15. März 1915) -
- AusgabeNr. 7 (1. April 1915) -
- AusgabeNr. 8 (15. April 1915) -
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1915) -
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1915) -
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1915) -
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1915) -
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1915) -
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1915) -
- AusgabeNr. 15 (1. August 1915) -
- ArtikelAnzeigen -
- ArtikelBekanntmachungen der Verbandsleitung 131
- ArtikelVerstösst die Festsetzung von Mindestpreisen gegen § 100 q. R. ... 132
- ArtikelAufruf an alle Kollegen und Fachgenossen! 133
- ArtikelSonnenuhren auf Florentiner Brücken 134
- ArtikelBericht über die auf der Deutschen Seewarte abgehaltene 38. ... 134
- ArtikelNach einem Jahre 136
- ArtikelSprechsaal 137
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten des Zentralverbandes der ... 138
- ArtikelVerschiedenes 138
- ArtikelKonkursnachrichten 140
- ArtikelPatentbericht 140
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 140
- ArtikelAnzeigen III
- AusgabeNr. 16 (15. August 1915) -
- AusgabeNr. 17 (1. September 1915) -
- AusgabeNr. 18 (15. September 1915) -
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1915) -
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1915) -
- AusgabeNr. 21 (1. November 1915) -
- AusgabeNr. 22 (15. November 1915) -
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1915) -
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1915) -
- BandBand 40.1915,3- -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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Nr. 15 Die Uhrmach erkunst. 133 scheidungsgründe näher ausführen, ein vorschriftsmässiger Vor standsbeschluss, betreffend Veröffentlichung von Mindestpreisen, vor. Das die Ordnungsstrafe festsetzende Schreiben trägt die Unterschrift des Obermeisters und eines Vorstandsmitgliedes, ge nügt also den statutenmässigen Anforderungen. Die Bekanntgabe von Preisen im Schaukasten an einer Stelle, die von der Strasse aus nicht nur sichtbar, sondern auch jederzeit zugänglich ist, ist eine öffentliche Bekanntgabe. Die vom Beschwerdeführer ver öffentlichten Preise bleiben um 20 Proz. hinter den festgesetzten Mindestpreisen des Innungsbeschlusses zurück. Die Forderung solcher unter dem festgesetzten Mindestpreis bleibender Preise ist nicht verboten, dagegen verstösst ihre Veröffentlichung im ßeklamewege gegen den erlassenen Innungsbeschluss. Die Unterbietung stellt ein unreelles Geschäftsverfahren dar, es kann sich bei derartigen Preisen nur um Schleuderpreise handeln. Innerhalb der gesetzlichen Ausschlussfrist von 4 Wochen wurde vom Beschwerdeführer Klage beim Bezirksausschuss er hoben, auf Grund des § 96, Abs. 7, E. G. 0., in Verbindung mit § 125, Abs. 2, des Zuständigkeitsgesetzes, unter besonderer Be rufung auf die Bestimmung des § 100 q, E. G. 0. Der Bezirks ausschuss hat die Entscheidung der Aufsichtsbehörde bestätigt mit der Begründung, dass der Vorstandsbeschluss nicht gegen den angeführten § 100 q, E. G. 0., verstosse. In einem zweiten Falle derselben Innung wurde ebenfalls eine Ordnungsstrafe für die Veröffentlichung von Mindestpreis unterbietungen (in einer Zeitung) bestätigt; die hierauf erhobene Klage im Verwaltungsstreitverfahren wurde gleichfalls abgewiesen. In beiden Fällen hatte der zuständige Eegierungspräsident den Kompetenzkonflikt geltend gemacht und seine Zuständig keit für die Entscheidung behauptet. Das Oberverwaltungsgericht hat aber für die Entscheidungen im Sinne des § 96, Abs. 7, E. G. 0,, im Verwaltungsstreitverfahren den Bezirksausschuss für zuständig erklärt (vergl. Entsch. des Oberverwaltungsgerichts vom 22. Mai 1913). Die Gründe der oben erwähnten Entscheidungen des Bezirks ausschusses in dem ersten Falle drucken wir nachstehend im Wortlaut ab. Kläger ist ein Photograph, der von der Innung mit Ordnungsstrafe belegt wurde und hiergegen beim Bezirks ausschuss Klage erhob; der Beklagte ist die Innung. (Die Eed.) Gründe: Dureh Innungsbeschluss vom 7. Oktober 1913 hat die Photographeninnung in . . . den Mitgliedern alle Handlungen untersagt, die darauf berechnet und geeignet sind, den Mitgliedern Schaden zuzufügen. Insbesondere ist verboten marktschreierische Reklame, ferner die Veröffentlichung von Gratisangeboten, sowie die öffentliche Bekanntmachung von Preisen, die niedriger sind, als die von der Innung festgesetzten und bekanntgegebenen Mindestpreise für die gleichen Waren und Leistungen. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung sind Strafen von 20 Mk. angedroht. Durch Beschluss von demselben Tage sind die Mindestpreise festgesetzt. Durch Strafverfügung vom 18. Dezember 1913 sind von dem Innungsvorstand gegen Kläger drei Ordnungsstrafen von je 20 Mk. festgesetzt, weil er in der öffentlich zugänglichen Bilderausstellung im Flur seines Hauses zwei Bilder, welche nach dem Innungs-Preisverzeichnisse mit 15 Mk., und ein Bild, welches mit 12 Mk. angesetzt ist, mit 12 bezw. 10 Mk. ausgezeichnet, aus gestellt hatte. Auf die Beschwerde des Klägers ist die Strafverfügung durch Beschluss des Magistrats in . . . vom 19. Februar 1914 dahin abgeändert, dass die Strafen auf zwei Uebertretungsfälle zu 40 Mk. herabgesetzt sind. Gegen die Entscheidung des Magistrats ist fristgerecht gemäss § 125, Abs. 2, des Zuständigkeitsgesetzes Klage erhoben und beantragt, die Ent scheidung des Magistrats vom 19. Februar 1914 und den Innungsbeschluss vom 7. Oktober 1913 aufzuheben. Zur Begründung ist geltend gemacht, der Innungsbeschluss sei mit dem Gesetze nicht vereinbart. Die vom Kläger ver öffentlichten Preise, welche nur 20 Proz. hinter den Innungspreisen zurück ständen, seien keine Schleuderpreise, sondern gute Preise für die Ware. Der InnuDgsbeschluss verstosse gegen den § 100 q der Gewerbeordnung. Wenn ein Delikt vorliege, so handele es sich nur um einen Uebertretungsfall. Der Beklagte hat die Abweisung der Klage beantragt. Er macht geltend, die Beschlüsse der Innungsversammlung seien verfassungsmässig zustande gekommen. Die Straffestsetzung sei nach denselben berechtigt. Sie sei nicht erfolgt wegen Veröffentlichung zu billiger Preise, sondern wegen Uebertretung des Beschlusses vom 7. Oktober 1913. Es musste erkannt werden, wie geschehen. Der Beschluss der Innungsversammlung vom 7. Oktober 1913 verstösst nicht gegen den § 100 q der R. G. 0., welcher lediglich die Beschränkung in der Festsetzung der Preise der Waren oder Leistungen verbietet. Hinsichtlich der Veröffentlichung der Preise durch die Mitglieder ist die Innung in der Beschlussfassung nicht beschränkt. Der § 81 a, I, R. G. 0., und der § 2, I des Innungsstatuts setzen als erste Aufgabe der Innung die Pflege des Ge meingeistes sowie die Aufrechterhaltung und Stärkung der Standesehre unter den Innungsmitgliedern fest. Handlungen der Innungsmitglieder, welche hiergegen verstossen, sind nach § 10 des Innungsstatuts zu bestrafen. In diesen Bestimmungen findet der Innungsbeschluss vom 7. Oktober 1913 die rechtliche Stütze. Der Beschluss nimmt Bezug auf-den Ministerialerlass vom 6. Juni 1913 („Ministerialblatt der Handels- und Gewerbeverwaltung“ — 1913 — S. 442), in welchem der Grundsatz aufgestellt ist, dass auch die Veröffentlichung einer Unterbietung etwaiger von der Innung bekanntgegebener ortsüblicher Preise für gleiche Waren und Leistungen als unreell den Innungs mitgliedern untersagt werden kann. Die vom Kläger veröffentlichten Preise sind, da sie hinter den von der InnuDgsversammlung festgesetzten Preisen um 20 Proz. zurückstehen, erhebliche Unterbietungen den letzteren gegenüber. Die Bestrafung des Klägers ist deshalb an sich berechtigt. Da die Ver öffentlichung indes zu einer und derselben Zeit und in demselben Raum stattgefunden hat, so konnte nur eine strafbare Uebertretung festgestellt werden. Die Strafe war daher auf 20 Mk. zu ermässigen. Der Kostenpunkt erledigt sich durch § 103 des Landesverwaltungs gesetzes. Diese Entscheidung ist endgültig. Der Bezirksausschuss zu . . .. Aufruf an alle Kollegen und Fachgenossen I Die besten Kräfte braucht jetzt das Vaterland, um uns vor unsern Feinden zu beschützen und uns einen dauernden Frieden zu sichern. Unsere Brüder, Söhne, auch mancher liebe Kollege kämpfen da draussen im Westen oder Osten fürs teure Vaterland und — für uns. Gar manch einer hat wohl schon die Augen ge schlossen für immer und hat seine Angehörigen, für die er in Friedenszeiten treu sorgen konnte, jetzt in Not zurücklassen müssen. Gar manch einer hat ein bleibendes trauriges Andenken mit in die Heimat nehmen müssen, das ihn aber nun hindert, seiner altgewohnten Beschäftigung wieder nachzugehen, und kann nun nicht mehr soviel verdienen, sich und die Seinen vor Not zu schützen. Darum müssen wir es uns zur Ehre rechnen, wenn wir danach streben, diese Not wenigstens etwas zu lindern. Es ist nur eine Dankespflicht, die wir erfüllen. Die da draussen kämpfen für uns alle! Nun lasst uns auch für sie und ihre Angehörigen kämpfen. Gilt es doch, eine Ehrenschuld an sie abzutragen. Es wird ja schon viel getan zur Linderung der Not, aber noch lange nicht genug.'-« Von vielen Seiten wird gesammelt und gegeben für die Allgemeinheit. So wollen auch wir Uhrmacher ein übriges tun und speziell für unsere Kollegen sorgen. Ein jeder hat wohl etwas altes Gold oder Silber liegen, für das er augenblicklich keine Verwendung hat. Noch mehr liegt aber in den Ecken altes Metall herum. Sehen Sie nur nach. Auf dem Boden usw. liegt noch manches alte Uhrwerk oder Wecker, auch manches alte Metallgehäuse treibt sich herum, das zu verkaufen sich nicht „recht lohnt“ oder „zu umständlich ist. Es ist aber jetzt doch noch wertvoll. Ist es auch nur wenig, so machen doch „viele Wenig ein Viel!“ Es wird alles dankbar entgegengenommen. Die Kollegen werden daher gebeten, sich doch einmal der kleinen Mühe zu unterziehen, alles hervorzusuchen und an den Unterzeichneten einzusenden. Der Dank der Bedürftigen ist ihnen sicher. Sollte es manchen Kollegen zu viel Mühe machen, oder an Zeit fehlen, die Sachen vorher zu sortieren, ist der Unter zeichnete gern bereit, diese Arbeit zu übernehmen. Der Erlös ist zur direkten Unterstützung der notleidenden Kollegen oder deren Angehörigen bestimmt. Wer schnell gibt, gibt doppelt! Schluss der Sammlung am 15. August. Im Namen der Zwangsinnung für das Uhrmachergewerbe Magdeburg: Adolf Ehrecke, Magdeburg, Lübecker Strasse 114.
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