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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 40.1915,3-
- Erscheinungsdatum
- 1915
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-191501005
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19150100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19150100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 17 (1. September 1915)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Bekanntmachungen der Verbandsleitung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Unlauterer Wettbewerb
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 40.1915,3- -
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1915) -
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1915) -
- AusgabeNr. 5 (1. März 1915) -
- AusgabeNr. 6 (15. März 1915) -
- AusgabeNr. 7 (1. April 1915) -
- AusgabeNr. 8 (15. April 1915) -
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1915) -
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1915) -
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1915) -
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1915) -
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1915) -
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1915) -
- AusgabeNr. 15 (1. August 1915) -
- AusgabeNr. 16 (15. August 1915) -
- AusgabeNr. 17 (1. September 1915) -
- ArtikelAnzeigen -
- ArtikelBekanntmachungen der Verbandsleitung 151
- ArtikelUnlauterer Wettbewerb 152
- ArtikelAuf- und Abwerke (Schluss) 153
- ArtikelDie Bearbeitung der Edelsteine für die Zwecke der Uhrmacherei ... 154
- ArtikelDie Genauigkeit in der Uhrmacherei 156
- ArtikelDie Uhrmacher und die Metallbeschlagnahme 157
- ArtikelPreiserhöhungen 157
- ArtikelSprechsaal 158
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten des Zentralverbandes der ... 158
- ArtikelZentralkasse Spar- und Kreditbank, G. m. b. H., in Düsseldorf 159
- ArtikelVerschiedenes 159
- ArtikelKonkursnachrichten 159
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 159
- ArtikelAnzeigen 160
- AusgabeNr. 18 (15. September 1915) -
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1915) -
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1915) -
- AusgabeNr. 21 (1. November 1915) -
- AusgabeNr. 22 (15. November 1915) -
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1915) -
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1915) -
- BandBand 40.1915,3- -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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152 Die Uhrmacherkunst. Nr. 17 das Eiserne Kreuz 1. Klasse; der Genannte besass schon das Eiserne Kreuz 2. Klasse, das Kitterkreuz des sächsischen Albrechts- ordens mit Schwertern und die Silberne Lebensrettungsmedaille. — Herr Julius Brauns aus Dromsfeld, langjähriger Gehilfe des Kollegen Alfred Meister in Hannover, bei der Garde-Feldartillerie stehend, wurde zum Unteroffizier befördert und mit dem Eisernen Kreuz 2. Klasse dekoriert. — Der Uhrmachergehilfe Aug. Heins, bei einer Fernsprechabteilung in Kussland stehend, erhielt für bewiesene Tapferkeit das Eiserne Kreuz. — Herr Uhrenfabrikant Hauptmann Fritz Mauthe, Schwenningen, erhielt das Eiserne Kreuz 1. Klasse. Eine weitere Blüte des unlauteren Wettbewerbs, die An kündigung „Verkauf zu Fabrikpreisen“, wird in dieser Nummer durch einen ausführlichen Bericht über stattgefundene Gerichts entscheidungen beleuchtet; das Gesagte besitzt infolgedessen einen grösseren Wert als rein theoretische Betrachtungen. Unsere Drucksachen: Diplome, Gehilfenzeugnisse, Lehrbriefe, Garantiescheine, Einwickelpapier empfehlen wir zur Benutzung. Die Schilder: „Reparaturen werden nur gegen bar abgegeben“, erfreuen sich grösser Beliebtheit; denn es hat sich gezeigt, dass sie ein ausgezeichnetes Mittel bilden, die Kundschaft zur Barzahlung zu erziehen. Die Schilder sind in zwei Grössen vorrätig: Die kleineren 8X32 cm kosten 0,50 Mk. das Stück und die grösseren 13X25 cm kosten 0,60 Mk. das Stück. Dazu kommt noch das Porto. — Es empfiehlt sich, die Schilder gemeinsam durch den Verein oder die Innung zu beziehen. Bestellungen erbitten wir an unsere Geschäftsstelle, Halle a. S., Mühlweg 19. Gehilfenzeugnisse. Wir machen darauf aufmerksam, dass unsere Gehilfenzeugnisse gegen Erstattung des Portos kostenfrei abgegeben werden. Wir bitten unsere Mitglieder, hiervon Ge brauch zu nehmen. Einwickelpapier. Die Aufklärungsarbeit des Uhrmachers darf niemals ruhen. Es ist falsch, zu meinen, wenn das Publikum kurz vor Weihnachten darauf hingewiesen wird, Uhren nur beim Fachmann zu kaufen, so genüge das, nein, diese Aufklärungs arbeit muss im ganzen Jahre fortgesetzt werden. Wir empfehlen allen Kollegen dringend, ständig unser Einwickelpapier mit er läuterndem Text zu verwenden. Preis für 1000 Bogen 4 Mk. und 50 Pf. für Porto oder Fracht. Bestellungen nimmt unsere Geschäftsstelle entgegen. Schaufensterschutz. Kollegen! Sichert die Schaufenster und Läden; denn die Zeit der Einbrüche kommt näher. Postscheckkonto des Zentralverbandes in Leipzig Nr. 13953. Kollegen! Benutzt jetzt unseren Arbeitsmarkt! Mehr als je hat unser Arbeitsmarkt Bedeutung! Alle Einsendungen er bitten wir möglichst frühzeitig. Mit kollegialen Grüssen Der Vorstand des Zentralverbandes der Deutschen Uhrmacher-Innungen und -Vereine, E. V. Robert Koch, II. Vorsitzender. Unlauterer Wettbewerb. Verkauf zu Fabrikpreisen. — Selbstkostenpreis. — Verkauf zu Engrospreisen. Wiederholt haben sich die Gerichte in letzter Zeit mit der Frage beschäftigen müssen, was man unter der Ankündigung „Verkauf zu Fabrikpreisen“ versteht. Eine einheitliche Anschauung hierüber hat sich bisher noch nicht ergeben, — die Ansichten der Gerichte, die diese Frage entschieden, sind durchaus schwankend. Es unterliegt keinem Zweifel, dass im allgemeinen die An kündigung „Verkauf zu Fabrikpreisen“ geeignet ist, den An schein eines besonders günstigen Angebots“ hervor zurufen. Das kaufende Publikum glaubt, dass es, wenn es zu „Fabrikpreisen“ kauft, eine besonders vorteilhafte Einkaufs gelegenheit hate Das Publikum und vor allem auch der Detaillisten stand muss daher davor geschützt werden, durch solche irreführende Bezeichnungen geschädigt zu werden. Es ist unbedingt un lauterer Wettbewerb, wenn ein Geschäft Ware zu „Fabrik preisen“ ankündigt, aber in Wirklichkeit keine Handhabe dafür hat, seine Preise wirklich Fabrikpreise zu nennen. Neuerdings hat sich das Oberlandesgericht München in einem Urteil vom 19. März 1915, veröffentlicht in „Markenschutz und Wettbewerb“, wiederum eingehend mit der Frage befasst und auch die bisher bekanntgewordenen obergerichtlichen Urteile in den Kreis seiner Betrachtungen gezogen. Die einzelnen Oberlandesgerichte schwanken in ihrer Recht sprechung; besonders bemerkenswert ist ein Urteil des Ober landesgerichts Kiel vom 20. Juni 1913, das davon ausgeht, dass der Fabrikant regelmässig nicht an Einzelkäufer, sondern nur an Zwischenhändler abgibt. Das Publikum verstehe also unter Fabrikpreis den Preis, zu welchem der Fabrikant an den Zwischen händler abgibt, nicht den Preis, zu welchem der Fabrikant im einzelnen verkauft. Eine Fabrik, die im Detail verkaufe, dürfe ihre Preise nicht als Fabrikpreise bezeichnen, wenn sie die Kosten des Verkaufs in den Preis mit einkalkuliere; dass sie den Gewinn des Zwischenhändlers nicht einrechne, entlaste sie nicht; schon dass sie die Unkosten des Absatzes bis zum Publikum mit ein rechne, sei unvereinbar mit dem Begriff „Fabrikpreis“, wie ihn das Publikum verstehe. Das Reichsgericht (Urteil vom 24. April 1914) hat dieses Urteil bestätigt; in den Gründen ist bemerkt, die Beklagte habe festgestelltermassen die ihr durch den Vertrieb der Ware bis zum Publikum entstehenden Unkosten in den von ihr als „Fabrikpreis“ bezeichneten Preis miteingerechnet; diese Ver triebskosten seien aber nicht Kosten der Erzeugung (der Fabrikation) der Ware und „daher“ auch nicht ein Teil des Fabrikpreises in dem Sinne, wie das Publikum diesen Ausdruck verstehe. Auch das Oberlandesgericht Hamburg ist in einem Urteil vom 25. September 1912 der Anschauung, dass der Händler im allgemeinen mit Fabrikpreis denjenigen Preis bezeichnen dürfe, der ihm vom Fabrikanten in Rechnung gestellt werde; wenn aber der Fabrikant selbst dem Publikum gegenüber als besonders zu erwähnenden Umstand hervorhebe, er verkaufe zu Fabrikpreisen, so könne in diesem Falle unter Fabrikpreis nicht der vom Fabri kanten zwar allgemein geforderte, im übrigen aber nach beliebigen Grundsätzen berechnete Preis, sondern nur ein solcher Preis ver standen werden, der im wesentlichen durch die Herstellungskosten der Waren bestimmt, dagegen durch die Kosten der Waren verteilung nicht oder nicht wesentlich mitbestimmt wird; ob das Publikum noch von einem Fabrikpreise sprechen würde, solange die in den Preis miteinkalkulierten Kosten der vom Fabrikanten vorgenommenen Warenverteilung sich „in ganz bescheidenen Grenzen“ hielten, könne dahingestellt bleiben. Das Oberlandesgericht München vertritt nun in dem oben erwähnten Urteile eine sozusagen mildere Ansicht — es steckt die Grenzen für den Begriff „Fabrikpreis“ weiter. Es führt zu dieser Frage folgendes aus: „Es kann nicht behauptet werden, dass von dem Durch schnittspublikum mit dem Wort „Fabrikpreis“ ein bestimmter, für alle Fälle gleichheitlich geltender Begriff verbunden wird. Dem Publikum ist selbstverständlich bekannt, dass der Preis einer Ware auf dem Wege von der Fabrik bis zum Detailkäufer eine erhebliche Steigerung erfährt, dass insbesondere der Zwischenhändler nicht nur seine Ladenmiete, Verkaufspersonal usw. auf den Detailkäufer abwälzt, sondern in dem angesetzten Preise einen mehr oder minder hohen Gewinn für sich (Zwischenhändlergewinn) beansprucht. Kündigt ein Kauf mann an, dass er eine von ihm nicht selbst her gestellte Ware zum Fabrikpreise verkaufe, so kann dies, rein sprachlich betrachtet, I
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