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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 40.1915,3-
- Erscheinungsdatum
- 1915
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-191501005
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19150100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19150100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 21 (1. November 1915)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Ein interessanter Prozess
- Autor
- Schmidt, G.
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Aus unserem Beschwerdebuch
- Autor
- Vero
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 40.1915,3- -
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1915) -
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1915) -
- AusgabeNr. 5 (1. März 1915) -
- AusgabeNr. 6 (15. März 1915) -
- AusgabeNr. 7 (1. April 1915) -
- AusgabeNr. 8 (15. April 1915) -
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1915) -
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1915) -
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1915) -
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1915) -
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1915) -
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1915) -
- AusgabeNr. 15 (1. August 1915) -
- AusgabeNr. 16 (15. August 1915) -
- AusgabeNr. 17 (1. September 1915) -
- AusgabeNr. 18 (15. September 1915) -
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1915) -
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1915) -
- AusgabeNr. 21 (1. November 1915) -
- ArtikelAnzeigen -
- ArtikelBekanntmachungen der Verbandsleitung 191
- ArtikelNoch einmal die Metallbeschlagnahme 192
- ArtikelDas Streifen der Zeiger 193
- ArtikelDie Bearbeitung der Edelsteine für die Zwecke der Uhrmacherei ... 194
- ArtikelDie Wiener Tafeluhr, oder wie ich Zapfen einbohren lernte und ... 195
- ArtikelNochmals Granatreifenarmbänder 196
- ArtikelEin interessanter Prozess 196
- ArtikelAus unserem Beschwerdebuch 197
- ArtikelEin seltener Festtag 198
- ArtikelZentralkasse, Spar- und Kreditbank (Zentralkasse für das ... 198
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten des Zentralverbandes der ... 198
- ArtikelVerschiedenes 200
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 200
- ArtikelAnzeigen III
- AusgabeNr. 22 (15. November 1915) -
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1915) -
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1915) -
- BandBand 40.1915,3- -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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Nr. 21 Die Uhrmacherkunst. 197 fragte meinen jungen Mann, ob er die Unterhaltung gehört habe und auch die letzte beleidigende Aeusserung. Er bejahte dies, worauf ich die beleidigende Aeusserung sofort zu Papier brachte, dem Gehilfen nochmals vorlas und er mir bestätigte, dass diese so lautete wie oben erwähnt. Mancher Kollege würde nun die Angelegenheit haben auf sich beruhen lassen, doch die Charaktere sind verschieden. Ich klagte also wegen Beleidigung. Ich hätte es vielleicht nicht getan, wenn ich erwarten konnte, dass mir durch Kundenverlust wirtschaftlicher Schaden zugefügt werden konnte; aber da die Beklagte ihren Wohnsitz nach G. verlegt hatte, war derartiges nicht zu befürchten. — Nach mehreren Terminen wurden zwei Sachverständige in G. vernommen. Die Dame musste den Kollegen die Uhr zwecks Begutachtung vorlegen. Der eine Kollege taxierte die Uhr auf 68 bis 70 Mk., der andere auf 70 bis 75 Mk. Im Einkauf kostete die Uhr DS,— Mk. Man wolle berücksichtigen, dass man bei einer derartigen Uhr auch ein Etuis in der Einkaufspreislage von 1.25 bis 1,50 Mk. dazugeben muss. Ich stand also nach meinem Dafürhalten ge wappnet da, vorausgesetzt, dass mein junger Mann, der inzwischen die Stelle gewechselt hatte, auch Stange halten und als Zeuge nicht umfallen würde, denn es waren inzwischen bis zum Ver handlungstermin 6 Monate verstrichen. Doch mein Gehilfe konnte sich, als Zeuge geladen, des Gesprächs genau entsinnen und be schwor seine Aussage in dem von mir oben geschilderten Sinne. Das Urteil des Schöffengerichts lautete auf 30 Mk. Geld strafe wegen Beleidigung und Tragung der inzwischen auf über 100 Mk. angelaufenen Kosten. In der Begründung des Urteils wurde angeführt, dass der Beklagten, ohne dass es erwiesen sei, geglaubt wurde, dass der Schweizer Uhrmacher die Uhr auf 40 Mk. taxiert habe. Es wurde ihr ferner zugestanden, dass sie in dem guten Glauben gewesen sei, mit der Uhr verteuert worden zu sein, so dass ihr auch eine Kritik an dem Preise nicht ab gesprochen werden konnte. Jedoch habe die Beklagte die Grenzen der berechtigten Kritik insofern überschritten, indem sie, wie durch den Zeugen (Gehilfen) einwandfrei erwiesen, diesen einen Fall, der, wie die Sachverständigengutachten ergeben haben, un begründet war, verallgemeinerte, dass das ganze Geschäft des Klägers ein unreelles sei. Deshalb war die Beklagte zu be strafen. Hiergegen erhob die letztere Widerspruch, und die An gelegenheit kam vor die Strafkammer in L. Mein früherer Gehilfe wurde wieder vernommen, jedoch war derselbe hier in seinen Aussagen etwas unsicherer, da seit Beginn des Prozesses nun bereits 10 Monate verstrichen waren. Das Urteil lautete auf Verwerfung der Berufung, und es blieb bei dem Urteil des Schöffengerichts in G. Es fiel mir hier auf, dass die Beratung nur ganz ungewöhnlich kurze Zeit dauerte, und dass sich diese Instanz damit begnügte, auf die einwandfreie Begründung des Schöflfengerichtsurteils hinzuweisen, ohne auf die vom gegnerischen Anwalt vorgebrachten Argumente näher ein zugehen. Auch gegen dieses Urteil legte die Beklagte Revision beim Oberlandesgericht in B. ein. — In der Verhandlung, in welcher ich nicht zugegen war, wurde bemängelt, dass die Berufungs instanz, also das Landgericht L., das Urteil unzulänglich be gründet habe usw., und verwies die Angelegenheit an das Land gericht G. zurück. War dies für mich schon ungünstig, so wurde es in der Verhandlung, zu der keine Zeugen geladen waren, noch ungünstiger. Hier konnte der gewöhnliche Untertanenverstand nicht mehr mit fort. Es war ein regelrechter Paragraphenstreit der Juristen, und trotzdem ich mich nach 15jähriger Tätigkeit als Schiedsrichter als Halbkollege dünkte, musste ich doch ein- sehen, dass meine juristischen Kenntnisse hier vollständig ver sagten, denn mein Gymnasium, das ich einst in meiner Dorf heimat besuchte, war mit Stroh gedeckt. Urteil des Landgerichts G.: „Die Beklagte wird frei- gesprochen, der Kläger trägt sämtliche Kosten. Begründung: Die getane Aeusserung ist zweifellos beleidigend für den Kläger. Es hat der Beklagten jedoch nicht nachgewiesen werden können, dass sie die Absicht gehabt hat, den Kläger zu beleidigen. Auch konnte der Beklagten das Bewusstsein der Beleidigung nicht nach gewiesen werden, deshalb war dieselbe freizusprechen. Trotzdem mir mein Anwalt riet, von einer Revision gegen dieses Urteil abzusehen, glaubte ich, doch nichts unversucht lassen zu dürfen, um die Angelegenheit ganz durchzufechten. Ich legte als letztes Rechtsmittel Revision beim Oberlandesgoricht B. ein. Jedoch auch mein Anwalt in B. riet mir, die Revision gegen das Urteil zurückzunehmen, da keine Aussicht auf Aenderung des Urteils seitens des Oberlandesgerichts bestände. In dem im Dezember 1914 hierfür anberaumten Termin, dem ich persönlich beiwohnte, wurde auch die eingelegte Revision verworfen, und es blieb bei dem Urteil des Landgerichts G. Ich bin um Erfahrungen reicher und um 500 Mk., die gesamten Kosten des 18 Monate geführten Prozesses, ärmer. Vorstehendes zu Nutz und Frommen der Kollegen! G. Schmidt, z. Zt. Vizefeldwebel. Aus unserem Beschwerdebuch. Geistreiche Uhrkonstruktionen. Man muss es den Uhrenkonstrukteuren und -Technikern lassen: schier unbegrenzt ist ihre Erfindungsgabe. Zumeist tüfteln sie so lange, bis sie wirklich einen Unsinn herausgetüftelt haben, der dann aber in zäher Hartnäckigkeit durchgeführt wird. Jede neue Uhrkonstruktion weist irgendeine ebenso neue „Eigenheit auf, die zwar die Uhr an sich in keiner Weise verbessert, wohl aber den Uhrmacher zur Verzweiflung bringen kann, der vergeb lich sucht nach stichaltigen Gründen des Konstrukteurs wie^ des Technikers, die diese anführen könnten, um die „Neuerung zu rechtfertigen. Heute hat es mir erneut „angetan die Küchenuhr mit dem Tellerzifferblatt; deren Konstrukteur wie Fabrikant sind einfach nicht zu begreifen. Zunächst das Werk: Die Feder hegt so „geistreich“ an geordnet, dass man wegen deren Ersatz das ganze Werk zerlegen muss — einschliesslich Abnahme des Vierteltriebes. Als ob die Zugfeder nicht ebenso einfach auch an der Rückplatine liegen könnte, so dass deren Abnahme ge nügen würde, um das Federwalzenrad herausnehmen^ zu können, sofern man nicht einzusehen vermag, dass für das Aus wechseln der Zugfeder eigentlich das Abschrauben einer einfachen Lasche (als Brücke) das Richtige wäre, so dass diese Arbeit in wenigen Minuten fertiggestellt werden könnte. Nein — alles „Raffinement“ ist aufgewendet, um nur ja dem Reparateur die Arbeit zu erschweren. Endlich ist das Werk wieder gangfertig und braucht „nur“ noch an den „Teller“ geschraubt zu werden; da lauert schon eine neue Bosheit des Konstrukteurs: Die Schraubenlöcher sind genau unter den Ecken der Werkplatten angeordnet, so dass man nur ja nicht die Schraubenmuttern beim Verschrauben einfach mit dem Finger festhalten kann da brauchten wir dazu ja gar keine besonderen Hilfsmittel! Rund um das Werk herum ist genügend Platz für die Schraubenlöcher, wo nichts das Zusammenschrauben behindern würde: das einzige Hindernis hat aber der Konstrukteur mit unfehlbarer Sicherheit entdeckt in den Ecken der Werkplatte! Natürlich darf hier auch der Techniker nicht fehlen, um uns zu beweisen, dass er bestrebt ist, sich vom Konstrukteur nicht etwa den Rang ablaufen zu lassen. Er weiss genau, dass für die Zifferblattblindplatte ein Stück kräftiges Eisenblech das billigste und gleichzeitig geeignetste Material wäre, das so leicht sich nicht verbiegen würde und in dem auch die Ziffer blattpfeiler sicher stehen würden. Selbstverständlich wird er gerade deshalb Eisenblech — nicht anwenden, sondern recht dünnes Zinkblech nehmen. Dieses hat nicht die Eigenschaft eines billigen Preises, ist aber dafür um so biegsamer und lässt somit das Werk vom Teller weit abziehen, wenn hinten die Schutzkapsel aufgeschraubt wird, die sich mit dem Rand gegen den Teller stützt und durch Schraubenmuttern auf den (ver längerten) Werkpfeilern festgehalten werden soll. Diese Bhud-
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