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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 40.1915,3-
- Erscheinungsdatum
- 1915
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-191501005
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19150100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19150100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 22 (15. November 1915)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Stundungsbitten nach der neuen Kriegsverordnung
- Autor
- Lieske, Hans
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Aus der Werkstatt
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 40.1915,3- -
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1915) -
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1915) -
- AusgabeNr. 5 (1. März 1915) -
- AusgabeNr. 6 (15. März 1915) -
- AusgabeNr. 7 (1. April 1915) -
- AusgabeNr. 8 (15. April 1915) -
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1915) -
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1915) -
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1915) -
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1915) -
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1915) -
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1915) -
- AusgabeNr. 15 (1. August 1915) -
- AusgabeNr. 16 (15. August 1915) -
- AusgabeNr. 17 (1. September 1915) -
- AusgabeNr. 18 (15. September 1915) -
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1915) -
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1915) -
- AusgabeNr. 21 (1. November 1915) -
- AusgabeNr. 22 (15. November 1915) -
- ArtikelAnzeigen -
- ArtikelBekanntmachungen der Verbandsleitung 201
- ArtikelKalkulationsnotwendigkeiten 202
- ArtikelLernen unsere Lehrlinge zu lange? 203
- ArtikelDer Winnerische und Langesche Kugelgang 204
- ArtikelDie Genauigkeit in der Uhrmacherei (Fortsetzung und Schluss aus ... 205
- ArtikelStundungsbitten nach der neuen Kriegsverordnung 206
- ArtikelAus der Werkstatt 207
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten des Zentralverbandes der ... 208
- ArtikelVerschiedenes 209
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 210
- ArtikelAnzeigen 210
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1915) -
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1915) -
- BandBand 40.1915,3- -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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MI ii 1111 niirrcTfirrni Nr. 22 Die Uhrmacherkunst. 207 Kriegszeit gemünzten Neuschöpfungen bringt solch vorzügliche Verbesserungen in die Rechtspflege, dass sich manche Grund gedanken aller Voraussicht nach auch in die Friedenszeit hinüber retten werden. Möge ein gleiches Geschick der durch die jüDgste Verordnung in das Mahnverfahren gebrachten Aenderung be- schieden sein. Hier sei gezeigt, welcher Weg gegenwärtig in grösster Schnelle und fast kostenlos einen grossen Teil der an mahnende Gläubiger gerichteten Bitten um Stundung erledigt. Die un geheure Bedeutung des Mahnwesens in der Rechtspflege bedarf dabei nicht erst besonderer Hervorhebung; sie erhellt schon zur Genüge aus der Tatsache, dass bereits in Friedenstagen alljährlich über 3 Millionen Mahnsachen die deutschen Gerichte beschäftigen. Der Krieg aber dürfte diese Zahl noch gewaltig emporschnellen lassen. Hier gute Vereinfachungen zu bringen, bedeutet demnach soziale Arbeit förderlichster Art. Eine solche verrichtet diese Verordnung auf folgende Weise: Bislang musste ein Schuldner, gegen den ein Zahlungsbefehl erlassen war, wollte er eine Ver handlung über eine Stundung in Fluss bringen, unter allen Um ständen Widerspruch gegen den Zahlungsbefehl erheben. Dadurch allein schuf er die Möglichkeit zu einer mündlichen Verhandlung über Bewilligung und Dauer des gewünschten Zahlungsaufschubs. Natürlich verschlang dieser Weg Zeit und Geld. Beides zu er sparen, braucht er demgegenüber dank der neuen Bundesrats verordnung nur zu erklären: ich erkenne den Anspruch an, aber erbitte mir eine Frist von . . . Tagen, und zwar ist solch ein vereinfachter Stundungsantrag zeitlich unbeschränkt zulässig. Die erhobene Stundungsbitte des Schuldners aber muss das Gericht dem mahnenden Gläubiger von Amts wegen zustellen. Welche Zeit der Schuldner für die Erfüllung seiner Zahlungspflicht fordert, steht dabei ganz in seinem Belieben. An die bisher ge setzlich bedungene Höchstfrist von 3 Monaten ist er also fürder nicht mehr gebunden. Vielmehr kann er — beispielsweise etwa sagen: „Die Forderung des N. N. gegen mich erkenne ich in voller Höhe des mir am ... . zugestellten Zahlungsbefehles an. Ich beantrage aber, mir die Schuldsumme auf 40 Tage, und zwar bis zum 20. August 1915, zu stunden.“ Die Angabe der genauen Fristbestimmung ist unerlässlich; es genügt nicht, schlechthin nur um Stundung einzukommen und die Dauer etwa dem Gericht überlassen zu wollen. Das Gericht hat vielmehr damit vorläufig absolut nichts zu tun. Seine Arbeit erschöpft sich zunächst damit, den richtig gestellten Antrag dem Gläubiger von Amts wegen zuzustellen. Also: Ausspruch un bedingter Anerkennung des vollen Schuldbetrags und Nennung der auf den Tag genau bestimmten Frist, das sind die un erlässlichen Stützen für jegliches rechtlich gutgeheissene Stundungs- nur eine von kürzerer Dauer? Solchesfalls gilt das Fristgesuch als überhaupt verweigert und die Stundungsbitte als solche hier ebenfalls einfach als ein die mündliche Verhandlung herauf beschwörender Widerspruch gegen den Zahlungsbefehl. Nimmt man hinzu, dass der Antrag des Schuldners vom Anwaltszwange frei ist, so verdient die Verordnung das un eingeschränkte Lob, den besten, billigsten und zweckreichsten Weg zur Reglung der Stundungsvergünstigung im Mahnverfahren gesucht und gefunden zu haben. Aus der Werkstatt« Seither musste bekanntlich bei Anspruch auf Gehör vor dem Gericht eine Forderung vor dem 31. Juli 1914 entstanden sein; sonst kam richterliche Stundungsbewilligung überhaupt nicht in Frage. Die lange Dauer des Krieges schuf nun auch darin Wandel. Auf Grund der neuen Verordnung kann in dem ge schilderten Ersuchen auch für nach Kriegsbeginn entstandene Forderungen um Zahlungsziele gebeten werden. Angenommen nun, der Gläubiger bewilligt die Frist und beantragt einen entsprechend lautenden Vollstreckungsbefehl. Dann wird ein solcher vom Richter verfügt, die Vollstreckung aber erst nach Ablauf der geforderten Zeit für zulässig erklärt, und zwar beginnt die Zahlungsfrist mit dem Tage des Erlasses des Zahlungsbefehls. . Oder aber, das erbetene Zahlungsziel wird von dem Gläubiger abgelehnt. Auch dieser Fall erspart dem Schuldner alle Um ständlichkeiten. Er braucht jetzt, in der Absicht, Stundungs verhandlungen vor Gericht zu erreichen, nicht erst Widersprucn zu erheben. Vielmehr gilt bei ablehnender Haltung des Gläubigers schon die ausgesprochene schuldnerische Stundungsbitte als gegen den Zahlungsbefehl erhobener Widerspruch und beschert dem Schuldner die erwünschte richterliche Verhandlung, die nun ganz im Rahmen des bisherigen Verfahrens vor sich geht. Wie aber, wenn der Gläubiger erklärt: Eine Stundung be willige ich schon, aber nicht von der geheischten Länge, sondern Vom Schleifen, Mattschleifen und Polieren als Vollendungs arbeiten. Unter den Arbeiten, die man nicht aus Büchern und Zeitschriften erlernen kann, sondern nur durch lange praktische Uebung, steht das Polieren mit an erster Stelle. Die folgenden Zeilen wenden sich demgemäss auch nicht an jene Kollegen, die nur selten eine Polierfeile in den Händen gehabt haben und für diese Arbeit kein Interesse aufzubringen vermögen, sondern an jene jüngeren Fachgenossen, die stetig bestrebt sind, ihrer Arbeit auch auf diesem so arg vernachlässigten Gebiet den Erfolg zu sichern. Als in denselben Rahmen passend, werden wir auch ein wenig über die Schleifarbeit sprechen. Man unterscheidet in den Taschenuhren die Stahlteile unter dem Zifferblatt von denen an der Werkseite. Erstere haben schmälere Kantenbrechungen und werden in der Regel entweder mit dem Schmirgelstein flachgeschliffen oder mattgeschliffen, seltener poliert. Der Schmirgelstein zum Flachschleifen darf nur feingekörnt sein; er muss vor der Anwendung mit Hilfe von Bimsstein und Wasser gesäubert werden, und es empfiehlt sich dann, ihn, nach dem er trocken geworden ist, ganz wenig anzufetten; der Schleif strich wird dann sehr gleichmässig ausfallen, und man kann der Erreichung dieses Erfolges zuliebe die Einwände, die gegen das Anfetten vorgebracht zu werdeu pflegen, ruhig unbeachtet lassen. Die auf der Werkseite sichtbaren flachen Stahlteile (von Rädern mit Zierschliff soll hier nicht die Rede sein) müssen, wie gesagt, eine breitere Kantenbrechung haben, die am besten aus sieht, wenn sie rundlich und tiefschwarz poliert ist. Zusammen treffende Kanten und einspringende Winkel müssen scharf herausgearbeitet sein; jede Nachlässigkeit, die in einem stumpf eckigen Uebergang einer Kante in eine andersgerichtete zum Ausdruck kommt, fällt dem Kennerauge sofort unangenehm auf. Senkungen müssen ebenfalls mit polierter, rundlich vertiefter Kantenbrechung versehen sein, die man dadurch am besten erzielt, dass man den Stahlteil, wenn seine Form oder die Lage der Senkung es zulässt, auf die Lackscheibe des Drehstuhles lackt und die Senkung unter Anwendung der bekannten Schleif- und Poliermittel mit einem Eisenstift behandelt, der am wirkenden Ende halbkugelförmig abgerundet ist; das hintere Ende dieses Stiftes darf man aber nicht ruhig halten, sondern man muss es ein wenig hin- und herschwenken. Gründliche Säuberungen des Arbeitsstückes sind, in diesem, wie in anderen ähnlichen Fällen, nicht nur vor dem Beginn des Polierverfahrens nötig, sondern auch nach jeder Unterbrechung des Polierens zum Zwecke der Feststellung des Erfolges. Die Säuberung im Benzin genügt nicht; am besten ist das Ausseifen mit Bürste und warmem Wasser, noch besser bei fliessendem warmen Wasser. Frei zutage liegende Teile des Aufzuges oder der Chrono- grapheneinriehtung wurden früher fast immer poliert, heute zieht man hier und da einen feinen weissen Mattschliff vor; das gleiche gilt für die Repetierhämmer und Tonfederfüsse, die früher ganz allgemein poliert wurden. Dagegen werden stählerne Hemmungs teile, auch stählerne Ankerkloben und Decksteinplatten, noch heute fast allgemein poliert. Dass die Polierarbeit in der Fabrikation Spezialarbeitern zufällt, ist bekannt, das gleiche gilt aber auch für die Schleifarbeit, die — ganz abgesehen vom Sonnen- und Strahlenschliff so
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