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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 40.1915,3-
- Erscheinungsdatum
- 1915
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-191501005
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19150100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19150100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 24 (15. Dezember 1915)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Die ersten Taschenuhren
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Enden Ansprüche wegen unlauteren Wettbewerbes mit dem Tode einer Prozesspartei?
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Unlauterer Wettbewerb
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Rechtsfragen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 40.1915,3- -
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1915) -
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1915) -
- AusgabeNr. 5 (1. März 1915) -
- AusgabeNr. 6 (15. März 1915) -
- AusgabeNr. 7 (1. April 1915) -
- AusgabeNr. 8 (15. April 1915) -
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1915) -
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1915) -
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1915) -
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1915) -
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1915) -
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1915) -
- AusgabeNr. 15 (1. August 1915) -
- AusgabeNr. 16 (15. August 1915) -
- AusgabeNr. 17 (1. September 1915) -
- AusgabeNr. 18 (15. September 1915) -
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1915) -
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1915) -
- AusgabeNr. 21 (1. November 1915) -
- AusgabeNr. 22 (15. November 1915) -
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1915) -
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1915) -
- ArtikelAnzeigen -
- ArtikelBekanntmachungen der Verbandsleitung 221
- ArtikelGedanken vor Weihnachten 222
- ArtikelDas Jahresende und sein rechnerischer Abschluss 223
- ArtikelSchlageinrichtung für 24 Stunden-Zifferblätter 224
- ArtikelDie ersten Taschenuhren 224
- ArtikelEnden Ansprüche wegen unlauteren Wettbewerbes mit dem Tode einer ... 226
- ArtikelUnlauterer Wettbewerb 226
- ArtikelRechtsfragen 226
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten des Zentralverbandes der ... 227
- ArtikelVerschiedenes 228
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 229
- ArtikelAnzeigen III
- BandBand 40.1915,3- -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
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226 Die Uhrmacherkunst. Nr. 24 Unter Ludwig XIV. wurden sehr grosse Taschenuhren mit Kupfer-, Silber- und Goldgehäusen verfertigt, von denen einige vollständig emailliert und andere ziseliert, in Relief arbeit, graviert und in durchbrochener Arbeit ausgeführt sind; die Werke sind sehr hoch, die Zifferblätter oft aus vergoldetem Kupfer wunderschön ziseliert mit emaillierten Stunden- und Minutenzahlen. Mehrere dieser Werke besitzen Repetition, Wecker oder Datumwerk; sie zeichnen sich jedoch besonders durch eine sehr schöne Ausführung desjenigen Uhrteiles aus, der den oberen Spindelzapfen der Unruh trägt und Kloben genannt wird; dieses Organ allein würde genügen, um sie in die Kunstgegenstände einzureihen und den Sammlern begehrenswert zu machen. Es ist nicht möglich, eine feinere künstlerische Arbeit zu ersinnen, die sonderbarerweise meistenteils in einem ganz einfachen Gehäuse geborgen wird. Wir besitzen solche, die die Grösse eines Fünf frankstückes übersteigen und die Oberplatte des Werkes fast voll ständig decken. Vom Jahre 1560 an beginnen die Uhrmacher mit der Ver zierung der Werke und Unruhkloben, die zu der Zeit der Regierung Ludwigs XIV. ihren Höhepunkt erreicht und in der Folge nach und nach ihrem Verfalle zugeht. Enden Ansprüche wegen unlauteren Wettbewerbes mit dem Tode einer Prozesspartei? Ein Handlungsgehilfe war mehrere Jahre Geschäftsführer eines grösseren Unternehmens gewesen. Dann machte er sich in der selben Branche, in der er bisher tätig gewesen war, selbständig, und nun suchte sein früherer Prinzipal mit allen möglichen un lauteren Mitteln das Hochkommen des neuen Konkurrenten zu verhindern. So schrieb er unter anderem an seine Kunden: „Sollte der Kaufmann . . . Ihnen Offerte machen, so diene Ihnen, dass derselbe ein entlassener Kommis von mir ist“ usw. Der in dieser Weise Bezeichnete strengte gegen seinen früheren Prinzipal Klage an, mit welcher er die Unterlassung derartiger Behauptungen, die besonders gegen die Bestimmungen des Wettbewerbsgesetzes verstiessen, verlangte. Der Ausdruck „entlassener Kommis“ müsse den Eindruck erwecken, so meinte der Kläger, dass er ein untergeordneter Angestellter des Beklagten gewesen sei, der wegen Unbrauchbarkeit oder Verfehlungen aus dem Geschäft habe entfernt werden müssen. Das sei doch aber gar nicht der Fall, vielmehr sei er jahrelang in bevorzugter Stellung bei dem Beklagten zu dessen vollster Zufriedenheit tätig gewesen, und sein Engagementsvertrag sei lediglich wegen un verschuldeter Krankheit gelöst worden. Die erste Instanz hatte den Beklagten auch antragsgemäss verurteilt. Der Beklagte legte Berufung hiergegen ein, doch nach Zustellung der Berufung starb der Kläger. Seine Erben, Frau und Tochter, beantragten Zurückweisung der Berufung, doch behauptete der Beklagte nun, der von dem verstorbenen Kläger geltend gemachte Anspruch könne von den Erben nicht aufrecht erhalten werden, weil es jetzt, nach dem Tode des Klägers, an der Gefahr einer Wiederholung der fraglichen Behauptungen fehle. [Nachdruck verboten.] Indessen hat das Oberlandesgericht Hamburg die Be rufung des Beklagten gegen das ihn verurteilende Erkenntnis zurückgewiesen, und das Reichsgericht, bei welchem der Beklagte Revision gegen diese Entscheidung einlegte, hat das Rechtsmittel des Beklagten verworfen. Eine gegen die Person des Klägers zu seinen Lebzeiten begangene Rechtsverletzung, welche geeignet ist,, seine wirtschaft lichen Interessen zu schädigen, hat dem Kläger einen Anspruch auf Beseitigung der schädlichen Folgen dieser Rechtsverletzung gewährt — so meinte der höchste Gerichtshof —, und dieser Anspruch ist als ein Bestandteil seines Nachlasses auf die Erben übergegangen. Der Tod des Klägers ist ohne Einfluss auf den Fortbestand des Interesses an der Feststellung des mit der Klage verfolgten Anspruchs. Denn die Verbreitung unrichtiger Angaben über die Person und das Geschäftsgebaren des früheren Inhabers eines Geschäfts ist geeignet, den Geschäftsbetrieb des Erwerbers des Geschäfts zu schädigen, und es wird auch durch den Tod des bisherigen Geschäftsinhabers nicht die Gefahr beseitigt, dass der Beklagte die fraglichen Behauptungen in Zukunft wiederhole, um sich der Konkurrenz des von den jetzigen Klägerinnen im Erbgange erworbenen Geschäfts zu erwehren. Bei dem Mangel einer besonderen entgegenstehenden Gesetzesbestimmung ist nicht einzusehen, weshalb der auf die §§ 14 und 1 des Wettbewerbs gesetzes gestützte Unterlassungsanspruch nicht als Bestandteil des Nachlasses auf die Erben übergehen sollte. Sonach kann die Berechtigung der Klägerinnen, den Unter lassungsanspruch dem Beklagten gegenüber zu vertreten, keinem Zweifel unterliegen. rd. Unlauterer Der Uhrmacher und Juwelier Paul Müller, der in Breslau, Albrechtstrasse 39, schon seit vielen Jahren ein Uhren- und Goldwarengeschäft in grossem Umfange betreibt, hatte schon häufig durch seine marktschreierische Reklame bei seinen Fach genossen Anstoss erregt. Anfang Dezember v. J. kündigte er einen Ausverkauf wegen Aufgabe des Geschäfts an und hob besonders hervor, dass er bis zu 50 Proz. Ermässigung gewähre. Das Wort „bis“ war aber so klein gedruckt, dass es in dem übrigen Texte verschwand und der Zeitungsleser un willkürlich annehmen musste, dass auf alle Waren volle 50 Proz. Ermässigung gegeben wurde. Bei Müller wurde eine goldene Damenuhr für 28,50 Mk. und ein Paar Trauringe für 22,50 Mk. gekauft; diese Preise sollten bereits die ermässigten sein. Aber die Besichtigung der gekauften Gegenstände zeigte, dass die Waren im reellen Geschäft sogar unter normalen Umständen erheblich billiger verkauft werden. Deshalb stellte die Innung Wettbewerb. Strafantrag wegen unlauteren Wettbewerbes, und am 30. November d. J. stand vor der Strafkammer Verhandlungstermin an. Die Innung hatte sich als Nebenklägerin angeschlossen und war auch durch ihren Anwalt vertreten. Die Sachverständigen erklärten als den üblichen Verkaufspreis der Uhr den Betrag von 24 Mk. und der Ringe 20 Mk. Müller aber blieb bei seiner Angabe, dass tatsächlich eine Preisermässigung stattgefunden habe, stehen, indem er erklärte, dass er, seitdem er sein Geschäft führe, auf alle Waren 100 Proz. aufgeschlagen habe, und tat sehr erstaunt, als ihm von den Sachverständigen gesagt wurde, dass kein reeller Uhrmacher mit solch einem erheblichen Aufschlag rechne. Das Gericht trat der Auffassung der Innung bei, dass das Publikum annehme, die Preisermässigung erfolge von dem normalen Preise eines reellen Geschäfts und nicht von dem Phantasiepreise des Angeklagten, und verurteilte ihn zu 600 Mk. Geldstrafe und Veröffentlichung des Urteils. Rechtsfragen. Als Mitglied des Zentralverbandes bitte um gefl. Auskunft über folgende Angelegenheit: Ich hege die Absicht, meine Firma in das Handels- oder Firmenregister eintragen zu lassen. Dass dieses bei Gericht zu geschehen hat, ist mir bekannt. 1. Wäre sonst, ausser diesem, noch etwas zu erfüllen oder zu geschehen? 2. Ist Handelsregister und Firmenregister ein und dasselbe, oder sind dieses verschiedene Register? Welcher Unterschied bestände in letzterem Falle?
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