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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 40.1915,3-
- Erscheinungsdatum
- 1915
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-191501005
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19150100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19150100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 24 (15. Dezember 1915)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Innungs- und Vereinsnachrichten des Zentralverbandes der Deutschen Uhrmacher
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Verschiedenes
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 40.1915,3- -
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1915) -
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1915) -
- AusgabeNr. 5 (1. März 1915) -
- AusgabeNr. 6 (15. März 1915) -
- AusgabeNr. 7 (1. April 1915) -
- AusgabeNr. 8 (15. April 1915) -
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1915) -
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1915) -
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1915) -
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1915) -
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1915) -
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1915) -
- AusgabeNr. 15 (1. August 1915) -
- AusgabeNr. 16 (15. August 1915) -
- AusgabeNr. 17 (1. September 1915) -
- AusgabeNr. 18 (15. September 1915) -
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1915) -
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1915) -
- AusgabeNr. 21 (1. November 1915) -
- AusgabeNr. 22 (15. November 1915) -
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1915) -
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1915) -
- ArtikelAnzeigen -
- ArtikelBekanntmachungen der Verbandsleitung 221
- ArtikelGedanken vor Weihnachten 222
- ArtikelDas Jahresende und sein rechnerischer Abschluss 223
- ArtikelSchlageinrichtung für 24 Stunden-Zifferblätter 224
- ArtikelDie ersten Taschenuhren 224
- ArtikelEnden Ansprüche wegen unlauteren Wettbewerbes mit dem Tode einer ... 226
- ArtikelUnlauterer Wettbewerb 226
- ArtikelRechtsfragen 226
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten des Zentralverbandes der ... 227
- ArtikelVerschiedenes 228
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 229
- ArtikelAnzeigen III
- BandBand 40.1915,3- -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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228 Die Uhrmacherkanst. Nr. 24 schliessen und wird versuchen, geeignete Schritte zu tun, um hier helfend eingreifen zu können. An die uns eingesandten Feldadressen werden zu Weihnachten Liebes gaben versandt werden. Kollege Vooth erklärte sich bereit, die Arbeit zu übernehmen. Wilh. Finder, stellv. Schriftführer. Uhrmacherzwangsinnung Harburg, Elbe. Am Montag, den 3. Januar 1916, abends 77 2 Uhr, in „Meyers Kasino“, Brückenstrasse: Hauptversammlung. Die Tagesordnung geht den Mitgliedern mit der Einladung zu. E. Knupper, Obermeister. Am 15. d. M. begeht unser lieber, ältester Kollege, Vorstands- und Ehrenmitglied Rudolf Isaaks sein 50jähriges Meister* und Bürger- jubiläum. Der Jubilar, der immer noch am Werktisch tätig ist, hat seit Begründung des Zentralverbandes unserem früheren Verein Lüneburg-Harburg und später der Innung als Vorstandsmitglied ununterbrochen angehört und stets ein reges Interesse an unserem Fache gehabt. Die Zwangsinnung Har burg gratuliert herzlich zu seinem Ehrentage. Seine eoht kollegialische Ge sinnung hat ihn allen Kollegen lieb und wert gemacht. Verschiedenes. Von der Generalversammlung der amerikanischen Jewellers (Uhr macher und Juweliere). Vor einigen Wochen tagte in New York der zehnte Konvent der amerikanischen Uhrmacher. Mit diesem „Convent of the American National Retail Jewellers Association“ war eine von Fabrikanten und Grosshändlern reich beschickte Schmucksachenausstellung, im angeblichen Werte von 3 Millionen Dollars, verbunden. Der grösste Schlager der Aus stellung scheinen unzweifelhaft die Armbanduhren gewesen zu sein, welche in prachtvollen Kollektionen vorhanden waren und denen allgemeine Ein führung und grösser Absatz in den Vereinigten Staaten vorausgesagt wurde. Es sind darüber zwar Meinungsverschiedenheiten unter den Mitgliedern des Konvents zu konstatieren gewesen Die Händler aus den Grossstädten befür worteten das neue Juwel, während diejenigen aus kleinen Plätzen, besonders des Südens und des Westens, sich nicht dafür erwärmen Hessen. „Dass Frauen die Uhr am Handgelenk tragen, begreife ich“, sagte ein Redner, „aber Männer sollten das nicht tun, denn sie haben doch viele Taschen.“ Darauf wurde erwidert, dass es heutzutage als eine enorme Verschwendung von Energie und Zeit zu betrachten sei, in einem fort die Uhr herauszuziehen und zurückzustecken, lediglich weil man als Gewohnheitsmensch sie in der Tasche tragen zu müssen glaube. Ein anderer Einwurf war der, dass das Tragen von Armbanduhren „feministisch“ aussehe. Diesen Einwand wider legten die Aussteller mit dem Hinweis darauf, dass viele ganz berühmte Amerikaner bereits auf ihr Handgelenk zu schauen sich gewöhnt haben und dass auch die Bundesregierung schon eine bedeutende Bestellung für die Kavallerie gemacht habe. Die Uhren seien nicht nur für den Modehelden bestimmt, sondern, wie es die Ausstellung beweise, für jedermann, den Soldaten, den Chauffeur, den Polizisten, den Arbeiter. Sie seien von 2 Dollar an aufwärts in allen Preisen zu haben. Nächstens kommen wasserdichte Uhren auf den Markt, welche man beim Baden anbehalten könne (?). Wohl seien viele Muster für Damen vorhanden, drei Viertel aber der ganzen Kollektion sei für die Männer berechnet. Der Manager einer Uhrenfabrik, welche am schönsten ausgestellt hatte, regte sich bei der Debatte besonders auf, er sagte: „Diese Herren (those fellows) reden nur deshalb gegen die Armbanduhr, weil sie Angst haben, dass sie dadurch die jetzigen teuren Taschenuhren nicht mehr absetzen können. Dummes Zeug. Jedermann mit einer Armbanduhr muss nebenbei doch noch eine regelrechte Uhr besitzen. Wer heute hier gegen die Arm bänder spricht, tut dies aus selbstsüchtigen Gründen, welche aufzugeben er sich bald genug gezwungen sehen wird.“ Der Präsident der Association bemerkte in seiner Schlussrede, dass man einer Aera allgemeinen Aufschwunges, wie die Vereinigten Staaten sie seit vielen Jahren nicht mehr gesehen, entgegengehe. Niemand könne dies besser beurteilen als die Uhrmacher und Juweliere. Wir handeln nicht mit Artikeln des täglichen Gebrauches, sagte er. Wenn ein Käufer zu uns kommt, ist er meist gewillt, seine Ersparnisse anzugreifen. Wir sehen daher heute, dass das Land reicher wird. Die Ernten stehen besser als je. Die Banken sind voll Geld, die Industrie reich belebt. Alle Leute werden hoffnungsfroh und zeigen sieh nun gern gewillt, etwas von dem Gelde auszugeben, welches sie in der ersten Panik des Krieges versteckt hatten. Ueber den Vorschlag, ein nationales Reklamebureau für die Juweliere zu gründen, soll erst in einer in einem Monat stattfindenden Versammlung abgestimmt werden. Nach dem vorgelegten Plan würden die Vereinigten Staaten in zehn Distrikte eingeteilt werden. Man schlägt vor, 100000 bis 500000 Dollar aufzubringen, um damit in Zeitungen und Zeitschriften Reklame zu machen, wodurch jedoch die individuellen Anzeigen der Juweliere unberührt bleiben sollen. Neben den Geschäftsleuten kamen an dem Konvent aber auch die Aesthetiker zum Worte. Sie hoben hervor, dass das grosse Publikum zum Juwelentragen roch erzogen werden müsse. Vielfach wisse man eben noch nicht, dass für Sohmucksachen ähnliche Regeln zu beachten seien, wie für das Tragen von Kleidern, Schuhen und Hüten. Man wisse auch nicht, dass es verschiedenen Schmuck für Vormittag-, Nachmittag- und Abendgebrauch gebe, sowie Schmuck für Frühling, Sommer, Herbst und Winter. Warum sich immer Diamanten ansteeken, statt mit Perlen, Rubinen und der unend lichen Auswahl von Halbedelsteinen die zarten Farben der Haut und der Ge webe zu heben und sich auch im Schmuck den Launen der Witterung auzu- passen? Bis jetzt sei es die Ambition der Frau gewesen, ein Automobil zu besitzen, doch da dieses nun ein Gemeingut aller geworden sei, müsse etwas Neues gesucht und gefunden werden Dies sollen, das ist der Traum der Uhrmacher und Juweliere, neue Sohmucksachen besten Gescmackes sein. Wünschen wir ihnen Glück zu diesem Vorhaben. Geschäftsreisen nach Russisch - Polen. Der Passagierverkehr nach Russisch-Polen ist selbstverständlich noch sehr starken Beschränkungen unter worfen. Es gelten hier dieselben Bestimmungen wie bei Reisen in das Operations- und Etappengebiet (einschliesslich Eisass - Lothringen und Luxem burg), in das Gebiet des Generalgouvernements für Belgien und in den Be reich deutscher Grenzfestungen. Diese Bestimmungen lauten: Gesuche um Ausstellung von Passierscheinen sind schriftlich an das stellvertretende Generalkommando zu richten, in dessen Bereich der Gesuchsteller wohnt, im Landespolizeibezirk Berlin an das stellvertretende Generalkommando des Gardekorps. — In den Gesuchen muss dargelegt sein: Notwendigkeit und Zweck der Reise; Reiseweg unter Unterstreichung der Orte, die zur Erfüllung des Zweckes der Reise berührt werden müssen; Dauer der Reise unter An gabe notwendiger Aufenthalte; dass sich Gesuchsteller allen im besonderen auferlegten Bedingungen (z. B. Meldung bei Militärbehörden) unterwirft und den Passierschein nach Ablauf seiner Gültigkeit sofort persönlich oder im Einschreibebrief zurückzuliefern sich verpflichtet. — Dem Gesuch muss ein ausgefüllter, polizeilich abgestempelter Personalausweis (Identitätsnachweis) oder ein vorschriftsmässiger Pass beigefügt sein. Raab ist nicht Einbruch im Sinne der Versicherung and der Rechtsprechung. Eine Mahnung zur Vorsioht hinsichtlich des Wortlautes der Versicherungsverträge gibt ein Rechtsstreit, der vor dem Reichsgerioht kürzlich seinen Abschluss fand. Ein Bijouteriegeschäft hatte eine Versicherung gegen Einbruchsdiebstahl bei einer Versicherungsgesellschaft abgeschlossen. Letztere hatte zwei Arten von Versicherungsbediogungen, einmal allgemeine für das grosse Publikum, sodann besondere für die Mitglieder des Kreditorenvereins der Bijouterie warenhändler. Nach den allgemeinen Bedingungen war gemäss § 2, Punkt 6, in der Einbruchsversieherung eine Versicherung gegen Raub nicht enthalten^ die Versicherer konnten sich aber gegen Raub noch besonders versichern. In diesem Falle lehnte die Versicherungsgesellschaft jede Haftung für Waren ab. Bei den besonderen Bedingungen war die Unterscheidung zwischen Einbruchs und Raubversioherung weniger klar, was Anlass zu folgendem Prozess gab. Ein Lehrling hatte schon wiederholt Sohmucksachen entwendet. Er verabredete mit einem Freunde den Plan zu einem Raube. Beide führten diesen Plan auch aus. Es war ausser dem Lehrling nur der Gehilfe J. an wesend. Nach der Mittagspause stürzte sich der Freund des Lehrlings, den dieser unbemerkt in die Geschäftsräume hatte einschleichen lassen, mit einem schwarzen Tuch über dem Kopf plötzlich von hinten auf J. und warf ihn zu Boden. J. kam mit dem Gesicht nach unten zu liegen; es wurde ihm dann sofort der Rock über den Kopf gezogen, der Lehrling drückte ihn mit dem Oberkörper nieder und blieb so auf ihm liegen. Nachdem der Freund dann den J. noch gefesselt hatte, nahm er ihm seinen Geldbeutel aus der hinteren Hosentasche, in dem sich der Schlüssel zur Geldkassette befand. Die letztere öffnete er und entwendete einen darin befindlichen Geldbetrag. Ferner ent leerte er verschiedene Fächer des Warenschrankes. Dann fesselte er auch den immer noch auf J. liegenden Lehrling, um den Eindruck zu erwecken, dass auch dieser überwältigt worden sei. Die geraubten Schmucksachen wurden später unversehrt gefunden und der Firma zurückgegeben Die beiden Täter sind zu je zwei Jahren Gefängnis verurteilt worden. Die be raubte Firma hat mit der Erklärung, dass ausser den wiedergefundenen Gegenständen noch weitere Sehmucksachen im Werte von 6300 Mk. geraubt worden seien, gegen die Versicherungsgesellschaft Klage auf Ersatz dieser Summe erhoben. Sie begründete ihren Anspruch damit, dass sie kraft der besonderen Versicherungsbedingungen auch auf Raub versichert sei; aber auch wenn man dies nicht annehme, habe sie trotzdem Anspruch auf Schaden ersatz, da der Raub nur gelegentlich des Einbruches geschah. Sowohl das Landgericht wie auch das Oberlandesgericht Karlsruhe wiesen die Klage mit folgender Begründung ab: Auf dem Fragebogen hat der Kläger die Frage, ob er noch sine be sondere Versicherung gegen Raub abschliessen wolle, ausdrücklich mit nein beantwortet. Es ist demnach nicht anzunehmen, dass eine Versicherung gegen Raub zustande gekommen ist. Was nun den zweiten Klagegrund be trifft, so ist dem Kläger zuzugeben, dass sich die Versicherung nicht auf Ein- bruohsdiebstahl im engsten Sinne beschränkte. Nach den Versicherungs bedingungen haftete die Beklagte auch dann, wenn der Einbruch durch Ein steigen oder Einschleichen in die betreffenden Räumlichkeiten oder durch Oeffnung derselben mittels eines falschen Schlüssels ausgeführt war. Im vor liegenden Fall darf aber nicht verkannt werden, dass anlässlich des Ein bruchs gegenüber dem Handlungsgehilfen J. Gewalt angewendet wurde, und zwar lag dies von vornherein in der Absicht der Täter. Für den hieraus entstandenen Schaden haftet die Beklagte nicht, da eine Versicherung gegen Raub nicht abgeschlossen war. Der Raub gilt nicht nur im juristischen Sinne, sondern ganz allgemein als ein selbständiges Verbrechen; dass gleich zeitig ein Diebstahl begangen wurde, kann an dieser Tatsache nichts ändern. Gegen dieses Urteil legte der Kläger Revision beim Reichsgericht ein. Es wurde von seiner Seite darauf hiugewiesen, dass die Entscheidung des Vorderrichters zu sonderbaren Folgen führen müsse. Steige z. B. ein Ein brecher in einen Wohnraum ein, in dem jemand schliefe, und gelinge es ihm, ohne dass der Schlafende erwache, einen Diebstahl auszuführen, so sei der Versicherungsfall gegeben. Wache der Schlafende jedoch auf und wende der Einbrecher gegen ihn Gewalt an, so müsse Raub angenommen werden, und die Haftung der Versicherungsgesellschaft trete nicht ein. Eine solche Schlussfolgerung könne aber nicht im Sinne des Gesetzes liegen. — Das Reichsgericht erkannte aber auf Zurückweisung der Revision. — Es lässt sich i
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