Behördenteil: Justizbehörden, Oberlandesgericht, Landgerichte Justizbehörden Dem Ministerium der Justiz untersteht: Landesjustizverwaltung Sachsen A Rechtspflege B Straiverfolgung C Strafvollzug A Rechtspflege Oberlandesgericht Dresden Sitz: Radebeul, v-Otto-Straße 13 a, T 50957 — Geschäftszeit: Montag bis Freitag 8.30 bis 17 Uhr, Sonn abend 8.30 bis 14 Uhr — Sprechzeit: Montag bis Freitag 9 bis 14 Uhr, Sonnabend 9 bis 12 Uhr Arbeitsgebiet: in Zivilsachen ist das Oberlandesgericht zuständig für Berufungen gegen Urteile der Landgerichte, Be schwerden (auch als weitere Beschwerden) gegen Beschlüsse der Landgerichte und Be schwerden gegen Beschlüsse der Amtsgerichte als Pachtämter, sowie als Schiffahrtsober gericht j in Strafsachen ist das Oberlandesgericht zuständig für Revisionen, ferner für die Entscheidungen über Beschwerden gegen Beschlüsse der Landgerichte: außerdem ist das Oberlandesgericht zuständig für Befreiungen von der Beibringung des Ehefähig keitszeugnisses bei Eheschließungen von Ausländern. Landgerichte Die Landgerichte sind zuständig: als I. Instanz in Zivilsachen: a) Vermögensrechtliche Streitsachen (einschl. der Handelssachen) mit mehr als 2000 RM Streitwert sowie ohne Rücksicht auf den Streitwert in den Sonderfällen des § 71 des Gerichtsverfassungs- Gesetzes: ferner alle nicht vermögensrechtlichen Streitsachen, insbesondere Ehesachen und Familienstandssachen; b) Patent- und Gebrauchsmusterstreitsachen (nur Landgericht Leipzig): als I. Instanz in Strafsachen: c) Sabotagestrafsachen im Sinne des SMA-Befehls Nr 160 vom 3. Dezember 1945; als II. Instanz in Zivilsachen: a) Berufungen gegen Urteile der Amtsgerichte in vermögensrechtlichen Streitsachen bei einer Be rufungssumme von über 500 RM und ohne Rücksicht auf eine Berufungssumme in Mietauf hebungssachen; Beschwerden gegen Beschlüsse der Amtsgerichte in streitigen Sachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit; als II. Instanz in Strafsachen: b) Kleine Strafkammer für Berufungen gegen Urteile des Einzelrichters; c) Große Strafkammer für Berufungen gegen Urteile der Schöffengerichte: d) Strafkammer 1. als Beschwerdegericht, 2. für die die Voruntersuchung und deren Ergebnisse betreffenden Entscheidungen; e) Schwurgericht für 1. die Verbrechen, die nicht zur Zuständigkeit des Schöffengerichts und der Strafkammer gehören, 2. die von den deutschen Gerichten abzuurteilenden Verbrechen gegen die Menschlichkeit nach Kontrollratsgesetz Nr 10 vom 20. Dezember 1945 Landgericht Bautzen Landgericht Dresden Landgericht Görlitz Landgericht Chemnitz Landgericht Freiberg Landgericht Leipzig Landgericht Plauen Landgericht Zwickau