und Hausgenossen, bei dem Gärtner nicht mehr, als bei dem Hausler und Hausgenossen u. s. w. oder während die Zahl der Kinder, aus deren Vermeh rung der hauptsächlichste Gewinn für die Dominialbesstzer entspringe, nicht im Mindesten mit dem Besitze kleinerer oder grösserer Grundstücke oder mit der Art der Abstammung Zusammenhänge, k.) daß durch die Erfahrung und durch Berechnung äusser Zweifel gesetzt werde, der Gutsherr gewinne durch die §. 295. ansgeworfene Entschädigung bedeutend, e) daß insbesondere der Vortheil des Gesindedicnstzwangs viel zu hoch an geschlagen werde, während dieser Dienstzwang in der Wirklichkeit den Berech tigten in sofern gar keinen Gewinn gewähre, als der Vortheil des geringeren Lohnes und der geringeren Kost durch die schlechtere Arbeit und die Vernach lässigungen des Interesses der Dienstherrschaft, im Vergleiche mit dem freige- dinglen Gesinde, mehr als doppelt verloren gehe. Herr Domsch hat nun seiner Seils den Antrag gestellt, daß die zweite Kammer bei der hohen Staarsrcgierung sich dahin verwenden wolle, daß zu dem Gesetze vom 17. März 1832. ein er gänzender Nachtrag erlassen werde und dieser bestimme, daß die Ent schädigung für Aufhebung der Erbunterthänigkeil an solchen Orten, wo der Gesindezwangdienst seither schon nicht mehr bestanden, wie -für andere Gerechtsame commissarisch ausgemittelt werde. In einer andern Eingabe (v. 15. Juli 1833.) hat derselbe noch bemerk lich gemacht, daß, wie die Erfahrung lehre, jene Gesetzdisposilion so inrerpre- lirl werde, als ob ohne Unterschied die nie zu Gesindedienstzwang Verpflichte ten, so wie die Personen, welche titulo onerosio unlängst erst sich verlragmäsig von dem Gesindcdienstzwange befreiet haben, noch Ablösungssummen zu geben verpflichtet scyen, und deshalb Hal Herr Domsch seinen Antrag auch auf Berücksichtigung dieser Fälle, bei Ergänzung des §. 295. des Ablösungsgesetzcs, cplendiret. Es wurden unter solchen Umständen die Petitionen an die dritte Deputa tion der zweiten Kammer verwiesen, und diese erstattete ihren Bericht an die Kammer, wie derselbe S. 45 flg. der Landtags-Acten v. I. 1834. Beil, zur III Abth. 4. Samml. stch befindet. Dieser Bericht, der nur von 4 Mit gliedern der Deputation unterschrieben und mit einem Separaworo nicht beglei tet war, kam in der Sitzung der zweiten Kammer am 12. October 1834. zum Vortrag und zur Beralhung. Dessenungeachtet, daß verschiedene darin enthaltene factische Unrichtigkeiten gerügt und wider die Ansichten der Berichlö-