Bericht der dritten Deputation der ersten Kammer, die Petition des I). Julins Albert Hoffmann zu Dresden, um gesetzlichen Schutz gegen die Möglichkeit lebendig begraben zu werden, betreffend. Eingegangcn am 22. Juli 1837. ^urch Beschluß der hohen ersten Kammer ist die vorliegende an die Stän- deversammlung des Königreichs Sachsen gerichtete Petition des I). Hoffmann, nachdem sie die Bevorwortung eines Mitgliedes der Kammer, des Abgeord neten der Universität Leipzig, erhalten hatte, zur Prüfung an die unterzeich nete Deputation verwiesen worden, welche, dem ihr erthcilten Auftrage gemas, in dem nachstehenden Berichte ihre ohnmaasgebliche Ansicht über diesen dec höchsten Beachtung wcrthcn Gegenstand darzulegen sich gestattet. Zu Rechtfertigung seines Antrags führt I). Hoffmann an, wie es dankbar zu erkennen sey, daß in unserm Vaterlande für die moralische Ausbildung und geistige Erziehung, für rechtlichen Schutz nach Aussen und Innen, für Abwendung von Gefahren, die Leben und Gesundheit der Staats bürger gefährden können, nach Kräften gesorgt sey, daß man in allen diesen Beziehungen namentlich die Unmündigen, Unfreien, Bedrückten, Verwaiß- ten, von Staatswegen berücksichtige und so einer immer grössern Vervoll kommnung des Staatölebens enrgcgenschreite. Nur eine der heiligsten Pstich- ten werde in Sachsen noch gar nicht geübt, die gegen unsere Todten; nur eine Classe Unmündiger, Unfreier, auf fürchterliche Art Verwaißtcr gebe es noch, für welche von Staatswegcn bei uns fast gar nicht gesorgt sey, die Scheintodten. Sey cs wegen des heutigen raschen Verkehrs, der schneller als sonst, und weiter und allgemeiner als sonst, Nachrichten aus der Nähe und Ferne verbreite, oder sey es, weil die heutige Erziehung, die jetzige Lebensweise in sich die Momente enthalte zum häusigern Vorkommen des Scheintodes, genug Berlage zur zweiten Abtheilung, 3te Sammlung. 2