42 zu 4. zu sichern wünscht, hat die jenseitige Deputation als Ausweg die Ver mittlung der Landrentcnbank in der Art vorgcschlagcn, daß die Landrcntcn- bank in Fällen, wo die vom Verpflichteten zu leistende Rcntennachzahlung dem selben ihrer Höhe wegen beschwerlich fallen würde, unter den S. 352 u. k. o. bemerkten Modifikationen, die sich übrigens von selbst verstehen, dergestalt helfend eintrcten soll, daß sie die nachzuzahlende Summe entweder in Renten- briefcn oder nach Wahl des Berechtigten baar an denselben leiste, das dazu nöthige Geld durch Ausfertigung und Verkauf von Rentcnbriefen sich ver schaffe, dagegen aber das ausserdem zur Landrcntenbank gewiesene Rentenkapital des Verpflichteten, nach dem Betrage dec geleisteten Nachzahlung sich erhöhe. Sie hat deshalb ihrer Kammer angcrathen: im Vereine mit der diesseitigen, die Staatsregicrung zu ersuchen, bei Gelegenheit der beantragten Abänderung der H. 90. des Ablösungsge- setzcs auf verfassungsmäßigem Wege auch dahin Verfügung zu treffen, daß bei der Landrentenbank die dießfalls nöthige Einrichtung getroffen werde, jedoch so, daß dieselbe vor der Hand auf die Präclusivfrist bis Ende des Jahres 1842. beschränkt bleibe. Bei den Verhandlungen über beide Berichte in der Kammer selbst, ist die letztere mit den Ansichten ihrer Deputation zu 1. 2. 4. und 5. in der Haupt sache einverstanden gewesen und dem Anträge: I .) auf Gestattung der Ablösung der Laudemialpflicht auf einseitige, dem Berechtigten sowohl, als dem Verpflichteten nachgelassene Provo- cation, II .) auf Ueberweisnng der aus der Ablösung der Laudemialpflicht hervor gehenden Renten an die Landrentenbank, und IIL .) auf eine bei der Landrentenbank zu treffende Einrichtung wegen Ucbcr- nahmc der Rcntennachzahlung beigetrcten, sie hat aber so viel das Gutachten ihrer Deputation zu 3. betrifft, bei der Wichtigkeit der Frage der Ueberweisung der baaren Geldgcfälle an die Landrcntenbank, bei den großen Schwierigkeiten die ihre Ausführung unver kennbar darbietet und bei dem gänzlichen Mangel aller Unterlagen zu Begrün dung eines sichern Urtheils über die Grenzen der möglichen Ausführung, auf Vorschlag des Abgeordneten von Thielau vorläufig nur den Wunsch gegen die Regierung auszusprechen beschlossen: IV .) die zur Zeit von der Landrcntenbank ausgeschlossenen baaren Geldge fälle auf selbige übernommen zu sehen und die hohe Staatsregierung zu ersuchen in Erwägung zu ziehen, in wieweit eine solche Maas-