46 mialpflicht hervorgehenden Renten an die Landrentenbank gewiesen wer den können. In der Ausführung dieser Maasregel liegt ein nicht zu verkennender Vor theil für den ländlichen Grundbesitz. Sie ist es, welche dem Verpflichteten die Modalität der Abführung seiner Verbindlichkeit wesentlich erleichtert, den Erfolg der einstigen gänzlichen Befreiung seines Grundstücks von einer an Zu fälligkeiten geknüpften Last sichert und so die Ablösung selbst, in sofern nur seine Mittel ihm deren Beantragung überhaupt gestatten, zu einer wahren Wohlthat erhebt. Man darf daher auch annehmen, daß nach Ueberweisung der fraglichen Renten an die Landrentenbank, das auf freier Vereinigung be ruhende Ablösungegeschäft einen gedeihlichem Fortgang nehmen und bei den Verpflichteten bessern Anklang finden werde. Die Deputation empfiehlt.daher der hohen Kammer die Annahme dieses Beschlusses, dessen Ausführung auch irgend ein praktisches Bedenken hinsichtlich der Land rentenbank nicht entgegen steht. Zu m. Der fernere Vorschlag der jenseitigen Deputation, in Folge dessen dieselbe bei der Landrentenbank eine Einrichtung dahin getroffen zu sehen wünscht, daß die oben erwähnten Rentennachzahlungen (§. 89. des Ablösungögesetzes) eben falls durch die Landrentenbank in Rentenbriefen oder Baarzahlung an den Be rechtigten abgeführt und dagegen das zur Landrentenbank gewiesene Rentenka- pital des Verpflichteten nach dem Betrage dieser Nachzahlung erhöht werden möge, ist aus dem frühem Beschlusse der jenseitigen Kammer hervorgegangcn, Anträge auf Ablösung der Laudemialpflicht einseitig zu gestatten. Denn zu den vorhin geschilderten Verlegenheiten, in welche der ärmere Verpflichtete nolhwcndig gerathen muß, wenn einseitige Provocation auf die fragliche Ab lösung nachgelassen werden sollte, gehört auch die gedachte Rentennachzahlung, die da, wo ein bedeutendes Lehngeld stattfindet, allein schon ein seine Kräfte weit übersteigendes Object ausmachen kann. Die jenseitige Deputation hat daher auch den in diesem Vorschläge liegenden Ausweg in ihrem zweiten Be richte mit Recht als einen nothwendigcn bezeichnet, damit das von der zwei ten Kammer beschlossene beiden Theilen freistehende Provocationsrecht den Ver pflichteten nicht Nachtheil bringe.