Herr Ernst Friedrich Käferstein, bei dem hohen Ministerio der Justiz Ve- schwerdc gcfühtt. Er ist hierauf unter'm 10. May d. I. in folgender Maase beschiedm worden: eine dem Gesuche um Wiederaufhebung der letztem Appellationge richts-Verordnung entsprechende Verfügung habe vom Ministerio nicht getroffen werden können, da die erste Verordnung vom 13. Dccem- ber 1830. zum Zweck gehabt habe, zu ermitteln, ob, wie nach den damaligen Actenvorlagen wohl möglich gewesen, gegen Schäfern in Bezug auf ein bestimmtes Verbrechen, nämlich den in der Nacht vom 20. zum 21. September 1836. in der Geißlerschen Mühle im Vie- laec Grunde verübten Raub, hinreichender Verdacht vorhanden sey, um wegen dieses Verbrechens gegen Schäfern mit der Criminalunter- suchung verfahren zu können, da ferner durch die anbcfohlnen Erör terungen des AppellationgcrichtS jeden wegen des erwähnten Verbre chens — ein anderes äusser diesem sey aber nicht zur Anzeige gekom men — wider Schäfern zu fassenden Verdacht bestimmt widerlegt ge funden und Schäfern auch die Abstattung der Kosten nicht auferlegen zu dürfen geglaubt habe, und da hieraus von selbst folge, daß diese Kosten Gerichtswegen übertragen werden müssen, und eine Abände rung der Entscheidung zum Nachtheil des Angeschuldigten dahin, daß dieser doch zu Tragung der Kosten ungehalten werden solle, nach all gemein gültigen Rechtsgrundsätzen unstatthaft sey; da ferner, ob eine solche Entscheidung in Form eines Erkenntnisses oder ob ße durch Verordnung gegeben werde, gleichgültig sey in Bezug auf den In haber der Gerichtsbarkeit, welchem weder ein Widerspruchsrecht gegen absolutorischc Erkenntnisse, dafern ein Ineulpat nicht wenigstens zu Tragung der Untersuchungskosien verurtheilt worden, noch ein Recht zustehe, auf Eröffnung förmlicher Untersuchung und Fällung eines Erkenntnisses zu diesem Zwecke da zu dringen, wo die Justizbehörde , die Sache nicht für dazu geeignet erkenne, ein solches Recht sey weder gesetzlich begründet, noch würde es den Patrimonialgcrichtsinhabcrn cingeräumt werden können, ohne die Unabhängigkeit des Richteramts zu gefährden. Zu Geltendmachung seiner Beschwerde, die er, bei dieser Bescheidung sich nicht beruhigend, in einer an die Ständeversammlung gerichteten, an die erste 94*