wo sich die Zahl der Wähler so sehr zusammendränge wie in Städten, nicht zu vergleichen mit dec der Rittergutsbesitzer. Weit leichter wäre es, in Städten auf zwei Drittheilen zu bestehen, da nur die stimmberechtigt wären, welche sich im Orte wesentlich aufhielten, was bei den Rittergutsbesitzern nicht erfordert werde, und um so weniger könne es wohl als eine Bevorzugung erscheinen, wenn man bei letztern bis auf die Hälfte herabgehe. Nach diesen Erörterun gen stellte nun das Präsidium die Frage: Tritt die Kammer dem Gutachten der Deputation bei und nimmt dar nach den §. 1. an? Sie ward mit 51 Stimmen bejaht, mit 7 dagegen verneint. Als nothwendige Folge dieses Beschlusses erkannte man auch an, daß nun- mehro in §. 2. die Worte „dieses Drittheils" verwandelt werden müssen in die Worte: „die ser Hälfte." Bei §. 3. hat die zweite Kammer noch einen vierten Entschuldigungsgrund: „das erfüllte 60ste Lebensjahr," beigcfügt. Die erste Kammer ist nicht beigetrelen, und die Majorität der De putation Hal ihr Gutachten dahin abgegeben: daß die zweite Kammer diesen Entschuldigungögrund in das Gesetz nicht aufnehmcn möge. Dem Abgeordneten, Herrn aus dem Winckel, schien es aber wünschens- werlh, daß ein bestimmtes Alter als Entschuldigungsgrund angenommen werde, er überzeugte sich, daß jeder, der im 60sten Lebensjahre noch Kraft und Be ruf in sich fühle, den Wahlen beizuwohnen, davon nicht zurückbleiben werde, gleichwohl für solche, bei denen das eine oder das andere nicht angetroffen werde, eine Grenzlinie gut sey. Selbst er, fügte dagegen der Abgeordnete, Herr Atenstädt, hinzu, müsse jetzt von seinem früher« Anträge, das 60ste Lebensjahr als Entschuldigungsgrund aufzunehmen, ab gehen, da er nun nach dem bei §. 1. gefaßten Beschlusse die Zahl der Anwe senden bei der Wahl, so viel als möglich, vergrößert zu sehen wünsche. Bei der Abstimmung wurde das Gutachten der Deputation mit 57 Stim men gegen 1 angenommen. Dritte .^dtkeNung. 5. 8»nä. (2)