die Kammer möge, im Einverständnis mit der ersten Kammer, die Staatsregierung 1. um baldige Vorlage eines Gesetzentwurfs zu ausdrücklicher Auf hebung der Schutzunterthänigkeit, insbesondere auch des Losgeldes der Schutzunterlhanen gegen eine angemessene Entschädigung, und Is. uin Vorlegung gesetzlicher Normen zu Ablösung des Theilschillingö und Vorfangö auf einseitigen Antrag der Beteiligten, ersuchen. Diesem Anträge hatte sich der Abgeordnete, Herr Scholze, ongeschlossen und solchen noch dahin erweitert: daß die Ablösung der Laudemialpflicht auch auf einseitige Provokation, und nicht blos auf Vereinigung beider Theile darüber, einzuleiten sey. Das Gutachten der Deputation geht dahin: daß dem von Mayerschen Anträge in der Hauptsache beizulreken und ein Gesuch an die hohe Staatsregierung dahin zu richten: dieselbe wolle I. Veranstaltung treffen, daß die sogenannte Schutzunterlhänigkeic in der Oberlausitz nebst den daraus hervorgehenden Verbindlichkeiten des Unterthans a.) bei einem Wegziehen auf bestimmte Zeit einen Gunstbrief zu lösen und nach Befinden dafür alljährlich etwas gewisses an die Schutzhcrrschafr zu entrichten, 1>.) die Erlaubnis der Schutzherrschaft zu seiner wesentlichen und bleibenden Niederlassung an einem andern Orte gegen Bezah lung eines Losgeldes zu suchen und deshalb einen Losbrief zu lösen, in Wegfall gebracht, auch darüber, ob und welche Entschädigung den Schutzherrschaften für diese zeitherigen Lei stungen , so weit sie auf besondern Erwerbstiteln beruht haben, zu gewähren sey, gesetzliche Bestimmung getroffen und hier über der Ständeversammlung, sobald als möglich, der Ent wurf zum Behuf ihrer Erklärung vorgelegt werde, nicht minder ll. wegen der Ablöslichkeit des Theilschillings und Vorfangs auf ein seitige Provocarion und wegen einer desfalls festzusetzendcn Ablö sungsnorm einen Gesetzentwurf an die Ständeversammlung gelan gen lassen; dagegen