24 Die Kammer beschloß, Nr. 2085. an die dritte, 2086. 2088. und 2091. aber an die vierte und 2090. an die erste Deputation abzugeben, Nr. 2087. in geheimer Sitzung zu verlesen, und 2089. zum Druck und sodann zur Be- ralhung auf eine Tagesordnung zu bringen. Hiernächst zeigte Herr Abgeordneter Eisenstuck, als Vorstand der ersten De putation an, daß nach dem eingegangenen Protocollessracte aus der ersten Kam mer, den Gesetzentwurf wegen Erfüllung der Militairpflicht betreffend, die dif ferenten Ansichten sich erlediget hätten, und daher die Schrift gefertiget und der Kammer nächstens vorgclegt werden würde. Sodann vcrschritt man, der Tagesordnung gemäs, zur fortgesetzten Bcrathung über den Bericht der ersten Deputation, den t Gesetzentwurf wegen einiger Bestimmungen über das Gewerbswesen t betreffend, wobei Herr Abgeordneter Atenstädt als Referent auftrat. Die gestern unterbrochene allgemeine Bcrathung eröffnete der Abgeordnete, Herr Eisenstuck. Er bemerkte hinsichtlich des von t Thiclauschen Antrags, daß er solchen formell für unzulässig ansehe, und be- k -- zog sich ebenfalls auf §. 70. des Entw. der Landtagsordnung^ nach welchem l die specielle Berathung sofort auf die allgemeine folgen müsse, mithin über die Abmessung eines Gesetzentwurfs nur nach Beendigung der besonder» Be- - rathung abgcsiimmt werden könne. Zwar sey man bei dem Plane zu Bil- - düng eines Aclienvcreins von dieser Vorschrift abgewichen, allein damals habe r die Regierung ihre Zustimmung dazu gegeben, auch habe kein Gesetzentwurf Vorgelegen, hier aber sey das letztere der Fall, und zwar stehe ein Gesetzen!- - wurf in Frage, um dessen Vorlegung beide Kammern gebeten hätten. Aber i auch materiell scheine ihm der erwähnte Antrag bedenklich. Das Zurückneh. men eines Gesetzentwurfs sey lediglich Sache der Regierung, sie könne aber 7 von den Kammern nicht darum ersucht werden. Hiernächst müsse er bemer- -< ken, die vormaligen Stande hätten fortwährend auf den Landtagen dahin in- -i tercedirt, daß die Regierung in Ertheilung der Concessionen nicht zu weit ri gehe; jetzt nun werde gerade das Gegcnthcil beantragt, da man cs in die ;i Machtvollkommenheit der Regierung legen wolle, von demjenigen abzuwcichcn, was doch noch gesetzlich in Kraft sey. Ferner sey der Antrag, ein andres s Gesetz auf das Princip grösserer Gcwerbfreiheit gegründet, zu entwerfen, zu u