28 Rechte der Städte hinsichtlich des Gewerbebetriebs zu sichern wären, und be hielt, wenn das Gesetz wirklich nicht angenommen werden sollte, sich die Ab- gebung eines Separacvotums vor. Herr Abgeordneter von Nostitz trat der Ansicht derjenigen bei, die den Gesetzentwurf lieber abgclchnt sehen möchten. Er bemerkte nämlich, es scy nicht gut, mit Veränderungen in der Gesetzgebung schnell zu wechseln, vor aus zu sehen aber sey, daß dieses Gesetz bald durch ein anderes würde er setzt werden müssen, viel leichter aber würde cs scyn, im Jahre 1836. oder 1839. das Gesetz von 1767. als eins von 1834. aufzuheben. Grössere Ge- werbfrciheit hielt er darum einzuführcn für nethwcndig, weil Sachsen, das hinsichtlich des Handels und Gewerbes von andern Staaten abhängig scy, sich bei seinem Innungszwange nicht halten könne und manche Fabriken blos um dieses Zwanges willen in den Städten nicht angelegt werden könnten, mithin liege die Gewcrbfrciheit selbst in dem Intresse der Städte, und er glaube demnach, daß der Gesetzentwurf entweder nach der allgemeinen oder : auch nach der speciellen Debatte abzulehncn seyn werde. Der unterzeichnete Secrctair trat hinsichtlich des formellen Bedenkens ge gen den von Thielauischen Antrag den Aeusserungcn des Herrn Vicepräsiden- - ten und Herrn Eisensiucks bei, in Beziehung auf das Materielle aber ward c von ihm bemerkt, daß die Discussion, ob in Sachsen Gewerbfreihcit cinzu- - führen oder wie sie zu modificiren scy, seinem Dafürhalten nach, gar nicht 1, vor die dermalige Ständeversammlung gehöre, indem sie eben aus dem Grun- - de, weil vorerst die Erfahrungen über den Erfolg des Anschlusses an den n Zollvcrband und über den veränderten Fuß der indirekten Abgaben abzuwar- ten seycn, die Berathung der Gewerbeordnung abgclehnt und solche bis zu künf- tigem Landtage ausgesetzt habe; auch sey dies ein Gegenstand, der so vielsei- -i tige Ansichten zulasse, daß sie in der kurzen Frist, die dem Landtage noch st gegeben sey, nicht vollständig discutirt und zum gemeinsamen Schlüsse ge- -! bracht werden könne. In Beziehung auf den Gesetzentwurf sey nicht unbc- merkt zu lassen, daß die vielfachen Streitigkeiten der Innungen unter sich st selbst über die Grenzen ihrer wechselseitigen Befugnisse allerdings bestimmtere n gesetzliche Vorschriften wünschcnswerlh machten, und es schon in dieser Hin- -t sicht nokhwcndig erscheine, den vorliegenden Gesetzentwurf zu bcrathen, in Be- treff der auf dem platten Lande zu treibenden Gewerbe habe die Oberlausih Hi nothwendig vom Gesetze ausgenommen werden müssen, und es tangire daher rr dasselbe in dieser Hinsicht jenen Landesthcil gar nicht, was aber die Erblande rö