390 Gesetzentwurf. Gutachten der Deputation. Aus denen Seite 118- des jenseitigen Deputa tionsberichts ausgestellten Gründen, den §. nach der Fassung der zweiten Kammer anzunehmen. Beschlüsse der zweiten Kammer. Jeder Gemeindebezirk ist in der Regel zugleich ein Hcimathsbezirk. Die obcrn Polizeibehörden ha ben aber zu bestimmen, in wie fern mehrere Ge meindebezirke zu einem Heimathsbezirke zu ver einigen, und welchem Heimathsbezirke einzeln liegende oder bis jetzt iss einem Armenversorgungs- verbande noch nicht be findliche bewohnbare Grundstücke zuzutheilen sind. §. 3. Die Kammer ist mit dem §. in der Hauptsache einver standen, halt jedoch das auf dec 5ten Zeile zu lesende Wort „bewohnbare" nicht für angemessen und hat nach dem Gutachten ihrer De putation den §. in folgender Fassung angenommen: ,Jeder Gemeindebezirk ist in der Regel auch ein Hei- mathsbezirk. Einzeln lie-, gende und solche andere Grundstücke, welche biss jetzt zu einer Gemeinde we-! der überhaupt, noch in be sonderem Bezüge aufdie Ar- menversorgung, gehören, ha ben sich in letzterer Hinsicht einem Heimathbesirke anzu schliessen, und sind widri gen Falls demselben mittelst Anordnung der obern Ver waltungsbehörde zuzutheilen. Auch haben diese Behörden dahin, daß zwischen benach barten kleineren Gemeinden