1 .) Es ist unmöglich, die absolut bestimmte Strafe dem einzelnen Falle gehörig anzupassen, indem der Gesetzgeber nicht alle Falle der unendlich sich modistcirenden Strafbarkeit voraussehen kann; dagegen wird es dem Richter weit leichter, im concrelm Falle imrerhalb des ihm gegebenen Spielraums das richtige Strafmaas zu treffen. 2 .) Eben jener Umstand nöthigt aber den Richter, bei absolut bestimmten Strafen eine Menge Milderungsgründe aufzusuchen, wie die Erfahrung gelehrt hat, wodurch aber die Kraft des Gesetzes wieder gelähmt wird, oder es häufen sich, welches die gleiche Wirkung hat, die Bcgnadigungs- fälle. 3 .) Das System relativ bestimmter Strafe verbindet allein das Festhalten einer gesetzlichen Norm mit der lebendigen Fortbildung des Criminal- rcchcs, deren Vortheile schon oben an dem Beispiele der Ourobum nachgewieseu worden sind. Bedenkt man endlich, daß nicht nur sämmtliche neuere Gesetzgebungen diesem Systeme huldigen, sondern auch unser neuestes Criminalgesetz, das Ge setz über die fleischlichen Vergehen rc. vom Jahre 1834. nach demselben bearbei tet ist, so darf man wohl keinen Anstand nehmen, sich für dasselbe zu erklären. Schwieriger ist cs zu bestimmen, ob dem Richter blos die Wahl des zu zuerkennenden Maases einer gewissen Strafe, oder auch der Uebergang von ci- ncr Strafart zur andern zu überlassen scy. Der Entwurf beschränkt das richterliche Ermessen in vielen Fällen nicht auf eine und dieselbe Strafart, in einigen Fällen sogar läßt er ihm einen Spielraum der mehr als zwei neben einander liegende Strafarten umfaßt. Da gegen ist der Uebergang von einer anderen Strafart zur Todesstrafe, wie billig, gänzlich ausgeschlossen. Die Deputation hätte gewünscht, den Uebergang von Strafart zu Strafarc überhaupt dem richterlichen Ermessen nicht überlassen zu dürfen, schon damit das Volk bestimmt wisse, welche Strafe, ob z. V. Zuchthaus, Arbeitshaus, Ge fängnis rc. auf einem gewissen Verbrechen stehe. Sie ist jedoch durch folgende Betrachtungen von dieser Ansicht wieder zurückgekommcn. Auch das baierische Gesetzbuch hat nämlich den gleichen Grundsatz durch- juführcn versucht; ist aber eben dadurch in jenen oben gerügten Fehler der all zugroßen Casuisiik gefallen, welcher bald fühlbar wurde, und die späteren legislatorischen Arbeiten jenem Grundsätze ungetreu gemacht hat. Auch die Deputation ist bei ihrem Versuche, jene Ansicht zu verwirklichen, auf unüberwindliche Schwierigkeiten gestossen. Die Mannigfaltigkeit der Fälle,