Verfassungsurkunde im Widerspruche siehe, der selbsi dem Könige das Recht abspreche, zuerkanme Strafen zu schärfen. Dagegen läßt sich jedoch einwenden, daß möglichstes öffentliches Bekannc- werden bei jeder Strafe schon nach ihrem Zwecke in der Absicht des Gesetz gebers liegen müsse, wenn man also der Staatsregierung das Recht Vorbehalte, nach Umständen die Strafe öffentlich bekannt zu machen, man ihr dadurch eigentlich nicht mehr einräume, als wozu dieselbe im Grunde in jedem Falle be rechtigt wäre. Der aus der Staatsverfassung hergenommene Grund dürfte aber darum nicht haltbar seyn, weil, selbst abgesehen davon, daß hier eine eigentliche Strafschärfung nicht vorl-egt, der ungezogene §. dem Könige nur das Schär- fuugsrccht als einen Theil der Königlichen Prärogative im Gegensätze zu dem Begnadigungs- und Abolitionsrechtc abspricht, wodurch natürlich nicht ausge schlossen ist, daß in einzelnen Fällen einer Verwaltungsbehörde ein solches Be- fugniß gegeben werden könnte. Zu CapiLel M. Die Deputation hat zu den Bestimmungen dieses Kapitels wenig zu erin nern, sie ist vielmehr damit vollkommen einverstanden, daß bei der unendlichen Mannigfaltigkeit der Fälle nicht wie in mehrcrn anderen Gesetzbüchern verschie dene Grade des Versuchs angenommen worden sind, sondern nur m) die Straflosigkeit der bloßen Vorbereitung, Artikel 27. ausgesprochen; I).) für die Artikel 26. und 25. gedachten Fälle des abgebrochenen Verbre chens und des Verbrechens an einem Gegenstände, an dem eine Rechts verletzung nickt begangen werden kann, eine geringe Strafe festgesetzt, und e.) für die Artikel 24. unter 2. und 4. gedachten Fälle der vollendeten, je doch erfolglosen verbreckerischen That, die sich allein von den übrigen Ver- suchsfällen schärfer auszeichnen, dem Richter eine besonders strenge Beur- theilung anempfohlen worden ist. In diesen letzteren Fällen scheint es ihr jedoch, eben weil der Verbrecher seiner Seits alles gethan hat, erforderlich, auch bei todeswürdigen Verbrechen dem Richter nachzulassen, bis zu der der Todesstrafe am nächsten stehenden Strafe des lebenslänglichen Zuchthauses zu steigen. Sie schlägt daher, unter Einverständniß dec Königlichen Commissarien, vor, die Worte: „besonders — 2 und 4" im Artikel 24. hinwegzulassen, und statt deren am Schlüsse beizufügen: „In den Fällen, unter zwei und vier, welche überhaupt besonders streng