248 hielt aber von Demselben die Antwort: er sähe sich außer Stande, irgend welche Auskunft hierüber zu geben, da die Verhandlungen eben jetzt im Gange seien. Nach dieser Eröffnung konnte jedoch die Deputation die Ansichten und mancherlei Bedenken nicht unerwogen lassen, welche über diese wichtige Frage in der ersten Kammer schon bei verschiedenen Gelegenheiten kund gegeben wor den sind. Haben sich seit dem Jahre 1837 im Laufe langjähriger von der Ständevcrsammlung selbst beantragter Verhandlungen unerwartete Schwierig keiten gezeigt und sind bei denselben erhebliche RcchtSzweifel hervorgetretcn, so dringt sich der Deputation vor Allem die Ueberzeugung auf, daß jene Fragen vor weiterem Vorgehen in den Unterhandlungen erst zur Entscheidung gebracht werden müssen. Die Stifter gehören unzweifelhaft zu den nach 8 60 der Verfassungs urkunde unter den Schutz des Staates und der Verfassung gestellten Stift ungen. Ob und in wie weit daher dieselben von Rechtswegen einer Reform unterworfen werden dürfen, ist eine so tiefe Rechtsfrage, daß über solche nach Ansicht der Deputation weder der Staatsregierung, noch der Ständever sammlung, noch selbst den jetzigen Präbcndaten, eine Entscheidung einseitig zusteht. Die Deputation muß daher der geehrten Kammer dringend anrachen: dem Anträge der zweiten Kammer nicht beizutreten, dagegen aber folgenden Antrag an die Staatsregierung zu stellen: daß vor allen Dingen die Hauptfrage, ob und in wieweit eine Reform der Stifter sowohl nach deren eigener Oupilulutio vom 15. Juni 1663 und deren Bestätigung vom 28. September 1682, als auch nach den allgemeinen über die Rechte einer eau8U gelten den Rechtsgrundsätzen als zulässig erscheine, nach vorgängiger recht licher Vertretung der Stiftung, sei es unter Bestellung eines Actors oder auf sonst geeignete Weise, in der Form Rechtens entschieden und das Ergebniß dieser Entscheidung den Ständen seiner Zeit mitgetheilt werden möge. Die Deputation kann nunmehr zur Begutachtung der einzelnen Positionen übergehen und bemerkt nochmals, daß die Specialetats in der Canzlei aus liegen.