L Der Aufwand desselben wird von der Eivilliste (§. 22.) bestritten. 14. RegentschaftSrath. Die oberste Staatsbehörde (§. 41.) bildet den Re/ gentschaftsrath des RcgicrungsvcrwcserS, und dieser ist verbunden, in allen wichtigen Angelegenheiten das Gul, achten derselben cinzuholcn. i r « n r 8 v o. r k 8 v i i. Z. 15. Erziehung der minderjährigen Königs. In Ermangelung einer von dem Könige getroffenen Anordnung gebührt die Erziehung des minderjährigen Königs der Mutter, und wenn diese nicht mehr lebt, oder sich anderweit vermählt, der Großmutter von vä, tcrlichcr Seite, jedoch kann die Ernennung der Erzic, her und Lehrer und die Festsetzung des ErzichungsplanS nur nach Rücksprache mit dem Regicrungsverwcser und dem Regcntschaftsrathe geschehen. Bei einer Verschie, dcnhcit der Ansichten hat der Regierungsverwcscr mit dem Regcntschaftsrathe die Entscheidung; auch liegt die, scm nach dem Absterbcn oder der andcrwciten Vcrmäh, lnng der Mutter oder der Großmutter die Sorge für die Erziehung des minderjährigen Königs allein ob. Die dicßfallsigen Berathungen des RegcntschastsrathS werden unter dem Vorsitze des Rcgicrungsvcrwesers gc, pflogen, welcher bei dem zu fassenden Beschlusse nur eine Stimme, jedoch, im Falle der Stimmengleichheit, die Entscheidung hat.