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Verhandlungen des Sächsischen Landtages
- Bandzählung
- 2. Wahlper. 6.1922/26
- Erscheinungsdatum
- [1926]
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118.c-V,1922/26,6
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20089688Z2
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20089688Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20089688Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- 1919 - 1933
- Wahlperiode
- 1922-12-01 - 1926-10-12
- Titel
- 150. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1925-11-17
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftVerhandlungen des Sächsischen Landtages
- BandBand 2. Wahlper. 6.1922/26 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- Protokoll150. Sitzung 5129
- Protokoll151. Sitzung 5171
- Protokoll152. Sitzung 5213
- Protokoll153. Sitzung 5259
- Protokoll154. Sitzung 5301
- Protokoll155. Sitzung 5351
- Protokoll156. Sitzung 5387
- Protokoll157. Sitzung 5432
- Protokoll158. Sitzung 5463
- Protokoll159. Sitzung 5501
- Protokoll160. Sitzung 5541
- Protokoll161. Sitzung 5551
- Protokoll162. Sitzung 5577
- Protokoll163. Sitzung 5613
- Protokoll164. Sitzung 5629
- Protokoll165. Sitzung 5671
- Protokoll166. Sitzung 5709
- Protokoll167. Sitzung 5721
- Protokoll168. Sitzung 5755
- Protokoll169. Sitzung 5795
- Protokoll170. Sitzung 5827
- Protokoll171. Sitzung 5839
- Protokoll172. Sitzung 5873
- Protokoll173. Sitzung 5877
- Protokoll174. Sitzung 5913
- Protokoll175. Sitzung 5933
- Protokoll176. Sitzung 5955
- Protokoll177. Sitzung 5993
- Protokoll178. Sitzung 6015
- BandBand 2. Wahlper. 6.1922/26 -
- Titel
- Verhandlungen des Sächsischen Landtages
- Autor
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s 150. Sitzung. Dienstag, (Abg. Diegert.» M zwei Jahren den neuen reichsgesetzlichen Bestimmungen vollkommen anpassen müßte. Ähnlich hat sich wiederum Heinrich Schulz in seinem Entwurse wiederholt dafür ausgesprochen, daß, wo die Bekenntnisschule einmal rechtmäßig bestehe, es keinen Zweck habe, nochmals ein besonderes Amragsversahren durchzuführen, um sie als Bekenntnisschule reichsgesetzlich anzuerkennen. Beide also, Schiele wie Schulz, stehen auf dem Standpunkte der Anerkennung oes Status guo, damit nämlich in Gebieten, wo der Schulfriede noch herrscht, nicht un nötig Schulkämpfe hervorgerufen werden, aber hier ist es wiederum so, daß nur dem heutigen Verfasser des Entwurfes, dem deutschnationalen Minister der Vor wurf der Bevorzugung der Bekenntnisschule gemacht wird. Wer überdies die weiteren Bestimmungen über das Antragsverfahren genau durchlieft, der wird finden, daß gerade in einem unierfchiedli chen Antragsver fahren, wo nämlich die Bedingungen schwerer oder leichter gestellt werden, der Vorrang der Verfassung?- mäßigen Gemeinschaftsschule als Regeychule vor den Sonderschulen ausdrücklich festgestellt und berücksichtigt wird. Viertens. Wie steht es mit der Zerschlagung der Volksschule, mit der Gefährdung des geordneten Schul- betriebes, mit der Herabsetzung der Leistungsfähigkeit durch Errichtung von Zwergschulen? Der Entwurf führt hier nur aus, was in der Verfassung steht. Der Abs. 2 von Art. 146 sieht neben der Rcgelschule die Er richtung von Sonderschulen, also die weltanschauliche Gliederung des Volksichulwesens vor. Wer deshalb das eine Zerschlagung nennt, der richte seinen Vorwurf nicht gegen den Entwurf, sondern gegen die Väter der (2) Verfassung, die eben in diesem Weimarer Schul kompromiß etwas Unklares, etwas Widerspruchsvolles geschaffen haben. (Sehr richtig! b. d. Dtschnat. Vp.) Die Möglichkeit, daß Zwergichulen mit zwei, mit einer Klasse entstehen können, liegt vor. (Abg Schurig: Na also!) Durchaus! Das gestehe ich ein. Aber mich die Verfassung sprich! selbst den einklassigen Schulen nicht den Charakter eines geordneten Schulbetnebs ab, die Verfassung! Und auch nach der Erfahrung, und zwar nach der Erfahrung praktischer Schulmänner müssen diese Schulen in ihren Leistungen durchaus nicht alle minderwertig sein. Endlich ist die Zahl der allein antragsberechtigten Religionsgemeinschaften ösfentlich- rechllich wesentlich beschränkt, und es liegt in der Hand der Staatsbehörde, diele Zahl eben nicht ins Unge messene wachsen zu lassen. Die evangelischen Sekten und Gruppen außerhalb der evangelischen Kirche haben sich bereits dahin erklärt, daß sie sich mit der evangeli schen Kirche zusanimen auf eine Bekenntnisschule einigen wollten. Damit sinkt aber die Gefahr einer nicht wünschenswerten Zersplitterung des Volksschul wesens auf ein Minimum zusammen. Endlich erinnere ich diejenigen, die die Zwergschule fürchten, weil schon ein Antrag von 40 Antragsberechtigten zur Einrichtung einer Schule genüge, an die Sperrvorschrift der Über gangs- und Schlußbestimmungen des Entwurfs, die auch für Sachsen gültig sein würde, wenn der Entwurf Gesetz würde, daß nämlich während der Dauer von 10 Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die für einen Antrag auf Errichtung einer Sonderschule er forderliche Schulkinderzahl bis auf das Eineinhalbfache heraufgesetzt werden darf. Fünftens: Auf den eigentlichen innersten Kern der Opposition gegen diesen Entwurf trifft man bei dem (4. Abonnemenl.) den 17. November 1925 5153 Vorwurf der Klerikalisierung, der Auslieferung der P) Schule an die Herrfchaft der Kirche. Meine Damen und Herren! Was soll das heißen? Soll es etwa heißen: Klerikalisierung ist Durchdringung der Schule mit christlich-religiösem Geist? Dann ist festzustellen: es war schon bisher selbstverständlich, daß in den Lehr und Lesebüchern der evangelischen Schule andere, meinet wegen katholische oder atheistische Stücke fehlten, daß vielmehr der Lehr- und Lesestoff dem nationalen evange lischen Kulturstosf entnommen war. Weiter: es war bisher selbstverständlich, daß die evangelische Schule aucr, im ganzen übrigen Unterricht einheitlich vom evangelischen Geist und von der evangelischen Welt anschauung getragen war. Es war bisher selbstver ständlich, daß der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der evangelischen Kirche erteilt wurde, und es war bisher selbstverständlich, daß an der evangelischen Schule nur solche Lehrer unterrichteten, die innerlich dem evangelischen Bekenntnis angehörten. Das sind die einzigen Ansprüche der evangelischen Kirche, Herr vr. Seyfert, an die evangelische Bekenntnisschule, wenn Sie schon von Ansprüchen reden; sie tasten aber nicht im geringsten die Staalshoheit und die Stams- aufsicht über diele Schulen an. Soll aber nun K,en- kalisierung heißen, daß die Kirche Herr der Schule sein will und die Schule Wer kirchlichen Aussicht unterstellt wird, so ist das einfach nicht wahr. Aus keinem Satze des Entwurfes kann ein derartiger Vorwurf begründet werden. Auch wir sordern — damit ich das gleich voran stelle —, daß der Staat seine Hoheit über die Schule, auch über die Sonderschule des Bekenntnisses und der Weltanschauung nicht preisgibt, ebensowenig wie sein Aufsichtsrecht über den Religionsunterricht irgendwie beschränkt oder preisgegeben werden soll. In diesem Sinne haben sich auch die christlichen Eliernvereine aus gesprochen. Selbst wenn nun aber nach dem Wortlaut des Entwurfes den Vertretern der Religivnsgesellschasten die Zusicherung gegeben wird, sich von den, Znhalt des Religionsunterrichts durch besonders Beauftragte zu überzeugen, so kann eine Wiedereinführung der geist lichen Schulaufsicht weder aus dem Sinn noch aus dem Wortlaut dieser Bestimmung geschlossen werden Der Entwurf betont außerdem, wie schon Herr vr. Seyfert vorhin vorgelesen hat, in seiner Begründung: Die Rcligionsgeselllchaft ist nicht befugt, irgend welche Verfügung ihrerseits über den Religionsunter richt zu geben oder überhaupt irgendwie eine Aufsicht über den Religionsunterricht auszuüben. Dazu kommen die auch schon erwähnten ausdrücklichen und offiziellen Kundgebungen der evangelischen Kirche in ihren höchsten Organen, Kirchentag, Synode und den großen kirchlichen Organisationen, daß sie die sogenannte zeitliche Schulaussicht in jeder Form ablehnt. Meine Damen und Herren! Wir haben allerdings das Zutrauen zur evangelichen Kirche, daß sie sich loyal an diese ihre ärmlichen und ehrenwörtlichen Ver sprechungen und Versicherungen halten wird. Eine Losung des allerdings nicht ganz leichten Problems der Prüfung, ob der Religionsunterricht übererustimmt mit den Grundsätzen des Religionsunterrichts, ist aber doch nicht so schwer; und da erinnei e ich an zwei Forderungen, die wir von jeher gestellt haben. Man gebe uns in unseren evangelischen Bekenntnisschulen eben solche Schulaussichtsbeamle, Schmräte, die unserem Bekenntnis angehören, man befreie uns von der unerträglichen Überwachung evangelischen Religionsunterrichtes durch 746
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