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Verhandlungen des Sächsischen Landtages
- Bandzählung
- 2. Wahlper. 6.1922/26
- Erscheinungsdatum
- [1926]
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118.c-V,1922/26,6
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20089688Z2
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20089688Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20089688Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- 1919 - 1933
- Wahlperiode
- 1922-12-01 - 1926-10-12
- Titel
- 169. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1926-02-16
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftVerhandlungen des Sächsischen Landtages
- BandBand 2. Wahlper. 6.1922/26 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- Protokoll150. Sitzung 5129
- Protokoll151. Sitzung 5171
- Protokoll152. Sitzung 5213
- Protokoll153. Sitzung 5259
- Protokoll154. Sitzung 5301
- Protokoll155. Sitzung 5351
- Protokoll156. Sitzung 5387
- Protokoll157. Sitzung 5432
- Protokoll158. Sitzung 5463
- Protokoll159. Sitzung 5501
- Protokoll160. Sitzung 5541
- Protokoll161. Sitzung 5551
- Protokoll162. Sitzung 5577
- Protokoll163. Sitzung 5613
- Protokoll164. Sitzung 5629
- Protokoll165. Sitzung 5671
- Protokoll166. Sitzung 5709
- Protokoll167. Sitzung 5721
- Protokoll168. Sitzung 5755
- Protokoll169. Sitzung 5795
- Protokoll170. Sitzung 5827
- Protokoll171. Sitzung 5839
- Protokoll172. Sitzung 5873
- Protokoll173. Sitzung 5877
- Protokoll174. Sitzung 5913
- Protokoll175. Sitzung 5933
- Protokoll176. Sitzung 5955
- Protokoll177. Sitzung 5993
- Protokoll178. Sitzung 6015
- BandBand 2. Wahlper. 6.1922/26 -
- Titel
- Verhandlungen des Sächsischen Landtages
- Autor
- Links
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- 169. Sitzung. Dienstag, (Ministerialdirektor vr. Schulze.) (»0 besteht eineH weitere positiv rechtliche Verpflichtung, Denkmale in ihrem Zustande zu erhalten, sie vor dem Verfalls zu bewahren. Diesen Verpflichtungen stehen die entsprechenden Befugnisse des Staates gegenüber, auf Grund der Anzeige zu befinden, ob die Veräuße rung, !die Veränderung, die Ortsentfernung, die Aus grabung und dergleichen genehmigt werden können oder nicht. Ein Recht, die Genehmigung zu versagen, besteht nach 8 2 aber nur dann, wenn die beabsichtigte Maßnahme die Erhaltung des Denkmals oder seiner Eigenart oder des Eindrucks, den es es Hervorrust, be einträchtigt. Anderseits soll das Privatinteresse des Denkmalsbesitzers oder Eigentümers vorangehen, wenn nur durch eine solche Maßnahme einer offensichtlichen Notlage gesteuert werden kann. In einem solchen Falle der Not soll also das öffentliche Interesse hinter dem privaten zurücktreten. Ferner sollen folgende Befug nisse der Regierung oder den Verwaltungsstellen ein geräumt werden: das Recht zur Besichtigung des Denkmals;—das ist selbstverständlich, wenn man überhaupt Denkmalschutz üben will. Dann das Recht zu vorläufi gen Maßnahmen, wenn die Erhaltung des Denkmals gefährdet erscheint. Weiter das Recht nach § 19, Ver bote im Interesse des Naturschutzes zu erlassen. Der- artige Verbote hat die Regierung bisher schon in zwei Fällen auf Grund allgemeiner Ermächtigung erlassen. Ich darf erinnern an die Pflanzenfchutzverordnung vom 19. März 1925 und an die Verordnung zum Schutze der Weidenkätzchen vom 12. Februar 1925, zwei Verord nungen, die nach meiner Beobachtung allgemein be grüßt worden sind. Darüber hinaus ist für Gegenstände von ganz besonderem Wert ein Vorkaufsrecht an ein getragenen Denkmalen vorgesehen und letzten Endes als gz) ultima ratio das Enteignungsrecht. Wenn Sie den Katalog dieser Befugnisse überblicken, so ist kein Zweifel, daß sie sehr weit gehen, und ihre Handhabung ist deswegen besonders schwer, weil sie abhängig ist von subjektiven Werturteilen (Sehr richtig! b. d. Dtschnat.), für die es allgemein gültige Maßstäbe nicht gibt. Die Regierung verkennt auch keinesfalls, daß eine unvernünftige Handhabung des Gesetzes Ge fahren für den Kunsthandel und den privaten Kunst besitz in sich schließt. Diese Gefahren aber können und müssen dadurch gebannt werden, daß man in das Gesetz gewisse Sicherheiten einarbeitet, und Sie wollen mir gestatten, daß ich Ihnen diese Kautelen kurz schildere. Einmal wird verlangt, daß vor jeder behördlichen Maßnahme die sachverständigen Organe des bisherigen Denkmalschutzes, die in das Gesetz übernommen werden, mitwirken und gehört werden müssen. Die gegen wärtigen Organe, der Denkmalpfleger und der Denkmalrat, beruhen auf der bekannten Verord nung vom 10. August 1920, die sich in den 5 bis 6 Jahren ihres Bestehens vollständig bewährt hat. Die Regierung hat infolgedessen die Bestimmungen dieser Verordnung übernommen und nichts Wesentliches daran geändert. Es ist merkwürdig, daß die einzige Opposition, die das Gesetz bisher in der Öffentlichkeit gefunden hat, hier eingesetzt hat, und zwar aus den Kreisen des Denkmal rates selbst heraus. Herr Geheimer Rat Gurlitt, dessen Name mit dem Denkmals-Jnventarisationswerk für Sachsen für alle Ewigkeit verbunden bleibt, hat in einer journalistischen Aufmachung, die nach meinem Empfinden mit seiner Würde und seiner hohen Stellung in der Kunstwissenschaft nicht vereinbar ist, gegen das Gesetz Sturm gelaufen, um die Kunst, wie er jagt, vom d den 16. Februar 1926 5817 Staate frei zu machen. Er schlägt vor und mit ihm lm der Denkmalrat, das ganze Gesetz zu verwerfen, weil der Denkmalrat nicht anders organisiert werden soll, als er bisher gewesen ist. Er verlangt nämlich, daß der Denkmalrat eine Körperschast des öffentlichen Rechts sein soll, die ihre Organe selbst wählt und ihre Ansichten an die große Öffentlichkeit richtet. Herr Ge heimer Rat Gurlitt hat sich bei den Vorberatungen des Gesetzes über diese Frage natürlich wiederholt mit der Regierung auseinandergesetzt, und ich habe ihm bei dieser Gelegenheit wiederholt gesagt: Die von Ihnen erstrebte Organisation ist durchaus möglich; dann aber können Sie diesem Denkmalrat keinerlei öffentliche Be fugnisse geben, dann ist der Denkmalrat naturgemäß nur ein Sachverständigengremium, das mit feinem Gut achten lediglich gehört wird, und es müssen andere Instanzen, nämlich Instanzen der öffentlichen Ge walt dann die Befugnisse ausüben, die wir heute dem Denkmalrat geben wollen. In § 12 ist dem Denkmalrat übertragen die Verfügung über die Staatsmittel, die der Landtag für die Denkmalpflege zur Verfügung stellt. Rach H 14 des Entwurfs soll er das Besichtigungs recht haben und der Eigentümer des Denkmals ver pflichtet sein, die Besichtigung zu dulden. Nach § 15 fall er alle vorläufigen Maßnahmen treffen können, die notwendig sind, um ein Denkmal von dem drohenden Verfall zu befreien. Ich möchte die Damen und Herren des Landtages fragen, ob man diese Exekutivbefugnisse einer Körperschaft geben kann, die in keiner Weise von der Regierung abhängig ist und in deren Geschäfts gebaren daher auch der Landtag nichts hineinzureden hätte. Ich glaube, jeder, der staatspolitisch denkt, muß mit mir sagen: es gibt nur zwei Alternativen, entweder schafft man ein solches Künstlergremium in voller Un- abhängigkeil von Landtag und Regierung, dann kann mail diesem Gremium nur das Recht geben, sich gut achtlich zu äußern; oder aber, wenn man diesem Gremium auch Exekutivbefugnisse gibt, wie der Ent wurf es vorsieht, dann ist die notwendige Folgerung die Abhängigkeit von dem Minister, der für die Handhabung des Denkmalschutzes dem Landtag ver antwortlich ist. Bei der hohen Bedeutung dieses ein zigen Mannes, der sich bisher in der Öffentlichkeit gegen den Gesetzentwurf über Denkmalschutz gewendet hat, hielt ich cs für nötig, diese Ausführungen zu machen. Ich denke, der Rechtsausschuß wird sich mit dieser Frage noch weiter zu beschäftigen haben. Die Sachverständigenmitwirkung allein kann aber eine hinreichende Garantie gegen eine mißbräuchliche An wendung des Gesetzes nicht sein, sondern es müssen auch Rechtsgarantien gegeben werden, es muß eine mög lichst umfassende Nachprüfung derjenigen Schutzmaß nahmen, die die Verwaltungsbehörden treffen werden, eingeführt werden. Um diese Rechtsgarantien zu geben, hat sich die Regierung zu einem Schritt entschließen müssen, den sie nicht gern gegangen ist, nämlich eine Dezentralisation herbeizusühren, während wir bisher, wie wiederholt anerkannt werden muß, sehr gut gefahren sind mit der zentralistischen Behandlung der ganzen Frage im Verein Sächsischer Heimatschuß und im Denk malrat. Wir mußten alle die Entscheidungen, die mit Rechtszwang umgeben sind, in die Instanz der Kreis hauptmannschaft verlegen, damit ein echter Rechtsmittel zug ermöglicht ist. Wir glaubten, die Kreishauptmann schaften als die richtigen Instanzen hinstellen zu können, weil sie über einen genügend weiten Blick verfügen, um > lokale Interessen nicht allzusehr in den Vordergrund zu
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