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Verhandlungen des Sächsischen Landtages
- Bandzählung
- 2. Wahlper. 6.1922/26
- Erscheinungsdatum
- [1926]
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118.c-V,1922/26,6
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20089688Z2
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20089688Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20089688Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- 1919 - 1933
- Wahlperiode
- 1922-12-01 - 1926-10-12
- Titel
- 169. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1926-02-16
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftVerhandlungen des Sächsischen Landtages
- BandBand 2. Wahlper. 6.1922/26 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- Protokoll150. Sitzung 5129
- Protokoll151. Sitzung 5171
- Protokoll152. Sitzung 5213
- Protokoll153. Sitzung 5259
- Protokoll154. Sitzung 5301
- Protokoll155. Sitzung 5351
- Protokoll156. Sitzung 5387
- Protokoll157. Sitzung 5432
- Protokoll158. Sitzung 5463
- Protokoll159. Sitzung 5501
- Protokoll160. Sitzung 5541
- Protokoll161. Sitzung 5551
- Protokoll162. Sitzung 5577
- Protokoll163. Sitzung 5613
- Protokoll164. Sitzung 5629
- Protokoll165. Sitzung 5671
- Protokoll166. Sitzung 5709
- Protokoll167. Sitzung 5721
- Protokoll168. Sitzung 5755
- Protokoll169. Sitzung 5795
- Protokoll170. Sitzung 5827
- Protokoll171. Sitzung 5839
- Protokoll172. Sitzung 5873
- Protokoll173. Sitzung 5877
- Protokoll174. Sitzung 5913
- Protokoll175. Sitzung 5933
- Protokoll176. Sitzung 5955
- Protokoll177. Sitzung 5993
- Protokoll178. Sitzung 6015
- BandBand 2. Wahlper. 6.1922/26 -
- Titel
- Verhandlungen des Sächsischen Landtages
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169. Sitzung. Dienstag, (Rdg. Günther Mauenj.) M Sächsischer Heimatschutz unterliegen. Auch hier hat der Regierungsvertreter bei der Novelle zum Baugesetz gewisse Andeutungen gemacht und sie auch hier bei der Begründung der Vorlage Nr. 194 wiederholt. Ob man aber soweit gehen soll, das muß bei der Beratung im Ausschüsse nachgeprüft werden; denn wir sind der Meinung, daß hier jede Kollision vermieden werden möchte. Soweit aber in der Regierungsvorlage ein gesetzlicher Schutz für die prähistorischen Funde vorgesehen ist, muß das im Sinne unseres Antrages viel klarer und umfassender ausgesprochen werden; nicht allein, daß man sich auf Burgwälle, Grabstätten aus Vor- oder frühgeschichtlicher Zeit, Steindenkmale, Steinkreuze und dgl. beschränkt, — (Fortgesetzte Zwischenrufe des Abg. Lieberasch.) — Sie sind dabei nicht mit erwähnt worden, Herr Abg. Lieberasch denn Sie gehören ja noch gar nicht zu den Denkmalen (Heiterkeit) — also weite Gebiete außer Betracht läßt, z. B- die, die sich auf die Vor- und Frühgeschichte mit ihren einzelnen Perioden der jüngeren Steinzeit, der Kupfer-, Bronze- und Eiszeit sowie die slawische und germanische Besiedelung beziehen. Das gilt in besonderem Maße sür Waffen und Werkzeuge, die nicht in Gräbern gefunden werden, auch nicht insonderheit auf außer halb der Grabstätten liegende Fundorte von Gefäßen aus vorgeschichtlicher und späterer Zeit, von Haus geräten, Schmucksachen und dergleichen. Meine Damen und Herren! Die Unersetzlichkeit der prähistorischen Funde wird in Übereinstimmung mit unserer Auffassung in der Regierungsvorlage ausdrücklich betont, und weiter wird auch darauf hingewiesen, daß bis zum Anfang des 19. Jahrhunderts in Deutschland die Be mühungen um Beschaffung einer geordneten Denkmals- M pflege nachweisbar seien. Aber mit besonderem Nach druckwird auf die aus Anregung der deutschen Geschichts- und Altertumsvereine durch die sächsische Regierung nach Dresden einberufene erste Tagung für Denkmalspflege hingewiesen, wie auch Herr vr. Schulze in: besonderen darauf hinwies — im Jahre 1900 fand sie statt — und daraus,daß auf denTagungen1923 in Stuttgart und 1924in Potsdam die Anforderungen neu gestellt worden seien bezüglich dieser Denkmalspflege. Aber merkwürdiger weise schweigt sich die Begründung darüber aus, was in der Zwischenzeit vom Jahre 1900—1923 in Sachsen selbst an Anregungen zur Herbei führung eines gesetzlichen Schutzes der prähisto rischen Denkmale geschehen ist. Er sagte heute, es seien viele Vorarbeiten in Sachsen geleistet worden, und in der Begründung zur Vorlage sagt man nur, daß die Frage, ob der Denkmalsschutz in Sachsen gesetzlich geregelt werden soll, mehrfach erörtert worden sei und 1914 das Landesamt für Denkmalspflege denEntwurf eines Gesetzes ausgearbeitet habe. Das ist alles, was darüber gesagt wird. Es ist lebhaft zu begrüßen, daß von sachkundiger Seite, wie die Vorlage vorsieht, die Ausgrabungen und Sicher stellungen für Funde ersolgen sollen. Man verweist aus die durch Verordnung des Ministeriums des Innern vom 29. Juni 1894 ins Leben gerufene Kommission zur Erhaltung der Kunstdenkmäler und weist darauf hin, daß an ihre Stelle durch Verordnung des Ministeriums des Innern vom 10. August 1920 das Landesamt sür Denk malspflege getreten sei, dem auch ein Denkmalsrat zur Seite stehe, der jetzt, wie wir gebürt haben, mit manchem, was in der Vorlage beabsichtigt ist, nicht einverstanden ist; aber nicht dargestellt ist in der Begründung zu Nr. 199, ob dem Landesamte für Denkmals pflege auch der gesetzliche Schutz prähistorischer den 16. Februar 1926 5819 Funde, wie unser Antrag vom 17.November 1925 lv) erstrebt, anvertraut war. (Sehr richtig! b. d. Dem.) Darüber kann man aus der Begründung der Vorlage Nr. 199 nichts entnehmen. (Sehr richtig! b.d. Dem.) Es ist doch so, daß seit Jahrzehnten bis in unsere Gegenwart in zahlreichen Fällen, wo prähistorische Funde gemacht werden konnten, sie von unkundigen Händen zerstört oder verschleppt worden sind (Sehr richtig! b. d. Dem.), was imJnteresse der heimatlichen Geschichtswissen schaft aufs tiefste zu beklagen ist. (Zuruf d.Abg. Lieberasch.) Sie verstehen ja von Kultur gar nichts, Herr Lieberasch. (Heiterkeit.) Wenn eine staatliche Stelle zum Schutze prähistorischer Funde dagewesen wäre, so hätten nicht so große Ver wüstungen und Vernichtungen prähistorischer Funde stattfinden können. Obwohl schon in früheren Jahren auf diese Tatsache hingewiesen worden ist, geschah zum Schutze derAltertümer,insbesondere für die prähistorischen Funde, die in reicher Fülle in Sachsens Erde ruhen, gar nichts, auch bezüglich der öffentlichen Aufklärung über die wissenschaftliche Bedeutung der vorgeschichtlichen Funde, der vorgeschichtlichen Schätze geschah mit wenigen Ausnahmen, soweit meine Beobachtungen das feststellen konnten, so gut wie nichts. Damals wies der soz.-dem. Abg. Lange, der spätere Kreishauptmann von Leipzig, in der 4. Sitzung der II. Kammer des früheren Landtags vom 20. November 1913 darauf hin und beleuchtete den Bildungswert der Sammlungen und den kärglichen Be richt dieser prähistorischen Sammlungen im Gegensatz zu den Mitteilungen des städtischen Museums in Köln, wo bei der Beschreibung der Objekte auch deren Ent wicklung geschichtlich beschrieben wird. Damals, am 20. November 1913, habe ich im Land tage meine Verwunderung darüber ausgesprochen, daß D) ein Sachverständigengutachten den gesetzlichen Schutz prähistorischer Funde ablehnte. Das war um so auf fälliger, als damals und auch schon früher von fach wissenschaftlicher Seite ein gesetzlicher Schutz unserer prähistorischen Bodenaltertümer gefordert wurde und man damals auch, wie jetzt, der Meinung war, daß ein derartiges im Museum ausbewahrtes Fund material wertlos sei, wenn es der Öffentlich keit nicht durch Publikationen und geschäftliche Besprechung zugängig gemacht werde. Nach meiner Rede ergriff der Herr Kultusminister vr. Beck das Wort und führte aus, daß nur in Ver bindung mit einer gesetzlichen Regelung des Denkmalschutzes überhaupt diese Frage in ge nügender Weise gelöst werden könnte. Die Sache sei eilig, auch er, der Minister, hoffe, daß der ihm gegebenen Auskunft gemäß in der nächsten Zeit mit der Ausarbeitung des Gesetzes begonnen werde, und er würde sich freuen, wenn dem nächsten Landtage das für unser Sachsenland so notwendige Gesetz vorgelegt werden könnte. Meine Damen und Herren! Nach dieser damaligen amtlichen Erklärung des Herrn Staats- und Kultus ministers vr. v. Beck auf meine dringende Aufforderung hin, daß ein gesetzlicher Schutz für" die prähistorischen Funde herbeigeführt werde und daß diese Sache eilig sei, bedeutet die Landtagsverhandlung der Zweiten Kammer vom 20. November 1913 den ersten positiven Schritt, den Wendepunkt zu einer gesetzlichen Regelung der prähistorischen Funde. Das ist nachzulesen in den Verhandlungen, die ich eben erwähnt habe. (1, Abonnement.) 843
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