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Verhandlungen des Sächsischen Landtages
- Bandzählung
- 2. Wahlper. 6.1922/26
- Erscheinungsdatum
- [1926]
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118.c-V,1922/26,6
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20089688Z2
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20089688Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20089688Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- 1919 - 1933
- Wahlperiode
- 1922-12-01 - 1926-10-12
- Titel
- 174. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1926-03-09
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftVerhandlungen des Sächsischen Landtages
- BandBand 2. Wahlper. 6.1922/26 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- Protokoll150. Sitzung 5129
- Protokoll151. Sitzung 5171
- Protokoll152. Sitzung 5213
- Protokoll153. Sitzung 5259
- Protokoll154. Sitzung 5301
- Protokoll155. Sitzung 5351
- Protokoll156. Sitzung 5387
- Protokoll157. Sitzung 5432
- Protokoll158. Sitzung 5463
- Protokoll159. Sitzung 5501
- Protokoll160. Sitzung 5541
- Protokoll161. Sitzung 5551
- Protokoll162. Sitzung 5577
- Protokoll163. Sitzung 5613
- Protokoll164. Sitzung 5629
- Protokoll165. Sitzung 5671
- Protokoll166. Sitzung 5709
- Protokoll167. Sitzung 5721
- Protokoll168. Sitzung 5755
- Protokoll169. Sitzung 5795
- Protokoll170. Sitzung 5827
- Protokoll171. Sitzung 5839
- Protokoll172. Sitzung 5873
- Protokoll173. Sitzung 5877
- Protokoll174. Sitzung 5913
- Protokoll175. Sitzung 5933
- Protokoll176. Sitzung 5955
- Protokoll177. Sitzung 5993
- Protokoll178. Sitzung 6015
- BandBand 2. Wahlper. 6.1922/26 -
- Titel
- Verhandlungen des Sächsischen Landtages
- Autor
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174. Sitzung. Dienstag, den 9. März 1926 5918 («bg. Gündel.) lL) Rente, eine Geldzahlung, gewährt wird, dann ist diese Rentenzahlung im Zweifel als eine privatrechtliche Leistung aufznfassen. Öffentlich-rechtliche Renten sind ja sehr selten. Vor allen Dingen aber ist doch damals die Absicht gewesen, die Schönburgschen Lande immer mehr in die Verfassung des Landes Sachsen einzugliedern. Also das Streben ging dahin, öffentlich-rechtliche Sonder rechte und Bevorrechtigungen möglichst einzuziehen und auf den Staat zu übertragen, und da ist doch wohl an zunehmen, daß man dann nicht neue öffentliche Rechte in Form von öffentlich-rechtlichen Renten schafft, sondern im Gegenteil suchen wird, die öffentlichen Rechte, die man aufheben will, durch ein Privatrccht abzugelten. Auch die Eröffnung des Rechtsweges, die ich schon vor hin erwähnte, die ausdrücklich gewährleistet worden ist, spricht wohl mehr dafür, daß es em Privatrecht ist, wenn ich auch zugebe, daß dieses Argument nicht zwingend ist. Es gibt auch Rechtswege für öffentlich-rechtliche Dinge, allerdings in Sachsen wird man daran denken müssen, daß der Rezeß im Jahre 1835 beschlossen ist und daß bereits im Jahre 1835 das sogenannte A-Gesetz erlassen war, das die Scheidung zwischen Justiz und Verwaltung ja einigermaßen durchgesührt hat. Wichtig erscheint mir aber vor allen Dingen der Zweck, der mit der Reute verfolgt wird, und da ist die Hauptsache doch wohl die gewesen, eine Abfindung zu gewähren für den Wegfall von Einkünften, die aus dem Steuerrechte bis dahin geflossen sind. Es ist deshalb auch bestimmt — man nehme den damaligen Zeitpunkt und die damalige Höhe der Steuer als Grundlage an —, daß eine Erhöhung der Abgabenpflichten, eine Erhöhung der Steuern die Rente in ihrem Bestand oder in ihrer Höhe nicht mehr ändern konnte. Es hätten also auch, M wenn die Stenern einmal durch irgendwelche» Eingriff des Reiches oder sonstwie aufgehoben worden wären, die Renten nicht entzogen werden können. Die Renten sind damit unabhängig geworden von dem Bestehen der Steuerrechte. Genau so wenig, wie eine Erhöhung der Steuern die Renten steigerte, konnte eine Senkung der Steuern die Renten vermindern. Sie waren aus den öffentlich-rechtlichen Verhältnissen vollkommen heraus genommen. Wenn man nun jagt, sie sollten mit einem Teile wenigstens dazu verwendet werden, um die höheren Steuern, die der Staat brauchte, auszugleichen, so ist doch jedenfalls der Hauptzweck eine Entschädigung des Hauses Schönburg gewesen. Nun kann man aber nicht damit operieren, daß das Haus Schönburg damals im Jahre 1835 noch öffentlich- rechtliche Pflichten hatte, die Aufwendungen erforderten; wenn ich mich im Augenblicke nicht ganz täusche, haben die scbönburgischen Gerichte bis zum 1. Oktober 1879 bestanden. Bis dahin mußte die Justiz vom Hause Schönburg gehalten und auch bezahlt werden. Man kann nun vielleicht sagen, es sollten dem Hause Schön burg gewisse Einnahmen eröffnet werden, damit es diese Lasten für den Staat Sachsen tragen konnte. Da möchte ich aber wieder daran erinnern, daß die Renten nach dem Jahre 1879 weiter gewährt worden sind. Sie sind jährlich, glaube ich, in 2 Raten gezahlt worden, und zwar auch seit 1879 über 40 Jahre hindurch. Da wird, um das nebenbei zu bemerken, wohl ein Gewohnheitsrecht begründet sein, das eine Frist von 31 Jahren 6 Wochen 3 Tagen erfordert, wie das Finanzministerium vielleicht inzwischen ersehen haben wird aus der Entscheidung des Reichsgerichtes in Sachen des Streites zwischen Kirche und Staat, das auf diesen Gedanken eingegangen ist. (Abg. Licberasch: Was kostet denn das Nechtsgutachten?) Also ich meine, die Aufgaben sind weggesallen, und trotz- (6) dem sind die Renten weitergewährt worden. Nun möchte ich noch einen Gesichtspunkt erwähnen. Es hätte ja ebensogut die Abfindung erfolgen können nicht durch eine Rente, sondern durch eine Kapitals gewährung, sei es in Grundstücken, sei es in Geld. Ich habe aus dem Rezeß ersehen, daß eine Anzahl Steuern durch Kapital abgelöst worden sind. Nun würde die Frage, wenn eine Abfindung durch Kapital erfolgt wäre, doch so sein: Glaubt man denn, daß man jetzt diese Kapitalien wird zurückfordern dürfen? Da schwebt mir als ähnlicher Fall — er liegt ja nicht völlig gleich—, der des Hauses Thurn- und Taxis vor, das die Post hatte und die Post an die Länder verloren hat und durch Güter dafür entschädigt worden ist. Später ist die Post auch den Ländern genommen worden und ans Reich gefallen. Ich möchte wirklich wissen, ob jemand auf den Gedanken gekommen ist, daß man nunmehr dem Hause Thurn- und Taxis die Güter wieder ent ziehen könnte, oder ob man nicht vielmehr zu der Meinung gekommen ist, die Sache ist rechtlich endgültig erledigt, man kann an dieses Privatrecht nicht mehr heran. Vor allem ist aber festzuhalten, daß die Feststellung, es handelt sich um öffentliches Recht, an sich nicht aus reicht , um die entschädigungslose Aushebung der Renten zu rechtfertigen, sondern es muß die Feststellung getroffen werden, daß es sich um ein öffentlich-rechtliches Vorrecht der Geburt und des Standes handelt. Sind es Privat rechte, dann ist kein Zweifel darüber, daß eine Ent schädigung notwendig ist. Aber auch die entschädigungs- tose Aufhebung von öffentlichen Rechten würde nicht möglich sein, solange man nicht in der Lage ist, festzustellen, daß es sich um solche Vorrechte des Standes und der Ge- <o) burt handelt, so lange man nicht in der Lage ist, fest zustellen, ob es sich um solche Vorrechte der Geburt und des Standes handelt. Nach alledem „verstärkt sich bei mir der Eindruck", daß der sächsische Staat hier vielleicht wieder eineu der Prozesse führen wird, die er schon seit der Revolution in so großer Zahl geführt hat, nämlich Prozesse, bei denen er als zweiter Sieger durchs Ziel gegangen ist; und davor möchten wir den Staat doch behüten. Jedenfalls beantragen wir Verweisung an den Rechts ausschuß, damit diese Fragen einmal in aller Ruhe und unter Nachprüfung der Gutachten — die wir dann wenigstens dem Berichterstatter zugängig zu machen bitten — geprüft werden kann. Abgeordneter Böttcher: Der deutschnatiouale Abg. Gündel hat soeben mit der öligen Pose und mit dem stupiden Dünkel eines reaktionären Rechtslehrers — Präsident (unterbrechend): Herr Abgeordneter, Sie dürfen keinem Kollegen Derartiges vorwerfen. Abgeordneter Böttcher ffortfahrend): — die Vertei digung des Hauses Schönburg übernommen. Wir sehen in dieser Frage entgegen den Darlegungen des deutschnationalen Redners genau wie iu der Fürsten frage keine juristische, sondern eine politische Frage. Daran vermag alle Gelehrsamkeit und alles Aktenwälzeu nichts zu ändern. Wenn Sie diese Frage als juristische Frage behandeln, dann werden Sie in 100 Jahren noch an derselben knobeln. Die Schönburgs haben ja in Sachsen immer in Opposition zur Negierung gestanden, wenn cs sich um Geld und Gut handelte; in früheren Zeiten, wo es darum ging, daß die Schönburgs Steuern
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