Suche löschen...
Verhandlungen des Sächsischen Landtages
- Bandzählung
- 4. Wahlper. 1929/30=1/39
- Erscheinungsdatum
- [1930]
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Z. 4. 690-1929/30,1/39
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20091718Z1
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20091718Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20091718Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- 1919 - 1933
- Wahlperiode
- 1929-06-06 - 1930-05-20
- Titel
- 26. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1930-02-11
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftVerhandlungen des Sächsischen Landtages
- BandBand 4. Wahlper. 1929/30=1/39 I
- TitelblattTitelblatt I
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- BeilageVerordnung über die Einberufung des Landtages I
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 15
- Protokoll4. Sitzung 55
- Protokoll5. Sitzung 81
- Protokoll6. Sitzung 115
- Protokoll7. Sitzung 181
- Protokoll8. Sitzung 237
- Protokoll9. Sitzung 299
- Protokoll10. Sitzung 327
- Protokoll11. Sitzung 337
- Protokoll12. Sitzung 397
- Protokoll13. Sitzung 451
- Protokoll14. Sitzung 475
- Protokoll15. Sitzung 483
- Protokoll16. Sitzung 489
- Protokoll17. Sitzung 539
- Protokoll18. Sitzung 557
- Protokoll19. Sitzung 613
- Protokoll20. Sitzung 677
- Protokoll21. Sitzung 731
- Protokoll22. Sitzung 783
- Protokoll23. Sitzung 835
- Protokoll24. Sitzung 887
- Protokoll25. Sitzung 931
- Protokoll26. Sitzung 985
- Protokoll27. Sitzung 1015
- Protokoll28. Sitzung 1065
- Protokoll29. Sitzung 1089
- Protokoll30. Sitzung 1137
- Protokoll31. Sitzung 1151
- Protokoll32. Sitzung 1195
- Protokoll33. Sitzung 1245
- Protokoll34. Sitzung 1297
- Protokoll35. Sitzung 1347
- Protokoll36. Sitzung 1373
- Protokoll37. Sitzung 1419
- Protokoll38. Sitzung 1425
- Protokoll39. Sitzung 1447
- SonstigesTätigkeitsbericht des Landtags 1929/30 1470
- BandBand 4. Wahlper. 1929/30=1/39 I
- Titel
- Verhandlungen des Sächsischen Landtages
- Autor
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
(Kinanzminister vr. Weber) (L) die Zahlung der rückständigen Mieten in Höhe von 4 Mill. M., die damals aufgelaufen waren, wäre dem sächsischen Staat auch sehr schwer gefallen. Auch für die Zukunft muß der ganze Vertrag unter diesem finanziellen Gesichtspunkte bewertet werden, da wir immerhin eine Ausgabeersparnis für Mietzinsen der Polizei in Höhe von 1 Mill. M. haben. Ich glaube, daß diese Ausführungen namentlich dem Herrn Redner der Sozialdemokratischen Fraktion gezeigt haben werden, daß für die Regierung in der Tat kein anderer Weg möglich gewesen ist. Der Abschluß des Vertrages setzt unter einen Streit, der ein Jahrzehnt gegangen ist, endlich einmal einen Schlußstrich. Abgeordneter vr. Wilhelm: Meine Damen und Herren! Ich würde zu der Frage des Staatsvertrags und zu der Vorlage Nr. 17 nicht Stellung genommen haben, wenn mich nicht der sozialdemokratische Redner, Herr Abg. Güttler, dazu herausgefordert hätte. Die Stellung der Wirtschaftspartei zur Sache präzisiere ich mit drei Sätzen. Es ist gar kein Zweifel, daß die Vor lage Nr. 17 und der ihr angeschlossene Vertrag für Sachsen ein außerordentlich schlechtes Geschäft darstellt. <Abg. Güttler: Na also!) Sie haben vollständig recht, Herr Kollege, daß Sie das betont haben, und vieles von dem, was Sie gesagt haben, möchte ich unterstreichen. Es ist geradezu so gesagt worden, als ob es ein Wirtschafts parteiler gesagt hätte. (Heiterkeit.) Aber wenn Sie mit Bedachtsamkeit den Vertrag durchgelesen hätten, der der Vorlage Nr. 17 zugrunde liegt, dann hätten Sie sehen müssen, daß der Vertrag vom 28. September 1929 unter zeichnet morden ist von dem Herrn Staatssekretär Popitz (Abg. Güttler: Ja!), der seinerzeit im Auftrage dos (L) sozialdemokratischen Reichsfinanzministers Hilferding ge handelt hat. (Zurufe b. d. Soz.) Also Ihr eigener Finanz- Minister hat das, was Sie hier heute immerhin bekämpft haben, vertraglich vereinbart. (Zurufe b. d. Soz.) Ich sage gar nichts dagegen, ich stelle nur die Tatsache sest. (Abg. Güttler: Ich habe gegen den Wehrminister pole misiert!) Ich komme noch darauf. Ihr eigener Finanz minister, sagte ich, hat also diesen Vertrag unterzeichnen lassen, und er hat es getan auf Grund des von dem Herrn Finanzminister erwähnten Ermächtigungsgesetzes in der Verordnung vom 24. Oktober 1923. Nun möchte ich einmal feststellen, daß diese Verordnung tatsächlich Sachsen geradezu rechtlos gestellt hat. (Abg. Güttler: Und wer war da Finanzminister? v. Schlieben, Ihre Fakultät!) 1923 war vr. Luther Finanzminister! Tie erwähnte Verordnung bezeichnet sich als eine Verord nung über die „Erweiterung des Abgeltungsverfahrens für Ansprüche gegen das Reich". Diese Verordnung ist ohne Anhören selbst des Reichsrates ergangen. Sie wischt einfach privatrechtliche und staatsrechtliche Leistungs- ansprüche, die gegen das Reich, insbesondere gegen den alten Reichswehrfiskus entstanden waren, auf Grund des brutalen Ermächtigungsgesetzes vom 13. Oktober 1923 weg, schließt das ordentliche Verfahren aus und setzt den Schuldner geradezu zum Richter über seine eigenen Ver pflichtungen ein; denn der Reichsfinanzminister hat nicht nur das Verfahren nach dieser Verordnung anzuordnen, sondern er hat auch die Art und die Höhe der Abgel tung zu regeln. Also Sachsen stand in einer außer ordentlich schlimmen Lage. Ich Hosse, daß das, was für Sachsen herausgeholt worden ist — und die Herren Vertreter der Regierung werden das im Ausschuß noch darzulegen haben —, wirklich das Höchste ist, was heraus zuholen war. Wen» wir dieser Vorlage zustimmen — wir behalten (g) uns zunächst noch die Prüfung vor —, so würde das eigent lich deshalh geschehen, weil wir hoffen, daß das Reich die Grundstücke, die es von Sachsen übernimmt, im Sinn einer großzügigen und weitschauenden Politik (Abg. Neu: Wehrpolitik!) verwendet und gebraucht. Es gibt Dinge, Herr Kollege Neu, die auch im Parlament (Zuruf b. d. Soz.: — nicht ausgesprochen worden!), obwohl Parlament von „reden" herkommt, besser nicht vom parteipolitischen Standpunkt aus besprochen werden, und dieser Vertrag gehört zu diesen Dingen. (Zurufe b. d. Soz.: Aha! — Das haben wir lange gewußt!). Stellvertretender Präsident vr. Eckardt: Die Aus sprache ist geschlossen. Wir kommen zur Abstimmung über den Antrag, die Vorlage Nr. 17 dem Rechtsausschuß zu über weisen. Ich frage das Haus, ob es damit einver standen ist. Das ist der Fall. Wir kommen zu Punkt 3: Erste Beratung über die Vorlage Nr. 18, den Entwurf eines Gesetzes über das Ancrbcnrccht bctr. Zur Begründung hat das Wort der Herr Wirt- schattsminister. Wirtschaftsministcr vr. Krug v. Nidda und ».Falken stein: Meine sehr verehrten Damen und Herren! Der vorliegende Entwurf eines Gesetzes über das Anerben recht entspricht im wesentlichen dem Entwurf eines Ge setzes über das Anerbenrecht, der dem Landtag vom Gesamtministerium am 1. Februar 1928 vorgelegt und als Vorlage Nr. 39 in der Vollsitzung vom 14. Februar 1928 sowie in den Rechtsausschußsitzungen vom 28. No vember 1928 und 16. Januar 1929 beraten, aber wegen (^) Auflösung des Landtags nicht verabschiedet worden ist. Die Vorlage über das Anerbengesetz und die heute uns gleichzeitig beschäftigende Vorlage über das Zu- fammenlegungsgesetz streben gleichen Zielen zu: sie sollen durch gesetzliche Maßnahmen dazu beitragen, daß der bäuerliche Besitz vor Zersplitterung geschützt wird. Sie sollen mit helfen an der Erfüllung der großen Aufgaben, mit denen sich gerade jetzt auf das allerernsteste die jenigen Kreise zu beschäftigen haben, die sich berufen und verantwortlich fühlen, die katastrophale Notlage in der Landwirtschaft zu lindern und zu beheben. Nach dem Zusammenlegungsgesetz soll der aus einanderliegende Besitz zusammengefaßt, nach dem An erbengesetz der zusammengesaßte Besitz nicht zerschlagen werden, weil nach den landwirtschaftlichen und all gemein ökonomischen Grundsätzen nur ein in sich ge schlossener bäuerlicher Grundbesitz lebens- und leistungs fähig sein kann. Die Ziele der beiden Vorlagen sind gleich, nur die Wege sind verschieden. Die hier interessierende Vorlage eines Anerbengesetz entwurfs geht den Weg in der Weise, daß die Geschlossen heit des bäuerlichen Besitzes durch die gesetzliche Rege lung der in Sachsen vorherrschenden Anerbensitte erreicht wird; das heißt: soweit ein entgegenstehender Wille des Erblassers nicht vorhanden ist, soll künftighin als das gesetzliche Erbrecht für die bäuerliche Bevölkerung gelten, daß beim Vorhandensein von mehreren Erben nur ein Erbe, der Anerbe, das Gut in seiner bisherigen Ge schlossenheit durch erbrechtliche Bevorzugung gegenüber den übrigen Miterben erhält. Auf Einzelheiten will ich hier nicht Mäher eingehen und darf da insbesondere auf die sehr ausführliche und eingehende Begründung der Vorlage verweisen. 140*
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder